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BGH · tx ZR 167/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tx ZR 167/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1927 in Dresden geborene jüdische Klägerin wan-derte im Juni 1933 nach Belgien aus und war dort während der deutschen Besetzung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. )as Landgericht gab der Klage nur durch Erhöhung des mittleren Hundertsatzes von 27,5 auf 30 ab 1. Die Berufung der Klägerin, mit der sie Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage folgender Hundertsätze verlangte: Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Teil-rteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten erhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht urückzuverweisen, Das beklagte Land ist im Revisionserfahren nicht vertreten. Das Berufungsgericht entscheidet in seinem Teil-*teil vom 19* März 1969 nur über den Anspruch der Klä-?ln auf Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit zu dem 31. Die Klage auf Erhöhung des Hundertsatzes wegen der Unterhaltsverpflichtung für das inzwischen geborene 6. September 1964 wegen der Unterhaltsverpflichtung für die Klägerin und nunmehr 8 Kinder durch Erhöhung des Hundertsatzes auf 40 neu fest. Der Klägerin wurde durch Bescheid vom 9* Juni 1967 für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Bei einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH wurde die Rente für die gesamte Zeit mit dem auf gerundeten mittleren Hundert satz von 28 ohne Zuschläge und Abschläge festgesetzt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage erhöhter Hundertsätze, weil sie für ihre Kinder unterhaltspflichtig sei und ihr Ehemann nur einen geringen Zuschlag für die Unterhaltsverpflichtung erhalten habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Hundertsatz der GesundheitsSchadensrente für die Zelt bis zu dem 31. Bei der erforderlichen Neuprüfung der Bemessungsgrundlagen des Hundertsatzes der Rente muß das Oberlandesgericht auch beachten, daß jedenfalls für die Zeit vor dem 1.

Zitierte Normen: § 31 BBG
KindRenteBerufungsgerichtZuschlagHundertsatzesKlägerin

Volltext der Entscheidung

b
2479 075
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
tx ZR 167/72	URTEIL	Verkündet	am
29» Januar 1976
in dem EntSchädigungsrechtsstreit
 justizobersekretärin
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 luth Amalie L IntHMfe Belgien, B
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen,
 Vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover,
^m Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
V
V
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Celle vom 19* März 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei•
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1927 in Dresden geborene jüdische Klägerin wan-derte im Juni 1933 nach Belgien aus und war dort während der deutschen Besetzung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt.
Am 3* Dezember 1947 heiratete sie den gleichfalls verfolgten jüdischen Diamantenmakler Salomon	Aus	dieser
 Ehe sind 9 Kinder hervorgegangen, die 1949, 1950, 1952, 1954, 1956, 1958, I960, 1964 und 1966 geboren wurden.
)as Landgericht gab der Klage nur durch Erhöhung des mittleren Hundertsatzes von 27,5 auf 30 ab 1. Februar 1966 für das im Januar 1966 geborene 9* Kind der Klägerin statt. Die Berufung der Klägerin, mit der sie Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage folgender Hundertsätze verlangte:
ab	1.	Januar	1945	von	35,
ab	1,	Juni	1956	von	38,
ab	1.	Dezember	I960	von	40
ab	1.	September	1965	von	35,
ries das Oberlandesgericht für die Zeit bis 31. August 965 durch Teilurteil zurück.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Teil-rteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten erhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht urückzuverweisen, Das beklagte Land ist im Revisionserfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht entscheidet in seinem Teil-*teil vom 19* März 1969 nur über den Anspruch der Klä-?ln auf Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit zu dem 31. August 1965. Es geht zutreffend davon aus, bei der nach § 31 Abs, 4 BEG erforderlichen WÜrdi-der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin auch
 
