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BGH · IX ZR 167/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 167/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thuram für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Zuerkennung von Heilverfahren und Rente hänge davon ab, ob nach neueren medizinischen oder rechtlichen Erkenntnissen eine von der früheren Entscheidung abweichende Beurteilung der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt sei. Diese Begründung ist mit den Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die der Bundesgerichtshof inzwischen in RzW 1970, 77 Nr. 24 für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG entwickelt hat.

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Volltext der Entscheidung

2489 04'
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
IX ZR 167/69
URTEIL	Verkündet	am
8. Juli 1971 Pohl,
 Amtsinsoektor
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in dem Entschädigungsrechtsstreit
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 Belgien,
Kläger und Revisionsklägsr-j - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land NordrheinWestfalen,
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vertreten durch die Landesrentenbehörde, Düsseldorf, Tannenstr.26
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thuram
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1919 in Polen geborene Kläger gelangte nach seinen Angaben 1921 zunächst nach Oberhausen und von dort in den Jahren 1924 oder 1925 nach Belgien. Während des zweiten Weltkrieges wurde er wegen jüdischer Abstammung verfolgt. Seinen Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden lehnte die Behörde 1962 aus medizinischen Gründen ab. Der Bescheid blieb unangefochten.
 
Den auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG gestutzten Angleichungsantrag vom November 1965 lehnte die Behörde ebenfalls ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb in zwei Rechtszügen erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
____ Der Berufungsrichter hat den Angleichungsantrag
 für unbegründet erachtet. Mit ihm könne ein Anspruch auf Kaoitalentschädigung nicht erneut geltend gemacht werden. Die Zuerkennung von Heilverfahren und Rente hänge davon ab, ob nach neueren medizinischen oder rechtlichen Erkenntnissen eine von der früheren Entscheidung abweichende Beurteilung der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt sei. Hierzu zählt das Berufungsurteil insbesondere die früheren ärztlichen Befunde über die als verfolgungsbedingt geltend gemachten Leiden an Lunge, Nerven und Wirbelsäule sowie die damalige Beurteilung ihres ursächlichen Zusammenhanges mit der Verfolgung. Da sich die medizinischen und rechtlichen Auffassungen insoweit seit 1962 nioht geändert hätten, hat das Berufungsgericht keine Möglichkeit gesehen, etwaigen Mängeln der früheren Beurteilung und einer behaupteten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im Angleichungsverfahren nachzugehen.
 
Diese Begründung ist mit den Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die der Bundesgerichtshof inzwischen in RzW 1970, 77 Nr. 24 für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG entwickelt hat. Hierauf wird verwiesen.
Das angefocbtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Mai	Zorn	Henkel
 Puchs	Dr. Thumra