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BGH · IX ZR 168/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 168/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Nach Eingang einer mit dieser Darstellung nicht zu vereinbarenden Aufenthaltsbescheinigung des Internationalen Suchdienstes habe sie an Eides Statt versichert, während eines Transportes aus der Konzentrationslagerhaft entflohen zu sein und seit 1943 unter falschem Namen in Deutschland bei einem Bauern gearbeitet zu haben. Zur Abfindung aller Entschädigungsansprüche der Klägerin nach dem BEG -mögen sie Grund, Art und Namen haben, wie sie wollen- zahlt das beklagte Land eine Pauschalentschädigung von Juli 1961 um einen Gesamtvergleich handelt, der alle Entschädigungsansprüche der Klägerin regeln sollte und somit auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit umfaßte. Da sich eine Auftrennung nach einzelnen Schadensarten dem Vergleich nicht entnehmen läßt, beseitigt eine Anfechtung, die wegen eines der geregelten Ansprüche zulässig ist, den gesamten Vergleich (BGH RzW 1970, 235; ständig). Soweit es sich um eine Verbesserung der Rechtslage für die Klägerin durch Einführung der Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG handelt, verneint er ein Anfechtungsrecht, weil er sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, daß sie mindestens ein Jahr in Konzentrations lagerhaft gewesen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Anfechtung des Vergleichs begründet ist, weil der Klägerin durch die Einführung der Beweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BEG (Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG) ein weitergehender Anspruch zusteht. Da der Tatrichter keine Feststellungen getroffen hat, die die Zulässigkeit der Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BEG ausschließen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 31 BEG
RechtEntschädigungAnfechtungBerufungsgerichtBEGAnspruchKlägerinvergleichen

Volltext der Entscheidung

2404 092

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 168/73	URTEIL	Verkündet	am
1. Juni 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
in dem Entschädigungsrechtsstreit Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 geb. Tl
, Argentinien,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Dezember 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die in Polen geborene jüdische Klägerin hielt sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Zeilsheim auf und wanderte später aus. Sie beantragte fristgemäß Entschädigung, u. a. für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit.
Den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden versagte die Behörde mit Bescheid vom 10. März I960. Die Klägerin habe, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Sie habe zunächst behauptet, von
 
März 1942 bis zu ihrer Befreiung im Mai 1945 im Konzentrationslager Ludwigsdorf inhaftiert gewesen zu sein. Nach Eingang einer mit dieser Darstellung nicht zu vereinbarenden Aufenthaltsbescheinigung des Internationalen Suchdienstes habe sie an Eides Statt versichert, während eines Transportes aus der Konzentrationslagerhaft entflohen zu sein und seit 1943 unter falschem Namen in Deutschland bei einem Bauern gearbeitet zu haben. Vor dem Landgericht schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
" I. Die Parteien sind sich darüber einig, daß aus dem Versagungsbescheid Nr. 3946 vom 10.3.60 (Reg.Nr. 42679) des Regierungspräsidenten in Darmstadt keine Rechte hergeleitet werden.
II. Zur Abfindung aller Entschädigungsansprüche der Klägerin nach dem BEG -mögen sie Grund,
 Art und Namen haben, wie sie wollen- zahlt das beklagte Land eine Pauschalentschädigung von
4.000,- DM (i.W.: Viertausend Deutsche Mark)
an die Klägerin zu Händen ihres Hauptbevollmächtigten, Rechtsanwalt Fritz Chodziesner in Berlin-Charlottenburg. "
Im November 1965 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch. Im Dezember 1965 meldete sie formularmäßig ihre Entschädigungsansprüche erneut an, darunter auch den Freiheitsschadensanspruch wegen Lebens unter falschem Namen.
Die Behörde lehnte die Ansprüche ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß es sich bei dem Vergleich vom 4. Juli 1961 um einen Gesamtvergleich handelt, der alle Entschädigungsansprüche der Klägerin regeln sollte und somit auch den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit umfaßte. Da sich eine Auftrennung nach einzelnen Schadensarten dem Vergleich nicht entnehmen läßt, beseitigt eine Anfechtung, die wegen eines der geregelten Ansprüche zulässig ist, den gesamten Vergleich (BGH RzW 1970, 235; ständig).
Der Berufungsrichter stellt fest, daß für den Abschluß des Vergleichs nicht medizinische Gründe maßgebend gewesen seien, sondern daß das Prozeßrisiko einer etwaigen Versagung der Entschädigung habe beseitigt werden sollen. Damit hat er ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG rechtsirrtumsfrei verneint (BGH RzW 1969, 358; 518).
Zutreffend prüft der Berufungsrichter die Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG. Soweit es sich um eine Verbesserung der Rechtslage für die Klägerin durch Einführung der Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG handelt, verneint er ein Anfechtungsrecht, weil er sich nicht davon zu überzeugen vermocht hat, daß sie mindestens ein Jahr in Konzentrations lagerhaft gewesen sei. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH RzW 1970, 235).
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Anfechtung des Vergleichs begründet ist, weil der
 
Klägerin durch die Einführung der Beweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BEG (Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG) ein weitergehender Anspruch zusteht. Sie hatte Ansprüche auch wegen Lebens in der Illegalität unter falschem Namen geltend gemacht und sich durch den Gesamtvergleich auch hierüber verglichen. Die durch § 47 Abs. 2 BEG eingeführte Beweiserleichterung bedeutet für den Verfolgten, der die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, ebenso wie die in Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG aufgeführten Beweiserleichterungen eine Verbesserung der Rechtslage, die entsprechend zur erneuten Anmeldung oder zur Anfechtung berechtigt. Das hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1968, 267 ausgesprochen. Darauf wird verwiesen.
Da der Tatrichter keine Feststellungen getroffen hat, die die Zulässigkeit der Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BEG ausschließen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm Henkel Portmann Dr. Lang Gärtner