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BGH · IX ZR 168/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 168/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum abgefragt" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern Im Blick auf die Schadenshöhe konnte das Berufungsgericht von dem unstreitigen Wert der nicht veräußerten Ware in Höhe von 529.904,64 Die Klägerin ist berechtigt, den vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ 159, 104, 111 f).

MitarbeiterBerufungsgerichtÜberwachungspflichtBeschwerdeHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 168/06
15. November 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
 am 15. November 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2006, berichtigt durch Beschluss vom 14. September 2006, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 110.657,49 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2	1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob der Insolvenzverwalter bei Ausübung seiner Überwachungspflicht mit einem unredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum abgefragt" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern
 
das Versäumnis des Beklagten, geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen.
3	2.	Auch	bedarf	es keiner Abwägung, inwieweit das Überwachungsver-
schulden des Klägers oder die Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten der Mitarbeiter für den Schaden ursächlich wurden, weil bei einer Verletzung der Kon-trollpflicht die - von dem Pflichtigen zu entkräftende - Vermutung eingreift, dass der Schaden bei ordnungsgemäßem Verhalten verhindert worden wäre (vgl. BGHZ 125, 366, 373; Baumbach/Zöllner/Noack, GmbHG 18. Aufl. §43 Rn. 43 betreffend den Geschäftsführer einer GmbH).
4	3.	Im	Blick auf die Schadenshöhe konnte das Berufungsgericht von dem
 unstreitigen Wert der nicht veräußerten Ware in Höhe von 529.904,64 € (1.036.403,39 DM) ausgehen, der zur vollständigen Befriedigung aller Masse
 
gläubiger ausgereicht hätte. Die Klägerin ist berechtigt, den vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ 159, 104, 111 f).
Dr. Fischer
 Dr. Ganter
 Dr. Kayser
 Prof. Dr. Gehrlein
 Vill
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 -30 511/03 -OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2006 - 27 U 22/06 -