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BGH · IX ZR 168/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 168/68

Si Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 5* Februar 1964 zurück. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die rechtlichen Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG chungsanspruch als zulässig, da auch ein Rentenanspruch der Klägerin wegen eines Gesundheitsschadens vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes rechtskräftig in vollem Umfang aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist, Bas Oberlandesgericht sieht aber von einer Sachprü-fung ab, weil die Voraussetzungen der Angleichung nach Art, IV Nr, 1 Abs, 1a BEG-SchlußG nicht gegeben seien. März 1969 -IX ZE 169/68 - ausgeführt hat, ist der Anspruch auf neue Prüfung und Bescheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG nicht von einer Änderung der medizinischen Lehrmei nung abhängig. Der Rechtsstreit ist daher zur sachlichen Prüfung der Ansprüche aus §§ 28 ff BEG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, daß die in Art, IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG angeordnete Bindung an die tatsächlichen Peststellungen bei medizinischen Sachverhalten sich nicht auf den ärztlichen Befund ersteckt. Die Zielsetzung des Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG, frühere fehlerhafte Entscheidungen, die auf unvollkommenen oder unrichtigen medizinischen Gutachten beruhen, richtigzustellen, würde durch eine Bindung an den Befund vereitelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEGr. Bundesrichter Maaß von der Mühlen kann nicht unterschreiben; er ist krank.

Zitierte Normen: § 29 BEG
medizinischBasKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
U NAMEN OES VOLKES
IX ZR 168/68	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
10. Juli 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urktmdsbeamter der Geschäftsstelle
 Road,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Re cht s anwalt
 Land Hiedersachsen,
 vertreten durch den Riedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagte:
Rechtsanwalt Dr.
*
Si
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand^.*. lung und Entscheidung, auch über die außerge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
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Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die im Jahre 1927 geborene jüdische Klägerin wanderte Anfang 1939 wegen nationalsozialistischen Verfolgungen zusammen mit ihren Angehörigen nach den Niederlanden aus und von dort im Dezember 1939 nach den USA weiter. In Rotterdam war sie in einem Flüchtlingslager untergebracht. Mit der Behauptung, sie habe sich in diesem Lager Krankheiten zuge-
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zogen, beantragte sie 1937 Entschädigung wegen Körper-
und Gesundheitssehadens. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28, November I960 aus medizinischen Gründen ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb aus gleichen Erwägungen erfolglos. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 5* Februar 1964 zurück.
Die Klägerin begehrt erneute Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch nach Axt. IV Nr. 1a BEG-SchlußG. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Angleichungsantrag ab, weil die bisher eingeholten Gutachten auch dem heutigen
 Stand der Wissenschaft entsprächen. Klage und Berufung hat-
*
ten keinen Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur
 anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
.
gerieht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist sachlich gerechtfertigt.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht die rechtlichen Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG
verkennt.
.
Zutreffend erachtet das Berufungsgericht den Anglei-
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chungsanspruch als zulässig, da auch ein Rentenanspruch
 der Klägerin wegen eines Gesundheitsschadens vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes rechtskräftig in vollem Umfang aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist,
 Bas Oberlandesgericht sieht aber von einer Sachprü-fung ab, weil die Voraussetzungen der Angleichung nach Art, IV Nr, 1 Abs, 1a BEG-SchlußG nicht gegeben seien.
Bie frühere rechtskräftige Entscheidung und deren medizinische Gründe seien nicht vollständig zu überprüfen.
Bie Überprüfung habe sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die seither in medizinischer oder rechtlicher Hinsicht neu gewonnenen Erkenntnisse eine andere Beurteilung erforderten. Ein Wandel medizinischer oder rechtlicher Ansichten, der die Krankheiten der Klägerin betreffe, liege jedoch nicht vor.
Biese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 20. März 1969 -IX ZE 169/68 - ausgeführt hat, ist der Anspruch auf neue Prüfung und Bescheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG nicht von einer Änderung der medizinischen Lehrmei nung abhängig. Bas ergibt vor allem ein Vergleich der Pas-
sungen
t
die die Bundesregierung für diese Bestimmung vor
 geschlagen hatte und die ihr der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestages gegeben hat. Baß von einer praktisch nicht brauchbaren Bedingung bewußt abgesehen worden ist, zeigt der Bericht des Ausschusses (BT-Brucksache IV/3423 S. 20). Bas BEG-Schlußgesetz hat den Entschädigungsgerichten nicht die Aufgabe zugewiesen, in einem wissenschaftlichen Meinungsstreit Lehrmeinungen der Vergangenheit zugunsten
 neuerer Auffassungen als überwunden oder als an Einfluß verlierend zu kennzeichnen.
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Der Rechtsstreit ist daher zur sachlichen Prüfung der Ansprüche aus §§ 28 ff BEG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Bei der neuen Entscheidung wird zu beachten sein, daß die in Art, IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG angeordnete Bindung an die tatsächlichen Peststellungen bei medizinischen Sachverhalten sich nicht auf den ärztlichen Befund ersteckt. Schon die Feststellung von Krankheitsmerkmalen kann unter inzwischen überholten medizinischen Gesichtspunkten getroffen worden sein. Eine erneute ärztliche Überprüfung ist nur sinnvoll, wenn der neue Gutachter den medizinischen Sachverhalt ergänzen und berichtigen kann. Die Zielsetzung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG, frühere fehlerhafte Entscheidungen, die auf unvollkommenen oder unrichtigen medizinischen Gutachten beruhen, richtigzustellen, würde durch eine Bindung an den Befund vereitelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68 - verwiesen. Dort ist
s
auch ausgeführt, daß im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG nicht nur über den Rentenanspruch, sondern über den gesamten Anspruch nach § 29 BEG zu entscheiden ist.
Mai
*
(
Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEGr.
Bundesrichter Maaß	von	der	Mühlen
 kann nicht unterschreiben; er ist krank.
Mai
 Zorn
Dr. Woesner