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BGH · IX ZR 166/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 166/71

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Im November 1968 richtete die Behörde an den Kläger selbst ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen der nach § 190 BEG erforderlichen Angaben hinwies und ihn auf forderte, seinen Antrag innerhalb von drei Monaten zu begründen. Ich habe Sie daher aufgefordert, die fehlenden Angaben innerhalb der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG vorgesehenen Frist von 3 Monaten nachzuholen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG erstrebt wird. Nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kann die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe als unzulässig ablehnen, wenn bis 30. September 1966 die in § 190 BEG bezeichneten Angaben nicht gemacht sind und die 3ehörde den Antragsteller nach dem 30. Liegen sie vor, so ist die Entschädigungsbehörde durch Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Beihilfeantrag als unzulässig abgelehnt oder noch zugewartet und nach Ablauf der Frist eingehender Vortrag berücksichtigt werden soll. Diese Ermessensentscheidung dürfen die Gerichte nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Sie hat die Frist von drei Monaten zur Nachholung der fehlenden Angaben in Lauf gesetzt. b) Der entgegenstehenden Auffassung der Revision, die Fristsetzung sei noch nicht zulässig gewesen, da sie zur zügigen Fondsabwicklung bis heute nicht erforderlich sei, kann nicht gefolgt werden« Nach Art. V Nr, 4 Abs, 2 BEG-SchlußG soll der bis zu dem 30, September 1966 zu stellende Antrag bereits die in § 190 BEG bezeichneten Angaben enthalten. Die nicht säumigen Antragsteller, deren Beihilfeanträge begründet sind, haben ein vom Gesetz anerkanntes Interesse an der raschen Erledigung aller Anträge, die erst die endgültige Festlegung der Steigerungsbeträge erlaubt (Art, V Nr, 1 Abs, 12 und 13 BEG-SchlußG) • Dieses Interesse hat der Beklagte zu beachten. Danach war es gerechtfertigt, zwei Jahre nach dem in Art. V Nr, 4 Abs, 2 BEG-SchlußG auch für die Begründung des Antrags genannten Zeitpunkt mit der Aufforderung an die säumigen Antragsteller zu beginnen, selbst wenn über einen Großteil der substantiierten Anträge noch nicht entschieden war. Der Beklagte muß bestrebt sein, die Auszahlung der Steigerungsbeträge nicht dadurch zu verzögern, daß erst nach Erledigung der rechtzeitig begründeten Anträge die säumigen Antragsteller aufgefordert werden und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzlichen Prist die in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG vorgesehene Ermessensentscheidung mit der möglichen Folge eines langwierigen Rechtsstreits getroffen wird. Juni 1969 nach seinem Inhalt als eine wirksame Aufforderung im Sinne von Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG anzusehen sei. Es sei zwar nicht völlig auszuschließen, daß ein jrechtsunkundiger Antragsteller wegen der Fassung des Schreibens auf den Gedanken kommen könne, es sei zwecklos, innerhalb der Frist etwaige Hinderungsgründe mitzuteilen, da die Behörde ohnehin ablehnend entscheiden werde. Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG verlangt keinen Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der im Gesetz festgelegten Frist der Antrag als unzulässig abgelehnt werden könne. d) Die Revision beanstandet, daß die Aufforderung dem Kläger selbst und nicht seinem damaligen Bevollmächtigten zugestellt worden sei. Mit dem Bescheid vorausgehenden Verfahrenshandlungen, die Ausfluß des Grundsatzes der Amtsermittlung sind, darf sich die Behörde unmittelbar an den Antragsteller wenden (BGH RzW 1964, 42 Nr. 28). Nachdem Rechtsanwalt Dr. Blech in Tel Aviv nach der ganz unsubstantiierten Anmeldung aus April 1964 keine weiteren Angaben mehr gemacht und 1966 auf die Übersendung der Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung nicht geantwortet hatte, war die Zustellung der fristsetzenden Aufforderung an den Kläger selbst nicht pflichtwidrig; sie lag nahe. November 1970 zugestellt worden, so daß die Dreimonatsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG