ZPO § 890 Solange der Ordnungsmittelbeschluß nicht aufgehoben ist, kommt eine Rückzahlung des gezahlten Ordnungsgeldes nicht in Betracht. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1962 wurde dem Kläger unter Androhung einer Geldstrafe u.a. untersagt, die Behauptung aufzustellen, daß die H^^hVerwaltungs-GmbH (im folgenden: H|^B GmbH) überschuldet sei und gegen ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Eduard ■■, vollstreckbare Titel in Höhe von Der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. HflB GmbH setzte das Landgericht Berlin wegen eines Verstoßes des Klägers gegen das Unterlassungsgebot mit Beschluß vom 7. Nachdem der Kläger im Jahre 1966 die Geschäftsanteile der Hdl GmbH erworben hatte, wurden die einstweilige Verfügung und das diese bestätigende Urteil durch Anerkenntnisurteil vom 1. Mit der Behauptung, von den Erben Mintas habe er keinen Ersatz erlangen können, verlangt der Kläger jetzt von dem beklagten Land die Rückzahlung der im Jahre 1964 gezahlten Geldstrafe. In dem gegen die Erben Mintas geführten Prozeß sei lediglich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung des Urteils bejaht worden. Eine Rückzahlung der geleisteten Geldstrafe hätte der Kläger nur durch eine Aufhebung des Bestrafungsbeschlusses erreichen können. 5 Solange dieser Beschluß nicht aufgehoben ist, kommt eine Rückzahlung der Geldstrafe nicht in Betracht. In der Revisionsinstanz ist klargestellt worden, daß sowohl die einstweilige Verfügung als auch das diese bestätigende Urteil durch Anerkenntnisurteil vom 1. Diese Frage, die möglicherweise für eine Aufhebung des Bestrafungsbeschlusses von Bedeutung ist (vgl. Denn auch eine rückwirkende Aufhebung des Unterlassungstitels führt nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit eines rechtskräftigen Bestrafungsbeschlusses herbei. Juni 1974 der Geschäftsführer MflU die einstweilige Verfügung durch eine falsche eidesstattliche Versicherung erwirkt und sich damit gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, macht den Bestrafungsbeschluß vom 7. Die Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB berührt nicht den Bestand einer erschlichenen gerichtlichen Entscheidung (BGHZ 50, 115, 118), sondern verpflichtet nur zu dem Ersatz des Schadens, der sich aus der Entscheidung ergibt. Dieses darf die Geldstrafe nur dann nicht behalten, wenn der Kläger die Aufhebung des Bestrafungsbeschlusses erreicht hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 890 Solange der Ordnungsmittelbeschluß nicht aufgehoben ist, kommt eine Rückzahlung des gezahlten Ordnungsgeldes nicht in Betracht. BGH, Urt. v. 22. September 1988 - IX ZR 168/87 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 22. September 1988 Schnurr JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 168/87 URTEIL in dem Rechtsstreit Dr. Werner Straße fl, B / Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei Dr. flfllHHi - gegen Land BU^, vertreten durch den Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten, SflflHflflM Straße fl Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flflB - WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1962 wurde dem Kläger unter Androhung einer Geldstrafe u.a. untersagt, die Behauptung aufzustellen, daß die H^^hVerwaltungs-GmbH (im folgenden: H|^B GmbH) überschuldet sei und gegen ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Eduard ■■, vollstreckbare Titel in Höhe von 150.000 DM vorlägen. Der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 1962 bestätigten einstweiligen Ver- i fügung lag eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers MflBl zugrunde, in welcher dieser unzutreffenderweise die Überschuldung der GmbH bestritt. Auf Antrag der 3 HflB GmbH setzte das Landgericht Berlin wegen eines Verstoßes des Klägers gegen das Unterlassungsgebot mit Beschluß vom 7. Januar 1964 gemäß § 890 ZPO eine Geldstrafe von 10.000 DM fest, die der Kläger am 27. Februar 1964 bezahlte. Nachdem der Kläger im Jahre 1966 die Geschäftsanteile der Hdl GmbH erworben hatte, wurden die einstweilige Verfügung und das diese bestätigende Urteil durch Anerkenntnisurteil vom 1. Dezember 1967 aufgehoben. Am 7. Juni 1974 erstritt der Kläger gegen die unbekannten Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Eduard mMHI ein Urteil des Kammergerichts, in dem die Erben verurteilt wurden, dem Kläger u.a. die von ihm gezahlte Geldstrafe von 10.000 DM zu ersetzen, weil MflHB