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BGH · IX ZR 168/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 168/71

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung von 18« März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portnann md Dr« Lang # Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zwei brücken von 21* April 1971 wird zurück-gewiesen« Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag mangels Sübstanti ierung der gelt endgemachten Ansprüche ab« Die Klage auf 5 550 DM Haftentschädigung, Kapital ent Schädigung seit 1« Januar 1945 und Rente für Gesundheitsschaden wd auf 10 000 DM Kapital ent Schädigung für Berufsschäden blieb aus dem gleichen Grunde erfolglos« Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück« Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter« Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten« Die Angabe der Klägerin im Antrag vom 13* Juli 1966, sie habe vor den Kriege in Fiume gewohnt und sei dort wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt worden, genügt diesen Anforderungen nicht. Demit ist weder ein zeitlich ind örtlich bestimmbarer Verfolgungshergang dargelegt, noch sind die Schadensfolgen bestimmt auf geführt« Die Bezeichnung der Ansprüche ihrer Art nach reicht dazu nicht aus (vgl.

UberMärzAnspruchHEGKlägerinangebenSchilderungSchaden

Volltext der Entscheidung

2502 024
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 168/71	URTEIL	Verkündet am
18. März 1976
Pohl,
 Amts Inspektor
 als Urkundsbeuater der Geachäftsetelle
 in den Itatschädigungsrechtsstreit
 Rosalie
geborene
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr
■T
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Mainz, Kaiser-Frledrich-Straße 1,
/	Beklagten	und Revisions beklagten
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2 -
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung von 18« März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel,
 Portnann md Dr« Lang #
fUr Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zwei brücken von 21* April 1971 wird zurück-gewiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Die auBergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 13« Juli 1966 erstmals * Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, an Körper
 oder Gesundheit md in beruflichen Fortkoomen« Sie trug vor, sie gehöre den deutschen Sprach- und Kulturkreis an; vor den Kriege habe sie in Fiume gewohnt und sei dort wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt worden«
Die Eht8chädigungsbehürde übersandte ihr in Juli 1966 Antragsvordrucke nit der Aufforderung, einen davon genauestens aus ge füllt unter Beifügung einer ausführlichen p Schilderung des Verfolgungsvorgangs und aller verfügbaren

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Unterlagen zurückzusenden« Darauf reichte die Klägerin in August 1966 lediglich den ausgefüllten Mantel -bogen, einen Feststellungsbogen zur deutschen Volkszugehörigkeit und eine Schriftprobe ein, in April 1967 noch eine Rabbinatsbescheinigung über ihre Jüdische Herkunft«
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag mangels Sübstanti ierung der gelt endgemachten Ansprüche ab« Die Klage auf 5 550 DM Haftentschädigung, Kapital ent Schädigung seit 1« Januar 1945 und Rente für Gesundheitsschaden wd auf 10 000 DM Kapital ent Schädigung für Berufsschäden blieb aus dem gleichen Grunde erfolglos« Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück« Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter« Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten«
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist - wie zuvor die Entschädigungsbehörde und das Landgericht - der Auffassung, die Klägerin sei mit den Ansprüchen ausgeschlossen, weil sie diese nicht fristgemäß sihstantiiert habe« Dazu führt es aus: Neben einer kurzen Schilderung des Verfolgungs-schick sals gehörten zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts (§ 190 a Abs« 1 und § 190 Nr« 2 HEG*) beim Gesundheitsschaden Angaben über die auf die Verfolgung zurück ge führten Beschwerden, beim Freiheitsschaden Angaben Uber die Art und Welse des Freiheitsentzugs sowie dessen Dauer, Müs Berufsschäden Angaben Uber
 den aus geübten Beruf und den erlittenen Schaden* Diesen Mindestanforderungen genüge das Vorbringen der Klägerin bis zun Ablauf des 31* März 1967 nicht* Die nähere Schilderung des Verfolgungsvorganges und Angaben Uber den Unfang der Ansprüche fehlten • Der spätere Vortrag sei verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen; Wiedereinsetzung in die versäumte Frist finde nicht statt*
Der Berufungsribhter hat richtig entschieden* Die Klägerin ist nit den Ansprüchen ausgeschlossen» veil sie die nach § 190 Nr* 1 - 4 BEO erforderlichen Angaben nicht innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 HEG - 31* März 1967 geaacht hat*
Der Bundesgerichtshof hat» ausgehend von der Mit-wirkungs- und Darlegungspflicht des Antragstellers und der Pflicht dar EhtSchädigungsorgane zur Amtsermittlung» im Urteil RzW 1972» 31 Nr* 21 die Anforderungen an die Substantiierung des Entschädigungsanspruchs nach § 190 a Abs* 1 mit § 190 Nr* 1-4 HEG umschrieben* Danach hat der Antragsteller einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergang mit dem sich daraus ergebenden Schaden darzulegen und die Beweismittel anzugeben* Dazu gehört die Schilderung des schaden stiftenden Ereignisses» des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen. Diese Darstellung und die Bezeichnung der Beweismittel sollen die Ent Schädigungsorgane ln Stand setzen» den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts zu beginnen* Sine vollständige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltendgemachten Ent-schädigangsanspruchs, mithin Schlüssigkeit des Vorbringens»
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ist nicht erforderlich« Ergänzende Angaben sind zulässig; auch kann der Antragsteller einzelne Behauptungen Uber den zuvor nach Zeit und Ort substantiierten Verfolgungsund Schadenstatbestand berichtigen«
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Die Angabe der Klägerin im Antrag vom 13* Juli 1966, sie habe vor den Kriege in Fiume gewohnt und sei dort wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt worden, genügt diesen Anforderungen nicht. Demit ist weder ein zeitlich ind örtlich bestimmbarer Verfolgungshergang dargelegt, noch sind die Schadensfolgen bestimmt auf geführt« Die Bezeichnung der Ansprüche ihrer Art nach reicht dazu nicht aus (vgl. für. den Gesundheitsschaden BGH RzW 1973# 168 Nr. 2 ind 237)« Die Ansprüche sind daher mit Ablauf des 31« März 1967 erloschen«
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