gewahrt ist. b) Nach dem der Behörde damals bekannten Sachstand hielt sich der ablehnende Bescheid in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zweck der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 BEG). Die Entschädigungsbehörde könne und müsse dabei nur diejenigen in der Person des Anspruchstellers liegenden Umstände berücksichtigen, die ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt seien« Die von dem Kläger geltend gemachten Hinderungsgründe seien der Entschädigungsbehörde jedoch völlig imbekannt gewesen, denn das entsprechende Vorbringen sei erstmals in den Schriftsätzen des landgerichtlichen Verfahrens enthalten und habe von der Entschädigungsbehörde somit überhaupt nicht beachtet werden können« Im gerichtlichen Verfahren sei dieser Vortrag ebenfalls außer Betracht zu lassen, da für die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Ermessensausübung allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde abzustellen sei« Unter diesen Umständen sei die nachträgliche Geltendmachung eines eventuellen Hinderungsgrundes - wenn überhaupt - allein in einem nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits einzuleitenden "Verwaltungsverfahrens auf Abänderung" (vgl. 23 unter o) von einer Anlehnung an § 190a BEG gesprochen wird« Auf den Unterschied der Regelungen in § 190a BEG und Art« V Nr. 4 Abs« 2 Satz 3 BEG-SchluBG hat bereits das Urteil des Senats RzW 1971» 362 hingewiesen« § 190a BEG läßt den materiellen Anspruch untergehen, wenn bis 31. März 1967 die erforderlichen Angaben nicht gemacht sind; die Gründe der Untätigkeit des Antragstellers sind unerheblich« Ein Anspruchsverlust tritt dagegen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. V Nr« 4 Abs« 2 Satz 3 BEG-SchlußG nicht ein; die Behörde ist vielmehr nur ermächtigt, den verfahrensrechtlichen Antrag als unzulässig abzulehnen« Da sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, muß sie dabei bereits vorgetragene Gründe berücksichtigen, die den Antragsteller an einem fristgerechten Sachvortrag unverschuldet gehindert haben könnten« Tut sie das nicht, so läßt sie für die Ermessensentscheidung wesentliche Umstände außer acht« Auch wenn Hinderungsgründe bis zur Ablehnung gegeben waren, beruhte die Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers auf einem unvollständigen und deshalb unzutreffenden Sachverhalt. Die unrichtige tatsächliche Grundlage der Ermessensentscheidung kann und muß der Antragsteller im Wege der Klage geltend machen; den neuen Vortrag haben die Gerichte in ihre Prüfung nach § 211 Abs. 1 BEG einzubeziehen« Denn die Ermessensentscheidung ist nur dann Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen. Eine weit größere Verzögerung wäre aber die Folge, wenn der Antragsteller trotz Behebung der Hinderungsgründe bis zur Unanfechtbarkeit des den Antrag als unzulässig ablehnenden Bescheids zuwarten müßte und dann erst bei der Behörde um Abhilfe wegen unrichtiger tatsächlicher Grundlage der Ermessensentscheidung nachsuchen könnte. Dort aber ist unter der rechtlich zutreffenden Annahme, daß der Behörde in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG ein Ermessensspielraum eingeräumt sei, der es gebiete, der Fristwahrung zwingend entgegenstehende Umstände zu beachten, ausgeführt, die Fristversäumung sei im Falle des Klägers nicht hinreichend entschuldigt. Die erforderlichen Gänge hätten im übrigen auch durch die zwei Kinder des Klägers sowie durch sonstige Verwandte und Bekannte erledigt werden können« Beachtlich sei auch, daß der Kläger, der vom 1« Juli bis 30« November 1969 bettlägerig erkrankt gewesen sei, sich weder vorher, als er bereits durch die erste Fristsetzung vom 22« November 1968 auf gef ordert gewesen sei, noch umgehend nach seiner Erkrankung um die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen bemUht habe« Diese seien vielmehr erst im April und Mai 1970 ausgestellt. Sie würdigen das Vorbringen des Klägers rechtlich zutreffend dahin, daß er die Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt habe. dem Festhalten an der Ablehnung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 211 Abs. 1 BEG).

