Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Wegen des anfechtungsfesten Absonderungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschmälerung vor, die Voraus- Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 168/09 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 21. September 2009 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Globalzession, die nicht den Sonderfall der Sicherungsabtretung von Lohnund Gehaltsansprüchen betrifft, bestehen keine Bedenken (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. §90 Rn. 548, §95 Rn. 167). Nach den Feststellungen hat die beklagte Bank die Forderung nicht unter Hinweis auf die Zession eingezogen, sondern der Drittschuldner hat auf das ihm bekannte Konto der Schuldnerin bei der Bank als Zahlstelle gezahlt. Wegen des anfechtungsfesten Absonderungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschmälerung vor, die Voraus- Setzung für den Ausschluss eines sonstigen Rechtserwerbs nach § 91 InsO ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703, 704). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 12.03.2008 - 112 C 7367/06 -LG Dresden, Entscheidung vom 29.01.2009 - 9 S 188/08 -