Wenn die Verfolgung bestimmte Ausfälle und Beschwerden hervor-gerufen und ein verfolgungsunabhängiger Krankheitsprozeß später weitere Beschwerden gleicher oder ähnlicher Art hinzugefügt hat, die auch ohne die verfolgungsbedingte Schädigung entstanden wären, beruhen die neuen Beschwerden und Ausfälle nicht auf der Verfolgung. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14V Juli 1971 teilweise aufgehoben und das Urteil der 25. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1901 in Polen geborene Kläger, ein katholischer Geistlicher, war länger als vier Jahre in den Konzentrationslagern Auschwitz und Dachau inhaftiert. März 1957 bewilligte die Entschädigungsbehörde dem Kläger, der während der Verfolgung medizinischen Versuchen durch Infektion mit Malariaerregern ausgesetzt war, außer Heilverfahren auch Rente und Kapitalentschädigung nach den Vergleichebezügen des höheren Dienstes für eine verfolgungsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 45 Als im Sinne der Entstehung verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden wurden angesehen: Leichte Minderung des Hörvermögens links, Verlust mehrerer Zähne, Herzmuskelschwäche geringen Grades, Leberschädigung, Hirnleistungsschwäche. Dezember 1958 die Rente nach einem auf 40 erhöhten Hundertsatz, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nunmehr verfolgungsbedingt um 60 gemindert sei. Januar 1968 auf 100 % erhöhten verfolgungsbedingten Erwerbsminderung verurteilt und ausgesprochen, die bis zu dem 31. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Grundsätze über die Abhilfe (BGH RzW 1972, 341; 344; 346) finden keine Anwendung, wenn der Entschädigungsanspruch durch Vergleich geregelt worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Eine auf die Verfolgung zurückzuführende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers stellt der Berufungsrichter erst ab 1. Seitdem beeinträchtige ein verfolgungsbedingtes psychisches Leiden die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. La^, dem das Berufungsgericht auf internistischem Gebiet gefolgt sei, eine Verschlimmerung des Leberschadens verneint, dabei jedoch die Entwicklung dieses Leidens seit dem Vergleichsabschluß (13. Im Berufungsurteil ist nicht festgestellt, daß die verfolgungsunabhängige Gallenblasenerkrankung vor dem Eingriff den als Folge der Malaria anerkannten Leberschaden ungünstig beeinflußt habe. Es ist in gleicher Weise für die Neufestsetzung der Rente nach §§ 35, 206 BEG zu beachten (BGH RzW 1972, 346). Im Erstverfahren ist Rente u.a. für eine im Sinne der Entstehung verfolgungsbedingte "leichte Minderung des Hörvermögens links" gewährt worden. Der Bundesgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung eine Aufteilung des Gesundheitsschadens nach Verursachungsanteilen abgelehnt (RzW 1968, 123; 1970, 454; Urteil vom 10. Um einen solchen Fall handelt es sich nach den tatrichterlichen Feststellungen bei der weiteren Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers. Offenbleiben kann, ob sich bei Anwendung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof RzW 1969, 74 für die Schädigung eines paarigen Organs entwickelt hat, eine geringfügig höhere Denn es spricht nichts dafür, daß sich dadurch eine Erhöhung des Rentenhundertsatzes ergeben hätte; dieser lag mit 50 bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 v.H. um 7,5 Punkte über dem Mittelwert (42,5). DV-BEG) berechnet der Berufungsrichter die Rente für die jetzt 100 v.H. ausmachende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Bindung an den Hundertsatz, auf dem die frühere Rentenfestsetzung beruhte (BGH RzW 1970, 119), nach dem Mittelwert 55, der für die Erwerbsminderungsspanne von 80 bis 100 v.H. gilt (§ 31 Abs.6 BEG, § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG) zu gewähren, und befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 425; 1971, 565). DV-BEG nicht starr, sondern nur für den Regelfall gilt (§ 15a Abs. 1 der 2. Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch das Vorbringen des Klägers lassen solche besonderen Umstände erkennen, die für eine Überschreitung des mittleren Rentenhundertsatzes im Bereich der höchsten Erwerbsminderung um 80 bis 100 v.H. sprechen könnten. Sinne von § 554 Abs.3 Nr. 2 b ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) hat der Kläger mit seiner Revision nicht erhoben. Der Kläger hat jedoch noch Anspruch auf Rentenrückstände für die Zeit vom 1. DV-BEG) war es nicht zulässig, den in dem Vergleich vereinbarten Hundertsatz herabzusetzen (BGH RzW 1972, 310). Die dem Kläger noch zustehenden Rentenzahlungen ergeben sich aus der folgenden Berechnung: Auf diesen Betrag sind nach § 169 Abs. 2, 3 BEG 22 v.H. Zinsen zu zahlen, da dieses Urteil im zweiten Vierteljahr des Jahres 1975 rechtskräftig ergeht. Nur in diesem Umfange werden auf die Rechtsmittel des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts geändert. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG ist die Summe der bis zu dem Ablauf des Jahres 1969 aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge ab 1. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits nach § 2o9 Abs. 1 BEG, §§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Maße des tatsächlichen Obsiegens und bnterliegens.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:______________nein BEG §§ 28, 34 Wenn die Verfolgung bestimmte Ausfälle und Beschwerden hervor-gerufen und ein verfolgungsunabhängiger Krankheitsprozeß später weitere Beschwerden gleicher oder ähnlicher Art hinzugefügt hat, die auch ohne die verfolgungsbedingte Schädigung entstanden wären, beruhen die neuen Beschwerden und Ausfälle nicht auf der Verfolgung. Für sie besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Das ist keine unzulässige Aufteilung des Geeundheits-schadens nach Verursachungsanteilen (BGH RzW 1968, 123; 1970, 454). BGH, Urt. v. 24. April 1975 - II ZR 168/72 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24. April 1975 Pohl, AmtaInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 168/72 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Jan Via Rom/I t - Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Revi8ion8kläger und Revi8ion8beklagter, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staateminieterium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4t Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14V Juli 1971 teilweise aufgehoben und das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Januar 1968 teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die bereits zuerkannten Leistungen hinaus weitere 4.055,76 DM zu zahlen. Die weitergehende Revision des Klägers und die Revision des Beklagten werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5, der Beklagte 1/5. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1901 in Polen geborene Kläger, ein katholischer Geistlicher, war länger als vier Jahre in den Konzentrationslagern Auschwitz und Dachau inhaftiert. Er hielt sich am 1. Januar 1947 in München auf und lebt jetzt in Rom. Mit Bescheiden vom 13. Mai 1953, 24. April 1955 und 18. März 1957 bewilligte die Entschädigungsbehörde dem Kläger, der während der Verfolgung medizinischen Versuchen durch Infektion mit Malariaerregern ausgesetzt war, außer Heilverfahren auch Rente und Kapitalentschädigung nach den Vergleichebezügen des höheren Dienstes für eine verfolgungsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 45 Als im Sinne der Entstehung verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden wurden angesehen: Leichte Minderung des Hörvermögens links, Verlust mehrerer Zähne, Herzmuskelschwäche geringen Grades, Leberschädigung, Hirnleistungsschwäche. Nach einer vom Kläger erbetenen Nachuntersuchung gewährte die Behörde ab 1. Dezember 1958 die Rente nach einem auf 40 erhöhten Hundertsatz, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nunmehr verfolgungsbedingt um 60 gemindert sei. Diesen Bescheid focht der Kläger an, verglich sich aber, nachdem bereits eine Beweiserhebung zur Klärung der medizinischen Prägen angeordnet war, am 13. Oktober I960 mit dem Beklagten dahin, daß ihm ab 1. Dezember 1958 eine Rente nach dem Hundertsatz 50 zustehen solle; im übrigen