Zitierte Normen: § 190 BEG Art. 3 GG § 196 BEG § 363 ZPO § 211 BEG
FristBehördeBEGAufforderungangebenKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2501 061
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 166/71	URTEIL	Verkündet	am
8. November 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Munis
S c
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Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten

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Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und aus-. lagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1940 in Rumänien geborene jüdische Kläger verließ im Januar 1964 sein Heimatland und nahm Wohnsitz in Israel. Im April 1964 meldete er, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bdfc ln T®pAlEntschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben und wegen Schadens an Freiheit an und erbat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es wurde nur angegeben, der Kläger sei verfolgt worden. Im Januar 1966 übersandte die Entschädigungsbe-
 
hörde dem Bevollmächtigten zwei Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung für Beihilfeansprüche nach Art. V BEG-SchlußG; eine Antwort ging nicht ein. Im November 1968 richtete die Behörde an den Kläger selbst ein Schreiben, in dem sie auf das Fehlen der nach § 190 BEG erforderlichen Angaben hinwies und ihn auf forderte, seinen Antrag innerhalb von drei Monaten zu begründen. Dieses Schreiben wurde als Einschreiben mit Rückschein zur Post gegeben; der Rückschein gelangte jedoch nicht zu den Akten der Entschädigungsbehörde. Deshalb richtete die Entschädigungsbehörde am 19. Juni 1969 ein inhaltlich gleiches Schreiben an den Kläger, das am 17. Juli 1969 ausgehändigt wurde. Dieses Schreiben hat in seinem hier interessierenden Teil folgenden Wortlauts
MDer Antrag auf Gewährung einer Beihilfe enthält nicht die in § 190 BEG bezeichneten Angaben. Daher ist mir eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrages nicht möglich.
Gemäß Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SG fordere ich Sie auf, innerhalb von 3 Monaten den obengenannten Antrag zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung dieses Schreibens. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann ich den Antrag als unzulässig ablehnen.
Eine Verlängerung der Dreimonatsfrist kann im Interesse einer zügigen Fondsabwicklung nicht erfolgen. Da ich von der Möglichkeit der Ausschlußfrist Setzung nicht bereits früher Gebrauch gemacht habe stand Ihnen für die Vervollständigung des Antrages ausreichend Zeit zur Verfügung."
Als eine Antwort nicht einging, lehnte die Behörde mit am 24. Oktober 1969 zur Post gegebenem Bescheid vom 13. Oktober 1969 den Beihilfeantrag als imzulässig ab. Die Begründung lautet:
 
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"Sie haben einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe gem, Art« V BEG-Schlußgesetz gestellt. Dieser Antrag enthält nicht die in § 190 BEG näher bezeichneten und für eine Bearbeitung erforderlichen Angaben. Ich habe Sie daher aufgefordert, die fehlenden Angaben innerhalb der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG vorgesehenen Frist von 3 Monaten nachzuholen. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Ihr Antrag kann daher als unzulässig abgelehnt werden.
Diese Ablehnung muß nunmehr erfolgen. Der Fond muß zügig abgewickelt werden« Das ist aber nur möglich, wenn die Anträge in einem angemessenen Zeitraum begründet werden. Dieser Zeitraum ist seit Stellung des Antrages verstrichen«
Die Antragsteller, die ihren Anspruch inzwischen begründet haben, erwarten eine möglichst schnelle Erledigung ihrer Ansprüche« Es ist nicht länger • vertretbar, diese Antragsteller auf die Auszahlung der festgesetzten Steigerungsbeträge warten zu lassen. Insbesondere kranke, notleidende und in hohem Alter stehende Antragsteller sind auf diese Beträge dringend angewiesen« Die Beträge können aber erst ausgezahlt werden, wenn die gesamten Grund- und Steigerungsbeträge festgestellt sind«
Aus diesem Grunde müssen völlig unsubstantiierte Anträge aus der weiteren Bearbeitung ausscheiden.n
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG erstrebt wird. Sie blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klageziel weiter« Der Beklagte ist nicht vertreten.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kann die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe als unzulässig ablehnen, wenn bis 30. September 1966 die in § 190 BEG bezeichneten Angaben nicht gemacht sind und die 3ehörde den Antragsteller nach dem 30. September 1966 erfolglos aufgefordert hat, die fehlenden Angaben binnen drei Monaten nachzuholen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das Gericht uneingeschränkt nach. Liegen sie vor, so ist die Entschädigungsbehörde durch Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Beihilfeantrag als unzulässig abgelehnt oder noch zugewartet und nach Ablauf der Frist eingehender Vortrag berücksichtigt werden soll. Diese Ermessensentscheidung dürfen die Gerichte nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 211 Abs. 1 Satz 1 BEG). Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus.
1. Die am 17. Juli 1969 zugestellte Aufforderung ist wirksam. Sie hat die Frist von drei Monaten zur Nachholung der fehlenden Angaben in Lauf gesetzt.
a)	Der Kläger hatte zur Zeit der Aufforderung noch keine Angaben zu seiner Verfolgung gemacht. Deshalb
 
