Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Beschluß des Senats vom 25. Instanz des Klägers als Bevollmächtigter in der Revisionsinstanz Rechtsanwalt Dr. Messer tritt. Februar 1988 als Prozeßbevollmächtigter des klagenden Landes bestellt. Da der Nichtannahmebeschluß erst mit der Herausgabe zur Zustellung erlassen war, war er, wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich, wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen (BGH, Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF IX.. ZR .,1,67/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Diplom-Kaufmann Dr. rer, pol. Rolf zflSHB, weg #, flflB hSHHB/Ts Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BHHH-flHHB LL.M. - gegen Land B| vertreten durch das Finanzamt für Körperschaften, dieses vertreten durch seinen Vorsteher, SfllBIB Straße 0 - 0, fli r Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 2S Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 10. März 1988 beschlossen: Der Beschluß des Senats vom 25. Februar 1988 über die Nichtannahme der Revision des Beklagten wird dahin berichtigt, daß an die Stelle des Prozeßbevollmächtigten II. Instanz des Klägers als Bevollmächtigter in der Revisionsinstanz Rechtsanwalt Dr. Messer tritt. Gründe : Der Nichtannahmebeschluß vom 25. Februar 1988 ist zwar noch am gleichen Tage zur Kanzlei gegeben und gefertigt, jedoch erst am 2. März 1988 abgesandt worden. Rechtsanwalt Dr. Messer hatte sich mit Schriftsatz vom 24. Februar 1988, eingegangen am Nachmittag des 25. Februar 1988 als Prozeßbevollmächtigter des klagenden Landes bestellt. Da der Nichtannahmebeschluß erst mit der Herausgabe zur Zustellung erlassen war, war er, wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich, wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen (BGH, Beschl. v. 10. Januar 1983 - VIII ZR 239/82). Merz Schmitz