bleibe es bei dem Bescheid. Im Mai 1966 machte der Kläger eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Behörde lehnte den Verschlimmerungsantrag nach Einholung von ärztlichen Gutachten mit Bescheid vom 30. Mai 1967 ab. Am folgenden Tage setzte sie den Hundertsatz der Gesundheitsschadensrente gemäß § 15a der 2. DV-BEG rückwirkend ab 1. September 1965 von 50 auf 43 herab, da keine Umstände vorlägen, die es rechtfertigten, vom Mittelwert abzuweichen. Da die so errechnete Rente für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. September 1966 unter der bisher gezahlten liege, bleibe es für jene Zeit bei dieser. Ab 1. Oktober 1966 betrage die Rente monatlich 765 IM. Mit der Klage verlangte der Kläger für eine verfolgungs-bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 ^ ab 1. September 1961 als Rente 70 v.H. der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung beanspruchte der Kläger die höhere Rente schon ab 1. Januar 1958 und Zinsen gemäß § 169 BEG. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu erhöhten Rentenzahlungen (Hundertsatz 55) ab 1. Februar 1968 wegen einer seit 1. Januar 1968 auf 100 % erhöhten verfolgungsbedingten Erwerbsminderung verurteilt und ausgesprochen, die bis zu dem 31. Dezember 1969 aufgelaufenen erhöhten Rentenbeträge seien ab 1. Januar 1970 mit 1 v.H. für jedes angefangene Vierteljahr bis zur Rechtskraft des Urteils zu verzinsen. Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Revision des Beklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung zur Zinszahlung. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter führt aus, von dem am 13. Oktober I960 geschlossenen Vergleich könne sich der Kläger weder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts noch nach den Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes lösen. Das ist richtig. Der Kläger beanstandet insoweit nur, die Grundsätze über die Abhilfe seien verletzt. Soweit er über die Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes hinaus geltend gemacht habe, schon der Vergleich vom 13. Oktober I960 sei unzutreffend, habe er Abhilfe beantragt. Diese Rüge greift nicht durch. Die Grundsätze über die Abhilfe (BGH RzW 1972, 341; 344; 346) finden keine Anwendung, wenn der Entschädigungsanspruch durch Vergleich geregelt worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Februar 1975 - IX ZR 68/74 - entschieden; darauf wird verwiesen. Eine auf die Verfolgung zurückzuführende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers stellt der Berufungsrichter erst ab 1. Januar 1968 fest. Seitdem beeinträchtige ein verfolgungsbedingtes psychisches Leiden die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Br. von um 80 bis 90 v.H.; unter Hinzurechnung der weiteren als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden liege jetzt eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung um 100 v.H. vor. Die Revision macht demgegenüber geltend, der Berufungsrichter hätte wegen der Verschlimmerung weiterer Verfolgungsleiden zu der Feststellung kommen müssen, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sich schon früher erhöht habe. So habe der Sachverständige Prof. Br. La^, dem das Berufungsgericht auf internistischem Gebiet gefolgt sei, eine Verschlimmerung des Leberschadens verneint, dabei jedoch die Entwicklung dieses Leidens seit dem Vergleichsabschluß (13. Oktober I960) nicht lückenlos dargelegt. Insbesondere fehle jede Feststellung darüber, ob vor der 1965 durchgeführten Gallenblasenoperation eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit Vorgelegen habe. Da der Eingriff durch die Besei 6 tigung eines Entzündungsherdes zur Besserung des Leberzustandee beigetragen haben solle, sei nach den Denkgesetzen zu folgern, daß vor der Gallenblasenoperation eine höhere Erwerbsminderung bestanden haben müsse. Dieser Angriff der Revision geht fehl. Im Berufungsurteil ist nicht festgestellt, daß die verfolgungsunabhängige Gallenblasenerkrankung vor dem Eingriff den als Folge der Malaria anerkannten Leberschaden ungünstig beeinflußt habe. Ebensowenig ist festgestellt, daß die