konnte die Behörde die Frist gemäß Art, V Nr, 4 Abs, 2 Satz 3 BEG-SchlußG setzen,
b)	Der entgegenstehenden Auffassung der Revision, die Fristsetzung sei noch nicht zulässig gewesen, da sie zur zügigen Fondsabwicklung bis heute nicht erforderlich sei, kann nicht gefolgt werden« Nach Art. V Nr, 4 Abs, 2 BEG-SchlußG soll der bis zu dem 30, September 1966 zu stellende Antrag bereits die in § 190 BEG bezeichneten Angaben enthalten. Soweit Anträge fristgerecht eingereicht, aber die nach §190 BEG erforderlichen Angaben bis zu diesem Zeitpunkt? nicht gemacht waren, durfte die Behörde ab 1, Oktober 1966 beginnen, die säumigen Antragsteller aufzufordern, binnen drei Monaten die fehlenden Angaben nachzuholen. Der Beklagte hat diese Befugnis nicht zur Unzeit ausgeübt. Jeder säumige Antragsteller mußte auf Grund der gesetzlichen Regelung von dem genannten Zeitpunkt ab mit einer Aufforderung rechnen. Er hatte keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, daß die Behörde ihn erst auf fordern werde, wenn alle oder ein bestimmter hoher Prozentsatz der ausreichend begründeten Anträge beschieden sind. Die nicht säumigen Antragsteller, deren Beihilfeanträge begründet sind, haben ein vom Gesetz anerkanntes Interesse an der raschen Erledigung aller Anträge, die erst die endgültige Festlegung der Steigerungsbeträge erlaubt (Art, V Nr, 1 Abs, 12 und 13 BEG-SchlußG) • Dieses Interesse hat der Beklagte zu beachten. Danach war es gerechtfertigt, zwei Jahre nach dem in Art. V Nr, 4 Abs, 2 BEG-SchlußG auch für die Begründung des Antrags genannten Zeitpunkt mit
 der Aufforderung an die säumigen Antragsteller zu beginnen, selbst wenn über einen Großteil der substantiierten Anträge noch nicht entschieden war.
Der Beklagte muß bestrebt sein, die Auszahlung der Steigerungsbeträge nicht dadurch zu verzögern, daß erst nach Erledigung der rechtzeitig begründeten Anträge die säumigen Antragsteller aufgefordert werden und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzlichen Prist die in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG vorgesehene Ermessensentscheidung mit der möglichen Folge eines langwierigen Rechtsstreits getroffen wird. Es entspricht dem vom Gesetz gesteckten Ziel einer beschleunigten Abwicklung des Fonds, wenn der Beklagte seit 1. September 1968 Vorsorge dafür trifft, daß alle Anträge, die die in § 190 BEG bezeichneten Angaben nicht enthalten, spätestens in dem Zeitpunkt erledigt sein werden, in dem der letzte der ohne Aufforderung begründeten Anträge beschieden sein wird.
Im übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die nach Sachund Rechtslage klaren Entscheidungen zugunsten oder zuungunsten der Antragsteller herbeiführt, bevor die tatsächlich oder rechtlich zweifelhaften Fälle, die eine eingehendere Prüfung erfordern, entschieden werden. Die Fälle, in denen der Antragsteller bisher keine Angaben gemacht hat, werden ohne weiteres entscheidungsreif, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung weiterhin untätig bleibt.
Daraus folgt, daß der Beklagte das Gebot der Gieichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 GG)
 
