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BGH · IX ZR 167/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 167/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Dezember 2011, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelfer zu tragen hat. 2 Der Kläger hat die ihm gegenüber dem Beklagten zu 1 bestehenden Beratungspflichten im Hinblick auf die von der V. Auf einer Nichtberücksichtigung dieses unsubstantiierten Vortrags des Klägers beruht deshalb der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht. 4 Soweit das Oberlandesgericht seine Entscheidung hilfsweise auf §§ 530, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stützt, beruht seine Entscheidung nicht auf diesen Überlegungen, die im Übrigen allenfalls einen Subsumtionsfehler im Einzelfall, aber keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufweisen. 5 Die weiter geltend gemachten Gehörsverletzungen hat der Senat geprüft und nicht für gegeben erachtet.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
BeratungBürgschaftsurkundeZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 167/11
vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 10. Mai 2012 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. November 2011, ergänzt durch Beschluss vom 5. Dezember 2011, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelfer zu tragen hat.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.729,09 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1
 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor.
 
2	Der Kläger hat die ihm gegenüber dem Beklagten zu 1 bestehenden Beratungspflichten im Hinblick auf die von der V. zu erteilenden Bürgschaft verletzt. Der Mandant trägt zwar die Beweislast für die Pflichtverletzung des Anwalts. Dies gilt auch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung. Dem Anwalt obliegt es aber, konkret darzulegen, wie die Beratung ausgesehen hat, die er erbracht haben will (G. Fischer in Zugehör/G. FischerA/ill/D. Fischer/Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1065 ff mwN).
3	Auch wenn er, wie er behauptet, den Beklagten zu 1 darauf hingewiesen haben sollte, dass die zunächst erteilte und ihm zur Prüfung übergebene Bürgschaftsurkunde "völlig untauglich" oder "nicht in Ordnung" sei, lag eine Pflichtverletzung vor. Denn er hätte dem Beklagten darlegen müssen, an welchen Mängeln die Bürgschaftsurkunde litt, damit dieser prüfen konnte, ob die neue Bürgschaftsurkunde den Anforderungen entsprach oder neuer Überprüfung bedurfte. Auf einer Nichtberücksichtigung dieses unsubstantiierten Vortrags des Klägers beruht deshalb der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht.
4	Soweit das Oberlandesgericht seine Entscheidung hilfsweise auf §§ 530, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stützt, beruht seine Entscheidung nicht auf diesen Überlegungen, die im Übrigen allenfalls einen Subsumtionsfehler im Einzelfall, aber keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufweisen.
5	Die weiter geltend gemachten Gehörsverletzungen hat der Senat geprüft und nicht für gegeben erachtet.
 
6	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 91 O 2248/10 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 27 U 1452/11 -