Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Ein - von dem Beklagten unterlassener - Widerspruch gegen die Zurückweisung der kl&gerischen Gebote in der Zwangsversteigerung wäre für die Klägerin hilfreich gewesen, wenn er mit dem Antrag verbunden worden wäre, der Klägerin eine kurze Frist zur Einlösung der - selbst nicht als taugliche Bietersicherheit angesehenen - Schecks einzuräumen. 493; OLG Hamm Rpfl 1987, 469, 471; Dassler/Schiffhauer/Ger-hardt/Muth, ZVG 12. Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 167/92 BESCHLUSS vom 18. Februar 1993 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Reinhold Ri ’FflHB-Straße I Beklagter und Revisionskl&ger, - Prozeßbevollm&chtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Irene Ri itraße Klägerin und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollm&chtigter Rechtsanwalt Dr. s<? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. Februar 1993 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1992 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; im Ergebnis hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg (S 554 b ZPO). Ein - von dem Beklagten unterlassener - Widerspruch gegen die Zurückweisung der kl&gerischen Gebote in der Zwangsversteigerung wäre für die Klägerin hilfreich gewesen, wenn er mit dem Antrag verbunden worden wäre, der Klägerin eine kurze Frist zur Einlösung der - selbst nicht als taugliche Bietersicherheit angesehenen - Schecks einzuräumen. Einem solchen Antrag hätte stattgegeben werden müssen 3 (vgl. OLG Zweibrücken Rpfl 1978, 107, 108 m. Anm. Vollkom-mer; OLG Celle Rpfl 1982, 388; OLG Stuttgart Rpfl 1983, 493; OLG Hamm Rpfl 1987, 469, 471; Dassler/Schiffhauer/Ger-hardt/Muth, ZVG 12. Aufl. S 70 Rdnr. 3; Steiner/Storz, ZVG 9. Aufl. § 70 Rdnr. 5; Zeller/Stöber, ZVG 13. Aufl. I 70 Rdnr. 3.2). Insoweit h&tte die Wirksamkeit der kl&gerischen Gebote tats&chlich "in der Schwebe" gehalten werden können, bis die Klügerin mit Bargeld wieder im Versteigerungslokal erschien. Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter