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BGH

Gericht: BGH

1957 verlangte der Kläger eine Rente als Entschädigung für den Schaden im Beruf als kaufmännischer Angestellter, ohne die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht darzulegen. April 1967 unterrichtete ihn die Entschädigungsbehörde darüber, daß der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG früher bei Berechnung der Kapitalentschädigung bereits berücksichtigt worden sei und das BEG-Schlußgesetz eine nochmalige Gewährung nicht vorsehe. Zur Begründung trug er vor: Den Vergleich habe er 1965 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wirksam angefochten; der Zuschlag von 20 v.H. stehe ihm aufgrund der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG erstmalig zu. Er machte weiter geltend, daß eine Zweitregelung angemessen sei, weil er von dem erneuten Rentenwahlrecht, das sich aus den Änderungen der §§ 93, 126 Abs. 2 Nr. 2, 95 Abs. 1 BEG ergebe, bis zur Veröffentlichung der Urteile BGH RzW 1970, 232 und 282 keine Kenntnis gehabt habe. 1• Ausgehend von der Regelung auch des Anspruchs auf Rente als Entschädigung für den Berufsschäden durch den Vergleich vom September 1958 entnimmt der Berufungsrichter die Voraussetzungen der erneuten Rentenwahl den Vorschriften des Art, III Nr# 3 mit Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Diese Feststellung zu treffen, sieht er sich gehindert, weil der Kläger von seiner Ersetzungsbefugnis, deren Ausübung erst den Rentenanspruch begründe, nicht fristgerecht Gebrauch gemacht habe, so daß dieser Anspruch nicht entstanden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1971, 351 Nr. 12 bestimmen die Vorschriften in Art. III Nr. 3 mit Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Voraussetzungen der Anfechtung zu dem Zwecke der erneuten Ausübung des Wahlrechts. September 1966, die auch dann gilt, wenn sich bei einem schon geregelten Berufsschadensanspruch aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die früher zuerkannte Kapitalentschädigung erhöht hat (BGH RzW 1973, 151 Nr. 28), ist eine Wahlerklärung nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG nicht eingegangen. Der Inhalt der von dem Bevollmächtigten im November 1965 eingereichten Schriftsätze ist eindeutig; verlangt wurde eine weitere Kapitalentschädigung von 2.500 DM, nicht aber der Wille bekundet, die Kapitalentschädigung durch die Rente nach §§ 91, 93 BEG zu ersetzen. Entgegen der Meinung der Revision hätte die vor der Vergleichsregelung erklärte Rentenwahl den Kläger auch dann nicht der Notwendigkeit enthoben, das Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG innerhalb der Frist zu dem 30. September 1966 gilt für jeden Fall der Überleitung oder Angleichung (vgl* BGH RzW 1973, 189), es sei denn» daß eine Kapitalentschädigung erstmals nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zuerkannt worden ist (Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG). b) Unbegründet ist der Einwand der Revision» bei einem wie hier zweifelsfrei begründeten Anspruch auf die Berufsschadensrente nach §§91, 93 ff BEG verstoße die Berufung des Beklagten auf die Ausschlußfrist zur Abweisung des Anspruchs gegen Treu und Glauben. Ebensowenig liegt im Festhalten am Vergleich vom September 1958 ein Verstoß gegen Treu und Glauben* Die Revision sieht in der Anpassung der Unselbständigen-rente an die Lebenshaltungskosten eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs durch Gesetz, mit der im Jahre 1958 nicht zu rechnen gewesen sei. Eine Berufung auf das Fehlen, den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage nach §§ 779 oder 242 BGB kommt aber nicht in Betracht, wenn der Mangel allein auf die Rechtsänderung durch das BEG-Schlußgesetz gestützt werden kann (vgl. Ihm geht es ausschließlich um die Beseitigung der Rechtsfolgen, die sich aus der Versäumung der Frist für das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ergeben. Die Grundsätze über die Abhilfe erlauben