Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1957 machte sie unter anderen einen Gesundheitsschaden geltend und legte die Übersetzung eines Attests von Dr. Boimm^^vom 12. Dezember 1965 hat die Klägerin um erneute Entscheidung über den Antrag gebeten. Mit Recht hat der Berufungsrichter im Antrag auf erneute Bearbeitung des GesundheitsSchadens kein zulässiges Nachschieben des Anspruchs gesehen (§ 189 a Abs. 1 BEG). Darüber hinaus ist für eine zweite Anmeldung des Anspruchs schon deshalb kein Raum, weil ihn die Klägerin schon 1957 nach § 189 BEG wirksam bezeichnet hatte. Die Zulässigkeit des Antrags auf erneute Entscheidung über den Anspruch nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung verneint. Wenn die Klägerin im Jahre I960 ihren Antrag zurückgenommen, aber nicht auf ihren Anspruch verzichtet hat, so steht dies der Angleichung nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1969, 358 ausgeführt hat, gilt bei Rücknahme des Antrags auf Gesundheitsschadensrente Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechend. In dem früheren Verfahren hat die Klägerin von Anfang an als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ausdrücklich neben Kapitalschädigung auch eine Geldrente für verminderte Arbeitsfähigkeit verlangt. Bei der Vorlage der später aus den Akten entfernten Übersetzung eines ärztlichen Attestes im Januar 1959 hat sie Geldrente und KapitalentSchädigung für eine um 50 verminderte Arbeitsfähigkeit beantragt. Bei der uneingeschränkten Rücknahme ihres Antrags hat sie somit auch den von ihr geltend gemachten Rentenanspruch aufgegeben.
094 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 168/69 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1971 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ester H L rue » - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TtfHtostraßefll. Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 9. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Ihumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine 1937 in Lüttich geborene Jüdin, lebte von 1942 bis 1944 versteckt. 1954 erwarb sie die belgische Staatsangehörigkeit. 1957 machte sie unter anderen einen Gesundheitsschaden geltend und legte die Übersetzung eines Attests von Dr. Boimm^^vom 12. Dezember 1958 vor, die am 16. September 1959 den Entschädigungsakten entnommen wurde. Mit Schriftsatz vom 31. März I960 erklärte ihr Bevollmächtigter, er "ziehe ... den Antrag auf Gesundheitsschaden zurück." Durch ein am 28. März 1966 bei der Behörde eingegangenes Schreiben vom 17. Dezember 1965 hat die Klägerin um erneute Entscheidung über den Antrag gebeten. Am 15. April 1966 hat sie die ,,Verzichtserklärung,, an-gefochten. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag ab gelehnt, weil die Klägerin auf den Anspruch nicht, zu demindest nicht aus medizinischen Gründen, verzichtet habe. Die auf KapitalentSchädigung und Rente seit 1. Januar 1949 gerichtete Klage ist abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Klägerin kann ein Anspruch wegen Schadens an Körper öder Gesundheit zustehen. Mit Recht hat der Berufungsrichter im Antrag auf erneute Bearbeitung des GesundheitsSchadens kein zulässiges Nachschieben des Anspruchs gesehen (§ 189 a Abs. 1 BEG). Die Anmeldung mit Schreiben vom 17. Dezember 19659 das erst am 28. März 1966 eingegangen ist, hat die Frist hierfür bis 31. Dezember 1965 nicht gewahrt. Darüber hinaus ist für eine zweite Anmeldung des Anspruchs schon deshalb kein Raum, weil ihn die Klägerin schon 1957 nach § 189 BEG wirksam bezeichnet hatte. Dabei ist unerheblich, ob er durch Urteil, Bescheid, Vergleich, Verzicht oder Rücknahme erledigt worden ist (BGH Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 122/70 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Zulässigkeit des Antrags auf erneute Entscheidung über den Anspruch nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung verneint. Wenn die Klägerin im Jahre I960 ihren Antrag zurückgenommen, aber nicht auf ihren Anspruch verzichtet hat, so steht dies der Angleichung nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1969, 358 ausgeführt hat, gilt bei Rücknahme des Antrags auf Gesundheitsschadensrente Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechend. Die danach erforderlichen Voraussetzungen der Angleichung können nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden. In dem früheren Verfahren hat die Klägerin von Anfang an als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ausdrücklich neben Kapitalschädigung auch eine Geldrente für verminderte Arbeitsfähigkeit verlangt. Bei der Vorlage der später aus den Akten entfernten Übersetzung eines ärztlichen Attestes im Januar 1959 hat sie Geldrente und KapitalentSchädigung für eine um 50 verminderte Arbeitsfähigkeit beantragt. Bei der uneingeschränkten Rücknahme ihres Antrags hat sie somit auch den von ihr geltend gemachten Rentenanspruch aufgegeben. Ob sie dies aus medizinischen oder aus anderen Gründen getan hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Medizinische Gründe für die Rücknahme sind zu unterstellen, wenn die Klägerin konkrete Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte, es sei denn, daß andere Gründe für ihren Entschluß festgestellt werden (BGH RzW 1969, 358). Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Unterstellung medizinischer Beweggründe gegeben sind, kann es auf die von der Klägerin im Januar 1959 der Entschädigungsbehörde vorgelegte Übersetzung eines Attestes von Dr. med. Bo^HHHfe vom 12. Dezember 1958 ankommen. Diese Übersetzung hat die Entschädigungsbehörde ihrem an die deutsche Auslandsvertretung in Lüttich gerichteten Schreiben vom 24« März I960 beigefügt. Sollte es nicht mehr aufzufinden sein, kommt die Anwendung des § 176 Abs. 2 Satz 2 BEG in Betracht. Wüstenberg von der Mühlen Fuchs Dr Henkel Thumm