Gallenblasenoperation zur Besserung des Leberschadens beigetragen habe. Nach der Feststellung des Tatrichters hat sich der Leberschaden seit 1951 nicht meßbar verschlimmert. Der Kläger rügt ferner, daß der Berufungsrichter die weitere Verschlechterung seines Hörvermögens nicht berücksichtigt habe. Auch damit hat er keinen Erfolg. Gegenstand der Geldentschädigung wegen Gesundheitsschadens sind nicht bestimmte psychische oder physische Veränderungen im Sinne des Körperschadens oder der Krankheit, sondern die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten im Erwerbsleben herabsetzen. Das gilt sowohl für die Entstehung wie für die Verschlimmerung von Gesundheitsschäden. (BGH RzW 1967, 460; 1969, 74; 1970, 216). Es ist in gleicher Weise für die Neufestsetzung der Rente nach §§ 35, 206 BEG zu beachten (BGH RzW 1972, 346). Im Erstverfahren ist Rente u.a. für eine im Sinne der Entstehung verfolgungsbedingte "leichte Minderung des Hörvermögens links" gewährt worden. Eine spätere weitere Herabsetzung des Hörvermögens ist nach tatrichterlicher Feststellung auf verfolgungsunabhängige degenerative oder anlagebedingte Prozesse zurückzuführen. Sie kann keinesfalls als Auswirkung einer verfolgungsbedingten Schädigung angesehen werden. Gegen den so begründeten Ausschluß der weiteren Verschlechterung des Hörvermögens von der Entschädigung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung eine Aufteilung des Gesundheitsschadens nach Verursachungsanteilen abgelehnt (RzW 1968, 123; 1970, 454; Urteil vom 10. Mai 1973 - IX ZR 114/72, bei Hoppenz RzW 1974, 225, 226). Das gilt jedoch nur für die Fälle, in denen das Zusammenwirken der Verfolgung und anderer Ursachen das Leiden, welches Beschwerden und Ausfälle verursacht, hat entstehen lassen. Dann ist der Leidenszustand mit seinem ganzen Beschwerdebild zu entschädigen, wenn die Verfolgung nach tatrichterlicher Überzeugung eine adäquate Mitursache für die Entstehung des Leidens ist. Eine andere Betrachtung ist geboten, wenn die Verfolgung bestimmte Ausfälle und Beschwerden hervorgerufen und ein verfolgungsunabhängiger Krankheitsprozeß später weitere Beschwerden gleicher oder ähnlicher Art hinzugefügt hat, die auch ohne die verfolgungsbedingte Schädigung entstanden wären. Dann beruhen die neuen Beschwerden und Ausfälle nicht auf der Verfolgung. Für sie besteht kein Anspruch auf Entschädigung/ Um einen solchen Fall handelt es sich nach den tatrichterlichen Feststellungen bei der weiteren Verschlechterung des Hörvermögens des Klägers. Offenbleiben kann, ob sich bei Anwendung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof RzW 1969, 74 für die Schädigung eines paarigen Organs entwickelt hat, eine geringfügig höhere 8 verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben hätte. Denn es spricht nichts dafür, daß sich dadurch eine Erhöhung des Rentenhundertsatzes ergeben hätte; dieser lag mit 50 bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 v.H. um 7,5 Punkte über dem Mittelwert (42,5). Für die Zeit ab 1. Pebruar 1968 (§21 Abs. 1 der 2. DV-BEG) berechnet der Berufungsrichter die Rente für die jetzt 100 v.H. ausmachende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Bindung an den Hundertsatz, auf dem die frühere Rentenfestsetzung beruhte (BGH RzW 1970, 119), nach dem Mittelwert 55, der für die Erwerbsminderungsspanne von 80 bis 100 v.H. gilt (§ 31 Abs. 6 BEG, § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG). Er lehnt es ab, bei einer 100 v.H. betragenden verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit den Zuschlag für eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 v.H. (§ 15a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG) zu gewähren, und befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 425; 1971, 565). Zwar hat der Berufungsrichter möglicherweise übersehen, daß die Regelung der Zuschläge zu dem Mittelwert der Hundertsätze in § 15a der 2. DV-BEG nicht starr, sondern nur für den Regelfall gilt (§ 15a Abs. 1 der 2. DV-BEG). Das ist hier jedoch unschädlich. Eine andere Bemessung käme nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorlägen und daher von einem Ausnahmefall auszugehen wäre (BGH RzW 1971, 565). Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch das Vorbringen des Klägers lassen solche besonderen Umstände erkennen, die für eine Überschreitung des mittleren Rentenhundertsatzes im Bereich der höchsten Erwerbsminderung um 80 bis 100 v.H. sprechen könnten. Verfahrensrügen im Sinne von § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) hat der Kläger mit seiner Revision nicht erhoben. Der Kläger hat jedoch noch Anspruch auf Rentenrückstände für die Zeit vom 1. September 1965 bis zu dem 31. Januar 1968. Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 31. Mai 1967 ohne einen dahingehenden Vorbehalt den in dem Vergleich vom 13. Oktober I960 vereinbarten Hundertsatz von 50 gemäß § 15a der 2. DV-BEG auf 43 herabgesetzt, da keine Umstände vorlägen, die es rechtfertigten, vom Mittelwert abzuweichen. Das beanstandet die Revision zu Recht. Der Gesundheitszustand des Klägers hatte sich nicht gebessert. Allein wegen des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen zur Bemessung des Rentenhundertsatzes (§§ 15, 15a der 2. DV-BEG) war es nicht zulässig, den in dem Vergleich vereinbarten Hundertsatz herabzusetzen (BGH RzW 1972, 310). Das ist im anhängigen Rechtsstreit, in dem der Kläger höhere Rentenleistungen verlangt, zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof entscheidet nach § 2o9 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO insoweit in der Sache selbst. Die dem Kläger noch zustehenden Rentenzahlungen ergeben sich aus der folgenden Berechnung: Der Kläger muß erhalten (Hundertsatz: 50; höherer Dienst; Alter am 1. Mai 1949: vollendetes 47. Lebensjahr): 1. 9.1965 - 31.12.1965 4 x 830 DM 1. 1.1966 - 30. 9.1966 9 x 863 DM 1.10.1966 - 31. 1.1968 16 x 889 DM Der Kläger hat erhalten: = 3.320 DM = 7.767 DM = 14.224 DM 25.311 DM 1. 9.1965 - 30. 9.1966 13 x 751 IM = 9.763 DM 1.10.1966 - 31. 1.1968 16 x 765 DM = 12.24-0 DM 22.003 DM 25.311 DM ./. 22,003 IM 3.308 DM Ihm stehen mithin noch zu: 10 - Auf diesen Betrag sind nach § 169 Abs. 2, 3 BEG 22 v.H. Zinsen zu zahlen, da dieses Urteil im zweiten Vierteljahr des Jahres 1975 rechtskräftig ergeht. Die Zinsforderung beträgt mithin 727*76 M. Nur in diesem Umfange werden auf die Rechtsmittel des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts geändert. Insoweit wird der Beklagte zur Zahlung verurteilt. Im übrigen muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden. Die Revision des Beklagten, die sich nur gegen die Zinsentscheidung des angefochtenen Urteils richtet, ist unbegründet. Der Ansicht des Beklagten, daß lediglich im Erstverfahren, nicht aber im Abänderungsverfähren nach §§ 35, 206 BEG zuerkannte Rentenrückstände zu verzinsen seien, kann nicht gefolgt werden. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG ist die Summe der bis zu dem Ablauf des Jahres 1969 aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge ab 1. Januar 1970 zu verzinsen, sofern der Anspruch bis zu dem 1. Januar 1969 geltend gemacht war (Satz 2). Zu den dieser Zinspflicht unterliegenden Rentenbeträgen gehören auch die RentenrückBtände, die im Abänderungs-Verfahren (§§ 35, 2o6 BEG) seit dem 1. Januar 1970 zuerkannt werden, wenn der Antrag auf Abänderung vor dem 2. Januar 1969 gestellt war (BGH Urteil vom 20. Februar 1975 - IK ZR 24/72; zur Veröffentlichung vorgesehen). Sie sind ebenso wie die im Erstverfahren bis Ende 1969 aufgelaufenen Rentenrückstände Anspruchsteile, die nach § 169 Abs. 1 BEG bis dahin hätten festgesetzt sein sollen (§ 169 Abs. 1 BEG) und deshalb ab diesem Zeitpunkt bei späterer Zuerkennung verzinst werden müssen. Für eine abweichende Beurteilung fehlt ein Anhalt im Gesetz. Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits nach § 2o9 Abs. 1 BEG, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Kostenverteilung sind die für die Streitwertbegrenzung entwickelten Grundsätze (BGH RzW 1958, 371) ohne Bedeutung. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Maße des tatsächlichen Obsiegens und bnterliegens. Br. Thumm Henkel Fuchs Portmann Br. Lang