es nicht, die Uberleitungsvoraussetzungen des Art. III BEG-SchlußG dadurch zu unterlaufen, daß gegen das Gesetz Wiedereinsetzung in eine Rentenwahlfrist gewährt wird. Der Höchstbetrag von 40*000 DM hätte dem Kläger schon nach bisherigem Recht zugestanden, veil die Weiterzahlung des Jahresbetrages der Kapitalentschädigung in monatlichen Teilbeträgen nach §§ 92 Abs* 1, 80 BEG zu erreichen gewesen wäre* BGH RzW 1970, 139) > mag mit der Revision davon ausgegangen werden, daß dem Kläger bisher der Zuschlag nach § 92 Abs* 2 BEG aF nicht zustand. Im Ergebnis kommt es auch nicht darauf an, ob bei der Überleitung nach Art* III Nr. 3 BEG-SchlußG für die Neuberechnung nur der Kapitalentschädigung der EntschädigungsZeitraum über den Zeitpunkt der Vergleichsregelung hinaus erstreckt werden kann oder ob § 80 BEG anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen der Entschädigung angedauert haben (vgl* BGH RzW 1972, 63 für die Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG). Schädigung schon nach bisherigem Recht erreicht gewesen wäre« Sie macht geltend, das Oberlandesgericht habe die ausreichende Lebensgrundlage ausschließlich anhand der Tabellensätze festgestellt, ohne zu prüfen, ob nach § 75 BEG aF die Schadenszeit wegen der Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes früher beendet gewesen sei, und dem Kläger damit sogar weniger als früher durch den Vergleich gewährt zugestanden hätte. Mit der Behauptung, er sei bereits vor dem Vergleich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens eingegliedert gewesen, ist der Kläger erstmals im Revisionsverfahren hervorgetreten. Schon der bisherige Klagevortrag und die Feststellungen des Berufungsgerichts über sein Erwerbseinkommen im Einwanderungsland seit 1949 schließen aber die Annahme aus, daß er innerhalb des hier in Betracht kommenden Zeitraums in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert gewesen sei. Aus den Akten der Entschädigungsbehörde, auf die das Berufungsgericht zur Feststellung des Erwerbseinkommens seit 1939 verweist, ergibt sich, daß das umgerechnete Einkommen als kaufmännischer Angestellter seit 1949 noch nicht einmal die jeweiligen Vergleichs-

Zitierte Normen: § 94 BEG
AbhilfeBEGvergleichenAnspruchKapitalentschädigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2445 097

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 167/73	URTEIL	Verkündet	am
19. Dezember 197^
Ade,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rudolf
Argentinien,
 dep.®
- Prozeßbevo1lmachtigte
 Kläger und Revisionskläger,
 Re.
tsanwälte
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
*C K L
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 13. März 1973 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1905 in Kassel geborene Kläger ist jüdischer Mischling. Seit 1932 war er Geschäftsführer der jüdischen Firma Jacob ^m|in Kassel. Infolge Konkurses verlor er zu dem 31. Dezember 1934 seinen Arbeitsplatz. Anschließend arbeitete er als selbständiger Textilvertreter mit geringerem Einkommen. 1937 heiratete er eine Jüdin und wanderte mit ihr im März 1938 nach Argentinien aus. Dort war er seit März 1939 wieder berufstätig, seit 1949 als kauf-
 
männischer Angestellter bei derselben Firma. Ende Oktober 1966 gab er diese Stellung krankheitshalber auf.
Seit 1968 zahlt ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente.
1957 verlangte der Kläger eine Rente als Entschädigung für den Schaden im Beruf als kaufmännischer Angestellter, ohne die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht darzulegen. Auf Vorschlag der Entschädigungs-behörde wurde der Anspruch im September 1958 durch Vergleich geregelt. Zu seiner Abfindung zahlte die Entschädigungsbehörde 37.500 DM KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis 31. August 1958 nach den um 20 v.H. erhöhten Vergleichsbezügen des mittleren Dienstes.
Im November 1965 verlangte der Kläger unter Hinweis auf § 92 Abs. 2 BEG nF eine Nachzahlung von 2.500 DM.