Die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen bewilligte dem Ehemann der Klägerin durch Bescheid vom 10. Juli 1958 Kapital ent Schädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1949. Sie berechnete die Rente nach einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH mit einem Hundertsatz von 38 ab 1. Januar 1949 und von 35 ab 1. August 1958. Bei der Bemessung des Hundertsatzes berücksichtigte sie sein Erwerbseinkommen hundertsatz-mindemd und seine Unterhaltsverpflichtung für die Klägerin und die damals goborenen 5 Kinder hundertsatzerhöhend. Die Klage auf Erhöhung des Hundertsatzes wegen der Unterhaltsverpflichtung für das inzwischen geborene 6. Kind blieb ohne Erfolg. Durch Xnderungsbescheid vom 20. April 1965 setzte die Landesrentenbehörde die Rente ab 1. September 1964 wegen der Unterhaltsverpflichtung für die Klägerin und nunmehr 8 Kinder durch Erhöhung des Hundertsatzes auf 40 neu fest.
Der Klägerin wurde durch Bescheid vom 9* Juni 1967 für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1945 KapitalentSchädigung und Rente gewährt. Bei einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH wurde die Rente für die gesamte Zeit mit dem auf gerundeten mittleren Hundert satz von 28 ohne Zuschläge und Abschläge festgesetzt.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente auf der Grundlage erhöhter Hundertsätze, weil sie für ihre Kinder unterhaltspflichtig sei und ihr Ehemann nur einen geringen Zuschlag für die Unterhaltsverpflichtung erhalten habe.
 
ihre gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen seien (§15 Abs. 3 Nr. 1 der 2. DV-BBG) und der durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG neu eingefügte § 15 a erst für die Zeit ab 1. September 1965 gelte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Hundertsatz der GesundheitsSchadensrente für die Zelt bis zu dem 31. August 1965 nach den damals geltenden alten Bemessungsgrundlagen zu berechnen (BGH RzW 1969, 191). Alte Bemessungsgrundlagen sind die jeweils in einem Land für einen bestimmten Zeitraum allgemein angewandten Grundsätze für die Bemessung des Hundertsatzes. Das Berufungsgericht geht ganz allgemein für die Zeit bis zu dem 31. August 1965 nvon den damals geltenden Richtlinien des beklagten Landes11 Niedersachsen aus. Soweit diese Richtlinien nach ihrem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt einen Zuschlag für unterhalt sberechtigte Personen nur vorsehen, sofern nicht bereits hierfür ein anderer Unterhaltsverpflichteter einen Zuschlag erhält, bestehen im konkreten Fall der Klägerin gegen ihre Vereinbarkeit mit § 31 Abs. 4 BBG, §15 der 2. DV-BBG zwar keine Bedenken. Das Oberlandesgericht prüft aber nicht, ob diese Richtlinien, die nach Brunn-Hebenstreit, Kommentar zu dem Bundesentschädigungsgesetz, Anhang 13, auf einem RunderlaB des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 2. Juni 1965 beruhen, für die gesamte Zeit vom 1. November 1953 bis 31• August 1965 gegolten haben. Nur in diesem Fall konnten sie für den gesamten Rentenzeitraum bis zu dem Inkrafttreten des § 15 a
der 2. Dv-BEG (i. September 1965) zugrunde gelegt werden
(vgl. BGH RzW 1971, 450).
 
Wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei der erforderlichen Neuprüfung der Bemessungsgrundlagen des Hundertsatzes der Rente muß das Oberlandesgericht auch beachten, daß jedenfalls für die Zeit vor dem 1. September 1965 wegen Fehlens einer dem § 15 a der 2. DV-BEG entsprechenden Bestimmung der Hundertsatz nur unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenberechtigten bestimmt werden kann (vgl. BGH RzW 1963, 410; 1965, 128). Zu einer Gesamtschau hätte gerade hier wegen der Zahlung von zwei Gesundheitsschadensrenten an die Eheleute sowie der Höhe des Einkommens des Ehemannes und der ihm Tür die Kinder gewährten Zuschläge Anlaß bestanden. Sofern lie beiden Renten nicht gleichzeitig festgesetzt und dabei ufeinander abgestimmt werden, muß diese Ge samt schau bei .er zuletzt festgesetzten Rente erfolgen, hier also bei er Rente der Klägerin.
Mai
 Fuchs
Zorn
 Portmann
Henkel