nicht verletzte, als er im September 1968 begann, säumige Antragsteller nach Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG aufzufordern. Von einer willkürlich ungleichen Behandlung wesentlich gleichgelagerter Sachverhalte (vgl. BVerfGE 18, 38, 46; BVerfG RzW 1965, 328; BGH NJW 1969, 2195) kann hier keine Rede sein.
c)	Der Berufungsrichter bejaht trotz einiger Bedenken die Frage, ob das Schreiben vom 19. Juni 1969 nach seinem Inhalt als eine wirksame Aufforderung im Sinne von Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG anzusehen sei. Es sei zwar nicht völlig auszuschließen, daß ein jrechtsunkundiger Antragsteller wegen der Fassung des Schreibens auf den Gedanken kommen könne, es sei zwecklos, innerhalb der Frist etwaige Hinderungsgründe mitzuteilen, da die Behörde ohnehin ablehnend entscheiden werde. Tatsächlich biete das Aufforderungsschreiben zu einer solchen Annahme jedoch keinen Anlaß.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, daß die Zustellung des Schreibens vom 19. Juni 1969 die gesetzliche Frist in Lauf gesetzt hat. Das Gesetz knüpft diese Rechtsfolge an die Voraussetzung, daß die Behörde den säumigen Antragsteller auf fordert, die fehlenden Angaben nachzuholen. Das hat sie getan. Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG verlangt keinen Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der im Gesetz festgelegten Frist der Antrag als unzulässig abgelehnt werden könne. Eine Belehrung über die rechtlichen Folgen einer Versäumung der Frist entsprechend § 7 Abs. 2 der 2. DV-BEG ist nicht vorgeschrieben. Die
 
über die Aufforderung hinaus gehenden Mitteilungen des Schreibens vom 19. Juni 1969 klärten den Antragsteller lediglich auf, nach welchen Grundsätzen die Behörde bei ergebnislosem Verstreichen der gesetzlichen Frist zu verfahren beabsichtigte. Sie berühren die Wirksamkeit der Aufforderung nicht.
d)	Die Revision beanstandet, daß die Aufforderung dem Kläger selbst und nicht seinem damaligen Bevollmächtigten zugestellt worden sei. Diese Rüge geht jedoch fehl. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ordnet § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG an, daß Bescheide dem Bevollmächtigten zugestellt werden müssen. Mit dem Bescheid vorausgehenden Verfahrenshandlungen, die Ausfluß des Grundsatzes der Amtsermittlung sind, darf sich die Behörde unmittelbar an den Antragsteller wenden (BGH RzW 1964, 42 Nr. 28). § 8 Abs. 1 VerwZustG läßt die Zustellung an den Bevollmächtigten sowohl wie die an den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zu. Nach herrschender und zutreffender Auffassung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls darüber zu befinden, an wen sie zustellt (BFH NJW 1964, 1247; Kohl-rust-Eimert, Das Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, 1967, Anm. 2 b zu § 8 m.w.N.). Nachdem Rechtsanwalt Dr. Blech in Tel Aviv nach der ganz unsubstantiierten Anmeldung aus April 1964 keine weiteren Angaben mehr gemacht und 1966 auf die Übersendung der Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung nicht geantwortet hatte, war die Zustellung der fristsetzenden Aufforderung an den Kläger selbst nicht pflichtwidrig; sie lag nahe.
 