In einem Schreiben vom 4. April 1967 unterrichtete ihn die Entschädigungsbehörde darüber, daß der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG früher bei Berechnung der Kapitalentschädigung bereits berücksichtigt worden sei und das BEG-Schlußgesetz eine nochmalige Gewährung nicht vorsehe.
Im Juli 1970 beantragte er eine erneute Entscheidving über den Anspruch. Zur Begründung trug er vor: Den Vergleich habe er 1965 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wirksam angefochten; der Zuschlag von 20 v.H. stehe ihm aufgrund der Neufassung des § 92 Abs. 2 BEG erstmalig zu. Außerdem ergebe sich für ihn aufgrund der Änderung der Rechtsnatur der Unselbständigenrente (BGH RzW 1970, 282) ein weit er gehender Anspruch. Durch die Anfechtung sei der Vergleich beseitigt. Ihm stünden die Rechte zu, wie sie
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sich im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung ergäben (BGH RzW 1970, 139). Die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht erfülle er.
Die Entschädigungsbehörde lehnte ab.
Mit der Klage fordert der Kläger die jeweilige Höchstrente seit 1. November 1957, hilfsweise weitere 2.500 DM KapitalentSchädigung. Das Landgericht wies ihn damit ab.
Der Kläger legte Berufung ein. Er machte weiter geltend, daß eine Zweitregelung angemessen sei, weil er von dem erneuten Rentenwahlrecht, das sich aus den Änderungen der §§ 93, 126 Abs. 2 Nr. 2, 95 Abs. 1 BEG ergebe, bis zur Veröffentlichung der Urteile BGH RzW 1970, 232 und 282 keine Kenntnis gehabt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-wiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
 
I« Anspruch auf Rente
1• Ausgehend von der Regelung auch des Anspruchs auf Rente als Entschädigung für den Berufsschäden durch den Vergleich vom September 1958 entnimmt der Berufungsrichter die Voraussetzungen der erneuten Rentenwahl den Vorschriften des Art, III Nr# 3 mit Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Er verneint deren Ausübung innerhalb der Frist zu dem 30. September 1966 (Art. III Nr. 4 Abs. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG). Wortlaut und Sinnzusammenhang der Erklärungen aus dem Jahre 1965 ergäben eindeutig, daß der Kläger damals beim Vergleich habe stehenbleiben und lediglich vermeintliche Verbesserungen des Anspruchs auf KapitalentSchädigung bis zu dem Höchstbetrag habe geltend machen wollen. Erst die Erklärungen vom Sommer 1970 enthielten Vergleichsanfechtung und Rentenwahl.
Abhilfe hat der Berufungsrichter verweigert* Nach seiner Auffassung setzt sie die Feststellung voraus, daß der materielle Anspruch im früheren Vergleich zu Unrecht verneint worden ist. Diese Feststellung zu treffen, sieht er sich gehindert, weil der Kläger von seiner Ersetzungsbefugnis, deren Ausübung erst den Rentenanspruch begründe, nicht fristgerecht Gebrauch gemacht habe, so daß dieser Anspruch nicht entstanden sei.
2. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis richtig. Der Kläger kann die Berufsschadensrente nicht beanspruchen.
a)	Die Parteien haben den Berufsschadensanspruch 1958 durch Vergleich über eine KapitalentSchädigung endgültig geregelt. Deshalb handelt es sich um einen Fall der Überleitung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil RzW 1971, 351 Nr. 12 bestimmen die Vorschriften in Art. III Nr. 3 mit Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Voraussetzungen der Anfechtung zu dem Zwecke der erneuten Ausübung des Wahlrechts. Innerhalb der Frist zu dem 30. September 1966, die auch dann gilt, wenn sich bei einem schon geregelten Berufsschadensanspruch aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die früher zuerkannte Kapitalentschädigung erhöht hat (BGH RzW 1973, 151 Nr. 28), ist eine Wahlerklärung nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG nicht eingegangen. Der Inhalt der von dem Bevollmächtigten im November 1965 eingereichten Schriftsätze ist eindeutig; verlangt wurde eine weitere Kapitalentschädigung von 2.500 DM, nicht aber der Wille bekundet, die Kapitalentschädigung durch die Rente nach §§ 91, 93 BEG zu ersetzen. Das ist erst im Jahre 1970 und damit nach Fristablauf geschehen.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist findet nicht statt (BGH RzW 1973, 189; vgl. 1973, 196). Deshalb kommt es auch nicht auf die Umstände an, die zu der Säumnis geführt haben.
