Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der verstorbenen Frau Fajga BUB» £eb* AfHK auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Den im November 1963 gestellten Antrag auf erneute Ent sehe idling, mit dem Entschädigung auch für früher nicht geltend gemachte Leiden verlangt wurde, lehnte die Behörde ebenfalls ab. Die auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg, Nach Einlegung der vom Senat zugelassenen Revision ist Frau EflV am 16, März 1969 in BflHI^ge-storben. II, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Kapitalentschädigung könne im Wege der Angleichung auf Grund des Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG nicht gefordert werden. Diese Begründung beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der Angleichungsvorschriften« Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr« 24 dargelegt hat, ist die Angleichung nicht auf den Rentenanspruch beschränkt und setzt auch nicht voraus, daß sich die medizinischen oder rechtlichen Auffassungen über die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung gewandelt haben« Im Angleichungsverfahren haben die Entschädigungsorgane über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) nach umfassender Prüfung der durch den Streitfall aufgeworfenen medizinischen Fragen Da das angefochtene Urteil mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist, muß es in vollem Umfange aufgehoben werden« Dem steht wegen der Einheitlichkeit des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht entgegen, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Teil der behaupteten Leiden entnommen werden könnte, daß es einen ursächlichen Zusammenhang dieser Leiden mit der Verfolgung auch unabhängig von den früheren Feststellungen verneint«
2428 042 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 166/68 Verkündet am 11. Februar 1971 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1• Jules E 2. Bella Berthe beide wohnhaft Avenue rBelgien, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, »*< % Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29» September 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch der verstorbenen Frau Fajga BUB» £eb* AfHK auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Frau EflHV var Jüdin und am flHHHHV 1882 in QflHB geboren. Seit 1930 lebte sie bei ihren Kindern in Ab Juni 1942 mußte sie den Judenstern tragen und lebte bis September 1944 etwa zwei Jahre lang versteckt. Ihren Antrag auf Entschädigung für die von ihr darauf zurückgeführten dauernden Gesundheit sSchäden lehnte die Entschädigungsbehörde mit dem nicht angefochtenen Bescheid vom 24. August 1961 aus medizinischen Gründen ab. Den im November 1963 gestellten Antrag auf erneute Ent sehe idling, mit dem Entschädigung auch für früher nicht geltend gemachte Leiden verlangt wurde, lehnte die Behörde ebenfalls ab. Die auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg, Nach Einlegung der vom Senat zugelassenen Revision ist Frau EflV am 16, März 1969 in BflHI^ge-storben. Mit der Behauptung, ihre einzigen Kinder und Erben zu sein, betreiben die Kläger den Rechtsstreit weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. I, Für das Revisionsverfahren, das durch den Tod der ursprünglichen Klägerin nicht unterbrochen worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 249 Abs, 1 ZPO) und auch nicht ausgesetzt war, ist davon auszugehen, daB die Kläger nach dem für den Erbfall maßgebenden Recht die Erben der ursprünglichen Klägerin sind und auch zu dem in §§ 13 Abs, 3» 39 Abs, 2 BEGT'bezeichneten Personenkreis gehören. Ob dies der Fall ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. II, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Kapitalentschädigung könne im Wege der Angleichung auf Grund des Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG nicht gefordert werden. Der Angleichungsantrag sei daher nur insoweit statt- t J/ haft, als eine Rente verlangt werde, weil durch den ersten Bescheid der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden sei« Gemäß Art« IV Nr« 1 Abs« 5 Satz 2 BEG seien im Angleichungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der erste Bescheid beruhe, bindend und unangreifbar« Es sei lediglich zu prüfen, ob sich nach dem Erlaß der ersten Entscheidung die medizinische oder rechtliche Beurteilung von Krankheitserscheinungen geändert oder neue Untersuchungsmetho-den herausgebildet hätten, die für die Diagnose oder für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung seien« Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben« Die jetzt erstmals geltend gemachten Leiden schieden für das Angleichungsverfahren schon deshalb aus, weil sie in dem früheren Bescheid und dem ihm zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten nicht festgestellt worden seien« Davon abgesehen sei bei einem dieser Leiden auch ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich. Diese Begründung beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der Angleichungsvorschriften« Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr« 24 dargelegt hat, ist die Angleichung nicht auf den Rentenanspruch beschränkt und setzt auch nicht voraus, daß sich die medizinischen oder rechtlichen Auffassungen über die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung gewandelt haben« Im Angleichungsverfahren haben die Entschädigungsorgane über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) nach umfassender Prüfung der durch den Streitfall aufgeworfenen medizinischen Fragen erneut zu entscheiden« Bindend nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 BEG-SchlußG sind nur solche tatsächlichen Feststellungen » die nicht auf medizinischen Gebiet liegen. Ihre Berichtigung ist nicht statthaft. Sie können aber ergänzt werden» soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. An medizinische Feststellungen« auf denen die frühere Entscheidung beruht» sind die Entschädigungsorgane dagegen nicht gebunden. Sie müssen viel mehr davon unabhängig alle medizinischen Fragen» auch die Vollständigkeit der früheren ärztlichen Befunde» prüfen und dabei auch inzwischen eingetretene Veränderungen des Gesundheitszustandes berücksichtigen. Ob und inwieweit der Tatrichter hierbei neuer medizinischer Gutachten bedarf» ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu beurteilen (vgl. auch BGH RzW 1970» 142 Nr. 32). Da das angefochtene Urteil mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist, muß es in vollem Umfange aufgehoben werden« Dem steht wegen der Einheitlichkeit des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht entgegen, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Teil der behaupteten Leiden entnommen werden könnte, daß es einen ursächlichen Zusammenhang dieser Leiden mit der Verfolgung auch unabhängig von den früheren Feststellungen verneint« Mai Zorn Henkel Fuchs Dr« Thumm