2. Der Kläger hat bis zu dem Ablauf der dreimonatigen Frist am 17. Oktober 1969 keine Angaben gemacht. Die Behörde war deshalb seit diesem Zeitpunkt ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Antrag als unzulässig abzulehnen sei.
a)	Die Revision beanstandet, daß der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 13. Oktober 1969 datiert, obwohl die durch die Zustellung vom 17. Juli 1969 in Lauf gesetzte Dreimonatsfrist erst mit dem 17. Oktober 1969 endete. Diese Rüge greift nicht durch. Der Bescheid wird dem Betroffenen gegenüber erst mit der Bekanntgabe wirksam. Dem entspricht die in § 197a BEG getroffene Regelung. Hier ist der Bescheid nach Fristablauf, am 22. Oktober 1970, zur Post gegeben und'am 17. November 1970 zugestellt worden, so daß die Dreimonatsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG gewahrt ist.
b)	Nach dem der Behörde damals bekannten Sachstand hielt sich der ablehnende Bescheid in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zweck der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 BEG). Die Ablehnung wurde mit der Notwendigkeit begründet, den Fonds zügig abzuwickeln. Zu weiteren Erwägungen bestand kein Anlaß; Angaben zur Entschuldigung der Fristversäumung waren nicht gemacht.
c)	Der Berufungsrichter legt dar, der maßgebende Zeitpunkt für die von der Behörde vorzunehmende Ermessensausübung sei immer derjenige der Entscheidung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem der Bescheid rechtlich existent werde.
Die Entschädigungsbehörde könne und müsse dabei nur diejenigen in der Person des Anspruchstellers liegenden Umstände berücksichtigen, die ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt seien« Die von dem Kläger geltend gemachten Hinderungsgründe seien der Entschädigungsbehörde jedoch völlig imbekannt gewesen, denn das entsprechende Vorbringen sei erstmals in den Schriftsätzen des landgerichtlichen Verfahrens enthalten und habe von der Entschädigungsbehörde somit überhaupt nicht beachtet werden können« Im gerichtlichen Verfahren sei dieser Vortrag ebenfalls außer Betracht zu lassen, da für die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Ermessensausübung allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde abzustellen sei« Unter diesen Umständen sei die nachträgliche Geltendmachung eines eventuellen Hinderungsgrundes - wenn überhaupt - allein in einem nach rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits einzuleitenden "Verwaltungsverfahrens auf Abänderung"
(vgl. BVerfG RzW 1970, 160 Nr. 7) möglich.
Diese Darlegungen sind nicht richtig«
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte im Interesse einer raschen Abwicklung des Fonds bei fruchtlosem Ablauf der dreimonatigen Frist grundsätzlich keine Nachsicht gewährt werden« Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Fristwahrung hindernde Umstände seien nicht zu berücksichtigen, wenn sie nach Ablauf der Frist von drei Monaten oder nach Erlaß des Bescheids vorgetragen werden. Eine solche Lösung hätte
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durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 190a BEG erreicht werden können« Das Gesetz trifft eine andere Regelung , obwohl im Bericht des Wiedergutmachungsausschusses (BT-Drucks. IV/3423 S. 23 unter o) von einer Anlehnung an § 190a BEG gesprochen wird« Auf den Unterschied der Regelungen in § 190a BEG und Art« V Nr. 4 Abs« 2 Satz 3 BEG-SchluBG hat bereits das Urteil des Senats RzW 1971» 362 hingewiesen« § 190a BEG läßt den materiellen Anspruch untergehen, wenn bis 31. März 1967 die erforderlichen Angaben nicht gemacht sind; die Gründe der Untätigkeit des Antragstellers sind unerheblich« Ein Anspruchsverlust tritt dagegen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. V Nr« 4 Abs« 2 Satz 3 BEG-SchlußG nicht ein; die Behörde ist vielmehr nur ermächtigt, den verfahrensrechtlichen Antrag als unzulässig abzulehnen« Da sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, muß sie dabei bereits vorgetragene Gründe berücksichtigen, die den Antragsteller an einem fristgerechten Sachvortrag unverschuldet gehindert haben könnten« Tut sie das nicht, so läßt sie für die Ermessensentscheidung wesentliche Umstände außer acht« Auch wenn Hinderungsgründe bis zur Ablehnung gegeben waren, beruhte die Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers auf einem unvollständigen und deshalb unzutreffenden Sachverhalt. Die unrichtige tatsächliche Grundlage der Ermessensentscheidung kann und muß der Antragsteller im Wege der Klage geltend machen; den neuen Vortrag haben die Gerichte in ihre Prüfung nach § 211 Abs. 1 BEG einzubeziehen« Denn die Ermessensentscheidung ist nur dann
 