Entgegen der Meinung der Revision hätte die vor der Vergleichsregelung erklärte Rentenwahl den Kläger auch dann nicht der Notwendigkeit enthoben, das Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG innerhalb der Frist zu dem 30. September 1966 erneut auszuüben, wenn
 die rechtzeitige Anfechtung zu dem Zwecke der Neufestsetzung der Kapitalentschädigung auf den Höohstbetrag durchgreifen würde. Das besondere Wahlerfordemis zu dem 30. September 1966 gilt für jeden Fall der Überleitung oder Angleichung (vgl* BGH RzW 1973, 189), es sei denn» daß eine Kapitalentschädigung erstmals nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zuerkannt worden ist (Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG). Das ist hier nicht der Fall•
b)	Unbegründet ist der Einwand der Revision» bei einem wie hier zweifelsfrei begründeten Anspruch auf die Berufsschadensrente nach §§91, 93 ff BEG verstoße die Berufung des Beklagten auf die Ausschlußfrist zur Abweisung des Anspruchs gegen Treu und Glauben. Die Zuerkennung der Rente setzt die fristgerechte Ausübung des Wahlrechts voraus. Unterbleibt diese» dann erlischt der Anspruch auf die Berufsschadensrente. Das beklagte Land darf Entschädigung nur im Rahmen des gesetzlich begründeten Anspruchs leisten* Deshalb kann von Rechtsmißbrauch nicht die Rede sein» wenn es einem Entschädigungsverlangen den Mangel der Anspruchsberechtigung ent-* gegenhält.
Ebensowenig liegt im Festhalten am Vergleich vom September 1958 ein Verstoß gegen Treu und Glauben* Die Revision sieht in der Anpassung der Unselbständigen-rente an die Lebenshaltungskosten eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs durch Gesetz, mit der im Jahre 1958 nicht zu rechnen gewesen sei. Weil dem so ist, enthält das BEG-Schlußgesetz die Überleitungsvorschriften in Art. III Nr. 3 und Nr. 4. Eine
 Berufung auf das Fehlen, den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage nach §§ 779 oder 242 BGB kommt aber nicht in Betracht, wenn der Mangel allein auf die Rechtsänderung durch das BEG-Schlußgesetz gestützt werden kann (vgl. für die Angleichung BGH RzW 1974, 317 Nr. 24). So liegt - auch nach dem Vorbringen der Revision - die Sache hier.
c)	Ein Recht auf Abhilfe steht dem Kläger nicht zu.
Der Kläger macht nicht geltend, daß der Vergleich vom September 1958 der Abhilfe bedürfe. Ihm geht es ausschließlich um die Beseitigung der Rechtsfolgen, die sich aus der Versäumung der Frist für das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ergeben. Insoweit findet Abhilfe nicht statt. Das Abhilfeverlangen dient der Berichtigung endgültiger, aber unrichtiger Entscheidungen, die den Entschädigungsanspruch geregelt haben. Schon daran fehlt es hier; das Unterlassen der Rentenwahl ist keine Regelung des Anspruchs im Sinne der Grundsätze in BGH RzW 1972, 34l; 344 (BGH Urteil vom 23. November 1972 - IX ZR 187/68). Außerdem ist Abhilfe nur in den Grenzen des gesetzlich begründeten Anspruchs möglich. Dieser aber ist infolge verspäteter Ausübung des Wahlrechts erloschen (BGH Beschluß vom 19. September 1974 - IX ZB 743/73). Die Grundsätze über die Abhilfe erlauben es nicht, die Uberleitungsvoraussetzungen des Art. III BEG-SchlußG dadurch zu unterlaufen, daß gegen das Gesetz Wiedereinsetzung in eine Rentenwahlfrist gewährt wird.
 
II* Hilfsanspruch auf Kapitalentschädigung
 Der Berufungsrichter verneint einen weitergehenden Anspruch auf 2*300 DM Kapitalentschädigung aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG. Der Höchstbetrag von 40*000 DM hätte dem Kläger schon nach bisherigem Recht zugestanden, veil die Weiterzahlung des Jahresbetrages der Kapitalentschädigung in monatlichen Teilbeträgen nach §§ 92 Abs* 1, 80 BEG zu erreichen gewesen wäre*
Das Erwerbseinkommen habe in den Jahren nach dem Vergleich stets weit unter den Bezügen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG gelegen.
Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden*
Bei der Prüfung, ob die Änderungen in Art* I BEG-SchlußG einen weit ergehenden Anspruch auf Kapitalentschädigung begründet haben (Art* III Nr. 3 BEG-SchlußG; vgl. BGH RzW 1970, 139) > mag mit der Revision davon ausgegangen werden, daß dem Kläger bisher der Zuschlag nach § 92 Abs* 2 BEG aF nicht zustand. Im Ergebnis kommt es auch nicht darauf an, ob bei der Überleitung nach Art* III Nr. 3 BEG-SchlußG für die Neuberechnung nur der Kapitalentschädigung der EntschädigungsZeitraum über den Zeitpunkt der Vergleichsregelung hinaus erstreckt werden kann oder ob § 80 BEG anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen der Entschädigung angedauert haben (vgl* BGH RzW 1972, 63 für die Überleitung nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG). Die Revision bezweifelt nicht, daß bei Anwendung der - unverändert gebliebenen - Tabellensätze (Anlage 1 zur 3* DV-BEG) der Höchstbetrag der Kapitalent-
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Schädigung schon nach bisherigem Recht erreicht gewesen wäre« Sie macht geltend, das Oberlandesgericht habe die ausreichende Lebensgrundlage ausschließlich anhand der Tabellensätze festgestellt, ohne zu prüfen, ob nach § 75 BEG aF die Schadenszeit wegen der Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes früher beendet gewesen sei, und dem Kläger damit sogar weniger als früher durch den Vergleich gewährt zugestanden hätte. Dieser sei mit der Aufnahme der kaufmännischen Tätigkeit in der Personalabteilung der Firma F^m^in Buenos Aires im Jahre 1949 in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens eingegliedert gewesen. Diesen für die Bemessung der Entschädigungszeit wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. BGH RzW 1972, 130 Nr. 26) hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
Darauf beruht sein Urteil jedoch nicht. Mit der Behauptung, er sei bereits vor dem Vergleich in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens eingegliedert gewesen, ist der Kläger erstmals im Revisionsverfahren hervorgetreten. Schon der bisherige Klagevortrag und die Feststellungen des Berufungsgerichts über sein Erwerbseinkommen im Einwanderungsland seit 1949 schließen aber die Annahme aus, daß er innerhalb des hier in Betracht kommenden Zeitraums in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert gewesen sei. Aus den Akten der Entschädigungsbehörde, auf die das Berufungsgericht zur Feststellung des Erwerbseinkommens seit 1939 verweist, ergibt sich, daß das umgerechnete Einkommen als kaufmännischer Angestellter seit 1949 noch nicht einmal die jeweiligen Vergleichs-
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bezüge der Besoldung;sÜbersicht Anlage 1 zur 3. DV-BEG im einfachen Dienst erreichte. Der Kläger trägt vor, er sei mindestens se it 1. November 1957 in seinem Beruf nicht mehr als f*0 v.H. arbeitsfähig gewesen. Unter solchen Umständen kenn von einer nachhaltigen Wiedereingliederung im Sinne der Grundsätze BGH RzW 1962,
456 Nr. 20 und 457 Nr. 21; 1963, 127 Nr. 27; vgl. auch 1972, 230 Nr. 36 nicht die Rede sein.
Mai	WUstenberg	Zorn
 Henkel	Dr.	Thuam