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BGH · IX ZR 168/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 168/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 160.000 € festgesetzt. Die von ihr allein in Zweifel gezogene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu dem maßgeblichen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht unter Verwertung mehrerer Indizien bejaht.

DresdenKayserNichtzulassungsbeschwerdeMärzSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 168/08
vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 18. März 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 160.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte	Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein in Zweifel gezogene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu dem maßgeblichen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht unter Verwertung mehrerer Indizien bejaht. Die dabei nach § 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vorgenommene Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Verfahrensoder sogar Verfassungsverstöße werden von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgedeckt. Entgegen ihrer Auffassung rechtfertigt der Sachvor-trag der Beklagten nicht die Annahme, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nach dem 1. März 2003 wiedererlangt hat (vgl. hierzu BGHZ 149, 178, 188, ständig).
 
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.12.2006 -20 208/06 -OLG Dresden, Entscheidung vom 27.08.2008 - 13 U 129/07 -