richtig, wenn der Behörde die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zutreffend bekannt sind und wenn sie sich von Erwägungen leiten läßt, die nicht gesetzwidrig und die für den Einzelfall dem Gesetzeszweck entsprechend sachgemäß sind (BVerwGE 22, 213, 218). Die Meinung des Berufungsgerichts, es komme allein auf die der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Umstände an, widerspricht mithin der Rechtslage. Richtig ist, daß nach wirksamer und fruchtloser Aufforderung der Ablehnungsbescheid zur Zeit seines Erlasses rechtmäßig erscheint, auch wenn unverschuldete Hinderungsgründe vorliegen. In diesem Fall ist der Behörde keine Versäumung der Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Die Anfechtung des Bescheids eröffnet jedoch dem Kläger die Möglichkeit, den auf imzureichender Tatsachenkenntnis beruhenden Fehler der Ermessensentscheidung geltend zu machen. Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen. Die Erwägungen, die den Beklagten zur erneuten Ablehnung veranlassen, sind bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter darzulegen.
Der Gegenmeinung ist einzuräumen, daß die nach der Fassung des Gesetzes unerläßliche Prüfung der
 
erst im Rechtsstreit vorgetragenen Hinderungsgründe entgegen dem Bestreben des Gesetzes, den Fonds schnell abzuwickeln, zu einer Verzögerung der Entscheidung führen kann. Eine weit größere Verzögerung wäre aber die Folge, wenn der Antragsteller trotz Behebung der Hinderungsgründe bis zur Unanfechtbarkeit des den Antrag als unzulässig ablehnenden Bescheids zuwarten müßte und dann erst bei der Behörde um Abhilfe wegen unrichtiger tatsächlicher Grundlage der Ermessensentscheidung nachsuchen könnte.
Hier hat der Kläger im Rechtsstreit unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vorgetragen, er sei zur fristgerechten Beibringung der erforderlichen Angaben durch Erkrankung nicht in der Lage gewesen. Darauf ist der Beklagte eingegangen. Er hat sich in der Berufungserwiderung zur Begründung seines Antrags, die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, auf das landgerichtliche Urteil bezogen. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils hält der Beklagte die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts für zutreffend. Dort aber ist unter der rechtlich zutreffenden Annahme, daß der Behörde in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG ein Ermessensspielraum eingeräumt sei, der es gebiete, der Fristwahrung zwingend entgegenstehende Umstände zu beachten, ausgeführt, die Fristversäumung sei im Falle des Klägers nicht hinreichend entschuldigt. Den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen könne eine vollständige Verhinderung des Klägers, in der
 
dreimonatigen Frist die erforderlichen Angaben zu machen, nicht entnommen werden. Die erforderlichen Gänge hätten im übrigen auch durch die zwei Kinder des Klägers sowie durch sonstige Verwandte und Bekannte erledigt werden können« Beachtlich sei auch, daß der Kläger, der vom 1« Juli bis 30« November 1969 bettlägerig erkrankt gewesen sei, sich weder vorher, als er bereits durch die erste Fristsetzung vom 22« November 1968 auf gef ordert gewesen sei, noch umgehend nach seiner Erkrankung um die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen bemUht habe« Diese seien vielmehr erst im April und Mai 1970 ausgestellt. Dem nachlässigen Verhalten des Klägers stellt das Landgericht die aus der Fondsregelung folgende Notwendigkeit zügiger Abwicklung gegenüber.
Mit diesen Erwägungen, die der Beklagte sich im Berufungsrechtszug zu eigen gemacht hat, hat sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht auseinandergesetzt. Der Fehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Ermessensgründe halten der richterlichen Überprüfung stand (§§ 211 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 363 ZPO). Sie würdigen das Vorbringen des Klägers rechtlich zutreffend dahin, daß er die Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG schuldhaft versäumt habe.
Das insgesamt nachlässige Verhalten des Klägers und die erforderliche zügige Fondsabwicklung sind in die Erwägungen auf genommen. Deshalb hat der Beklagte mit
 
dem Festhalten an der Ablehnung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 211 Abs. 1 BEG).
Wüstenberg	Zorn	Fuchs
 Dr, Thumm Portmann
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