die einstweilige Verfügung durch eine falsche eidesstattliche Versicherung erwirkt hatte. Mit der Behauptung, von den Erben Mintas habe er keinen Ersatz erlangen können, verlangt der Kläger jetzt von dem beklagten Land die Rückzahlung der im Jahre 1964 gezahlten Geldstrafe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 4 £ Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch verneint, weil der Bestrafungsbeschluß vom 7. Januar 1964 nach wie vor bestehe und nicht weggefallen sei. Weder dieser Beschluß noch der ihm zugrundeliegende Unterlassungstitel seien wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. In dem gegen die Erben Mintas geführten Prozeß sei lediglich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung des Urteils bejaht worden. Eine Rückzahlung der geleisteten Geldstrafe hätte der Kläger nur durch eine Aufhebung des Bestrafungsbeschlusses erreichen können. Dazu hätte es eines entsprechenden Antrages im Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO bedurft. Voraussetzung dafür sei aber eine Aufhebung des Unterlassungstitels vom 14. Dezember 1962. II. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision vergebens . i 1. Der Bestrafungsbeschluß vom 7. Januar 1964 bildet nach wie vor die Grundlage für die Zahlung der Geldstrafe. 5 Solange dieser Beschluß nicht aufgehoben ist, kommt eine Rückzahlung der Geldstrafe nicht in Betracht. Dabei macht es keinen Unterschied, daß der Kläger entsprechend der im Jahre 1964 geltenden Fassung des § 890 ZPO zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden ist, während nach der heutigen Gesetzesfassung der Schuldner im Falle der Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld verurteilt wird. In der Revisionsinstanz ist klargestellt worden, daß sowohl die einstweilige Verfügung als auch das diese bestätigende Urteil durch Anerkenntnisurteil vom 1. Dezember 1967 aufgehoben worden sind. Ob es sich dabei um eine rückwirkende Aufhebung des Unterlassungstitels gehandelt hat, läßt i sich den bereits vom Berufungsgericht beigezogenen Akten 65 Q 8/62 LG Berlin nicht entnehmen, weil diese Akten zu dem größten Teil bereits vernichtet sind. Diese Frage, die möglicherweise für eine Aufhebung des Bestrafungsbeschlusses von Bedeutung ist (vgl. Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 890 Anm. III 3; Zöller/Stöber, ZPO 15. Aufl. § 890 Rdnr. 23 jeweils m.w.N.), kann jedoch hier auf sich beruhen. Denn auch eine rückwirkende Aufhebung des Unterlassungstitels führt nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit eines rechtskräftigen Bestrafungsbeschlusses herbei. Weder dem Gesetz noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist zu entnehmen, daß der Bestand eines rechtskräftigen Beschlusses nach § 890 ZPO derart vom Bestand des vollstreckten Unterlassungstitels abhängt, daß die Aufhebung dieses Titels unmittelbar auch die Aufhebung der Bestrafung bewirkte.(Dazu ist vielmehr in jedem Fall eine ausdrückliche Aufhebung des Beschlusses erforderlich. Sie ist bisher nicht erfolgt. Hierfür wäre auch der erkennende Senat nicht zuständig. Die 6 Aufhebung des Bestrafungsbeschlusses fällt vielmehr in die ausschließliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts I. Instanz, welches den Beschluß nach § 890 ZPO erlassen hat. 2. Daß nach den Feststellungen des Kammergerichts in dem Urteil vom 7. Juni 1974 der Geschäftsführer MflU die einstweilige Verfügung durch eine falsche eidesstattliche Versicherung erwirkt und sich damit gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, macht den Bestrafungsbeschluß vom 7. Januar 1964 ebenfalls nicht ohne weiteres unwirksam. Die Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB berührt nicht den Bestand einer erschlichenen gerichtlichen Entscheidung (BGHZ 50, 115, 118), sondern verpflichtet nur zu dem Ersatz des Schadens, der sich aus der Entscheidung ergibt. Der Ersatzanspruch richtet sich gegen den Schädiger oder dessen Rechtsnachfolger, nicht aber gegen das beklagte Land, an das die rechtskräftig festgesetzte Geldstrafe zu zahlen war. Dieses darf die Geldstrafe nur dann nicht behalten, wenn der Kläger die Aufhebung des Bestrafungsbeschlusses erreicht hat. Die Justizverwaltung des beklagten Landes ist - jedenfalls außerhalb eines Gnadenerweises - zur Rückzahlung der durch ein Gericht rechtskräftig festgesetzten Strafe nicht einmal befugt, solange der Strafausspruch fortbesteht . Merz Schmitz Fuchs Kref t Winter