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BGH · IX ZR 166/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 166/67

BEG-SchlußG Art. III Nr. 3 Sind in einem Vergleich mehrere Entschädigungsansprüche geregelt und läßt sich ihm die Aufteilung der Leistung auf die einzelnen Ansprüche nicht entnehmen, so ist die Anfechtung zulässig, wenn auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch auch nur hinsichtlich einer Schadensart gegeben ist. Mai 1966 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden sin Körper oder Gesundheit und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. Sie hat daher einen Vergleich über 4.500,- DM (30 Haftmonate) vorgeschlagen, mit dem alle Ansprüche des Klägers abgegolten sein sollten. Der Kläger hat zunächst diesen Vorschlag nicht angenommen, aber nach etwa 1 1/2 Jahren von sich aus eine vergleichsweise Erledigung gegen Zahlung einer Entschädigung von 5.000,- DM vorgesohlagen. Mai 1962 hat sich das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger 5.000,- DM als Entschädigung gemäß §§ 43 bis 50 HEG zu zahlen. 1.) Das Berufungsgericht hat eine Untätigkeit der Entschädigungsbehörde darin gesehen, daß diese auf das Schreiben vom 15. Eine weitere Untätigkeit der Entschädigungsbehörde hat es darin erblickt, daß sie auf den Antrag des Klägers vom 1. November 1964, in dem die Entschädigungsbehörde die Sache als endgültig abgeschlossen bezeichnet hat, als ein den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ablehnender Bescheid zu werten ist. Zudem hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch sein weiteres, von der Entschädigungsbehörde nicht mehr beantwortetes Schreiben vom 1. November 1964 nicht als ablehnender Bescheid, sondern, ebenso wie die Nichtbeantwortung der weiteren Eingabe des Klägers als Untätigkeit gewertet,* so ist die Klage zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 216 BEG anzusehen. Ein zunächst unzulässiges gerichtliches Verfahren wird zulässig, wenn das beklagte Land durch sein Prozeßverhalten zu dem Ausdruck bringt, daß es den Antrag ablehnt (BGH RzW I960, 404 Nr. 72). Mai 1965 auf die Wirksamkeit des Vergleichs berufen, das Bestehen verfolgungsbedingter Leiden beim Kläger bestritten und aus diesen Gründen die Abweisung der Klage beantragt. Allerdings vertritt das beklagte Land in der Revisionserwiderung die Meinung, die Klage sei unzulässig, weil der Vergleich das Verwaltungsverfahren endgültig abgeschlossen habe und der Kläger folglich keinen weiteren Besoheid verlangen könne; bei dem Schreiben des Klägers handle es sich nur um Segenvorstellungen gegen den ersten Bescheid; daher sei eine Klage gegen die ablehnenden Schreiben der Entschädigungsbehörde, falls diese als Zweitbescheide zu deuten seien, nicht zulässig. Aus diesen Gründen ist die Klage zulässig, soweit sie den Gesundheitsschadensanspruch zu dem Gegenstand hat. Insoweit hat sich das beklagte Land bereits im zweiten Rechtszug wie auch in der Revisionserwiderung im Ergebnis zu Recht auf die Unzulässigkeit der Klage berufen. sowie den Anspruch auf eine höhere Entschädigung für Schaden an Freiheit, hat der Kläger erst mit dem an die Entschädi-gungshehörde gerichteten Schreiben vom 20. November 1965 unter gleichzeitiger Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. III und IV BEG-SchlußG geltend gemacht und erst im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 2. Die Einführung weiterer, auf anderen Schadenstatbeständen beruhender Entschädigungsansprüche in den Rechtsstreit ist nicht nur dann unzulässig, wenn die Klagefrist verstrichen ist, sondern auch, wenn wie hier die Voraussetzungen für eine Klage von vornherein fehlten und nicht nachträglich im Laufe des Rechtsstreits eingetreten sind. Daher ist die Klage, soweit mit ihr andere Ansprüche als der Gesundheitsschadensanspruch geltend gemacht werden, unzulässig. 2.) Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unbegründet angesehen, weil der Vergleich nicht nach § 138 BGB nichtig sei. Auch sei der Vergleich nicht vom Kläger persönlich unterzeichnet worden* sondern von seinem damaligen, in EritschädigungsSachen sehr erfahrenen Rechtsanwalt, der sich nicht auf eine sittenwidrige Ausbeutung seines Mandanten eingelassen hätte. Auch ist nicht ersichtlich, daß der Vergleich durch einen gemeinsamen Rechtsirrtum über die Höhe der Ansprüche zustandegekommen ist und das beklagte Land dadurch gegen Treu und Glauben verstößt, daß es den Kläger am Vergleich festhält (vgl. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der bei seinem Abschluß als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Die Wirksamkeit eines Vergleichs kann folglich nicht durch einen Umstand in Präge gestellt werden, der beim Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß war und hinsichtlich dessen der Vergleich den Streit oder die Ungewißheit beheben sollte. 3.) Das Oberlandesgericht hat auch über die Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG entschieden und sie für unbegründet erklärt, weil der Kläger sämtliche jetzt erhobenen Ansprüche schon früher geltend gemacht habe und sie auch heute zu keiner weiteren Entschädigung als vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes führen würden. Rechtlich zutreffend hat das BerufungsgerichJ den Gesundheitsschadensanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG geprüft. Das gilt für jede Art von Änderung des sachlichen Rechts, die den Umfang der beanspruchten und festzusetzenden Leistung beeinflußt ohne Rücksicht darauf, ob die Entschädigungsbehörde verpflichtet ist, den Anspruch, wäre er nicht durch Klageerhebung beim Entschädigungsgericht anhängig, auf den Antrag des Berechtigten erneut zu prüfen. Wie dort ausgeführt ist, hat das Entschädigungsgericht dann, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung zu prüfen. Für die Zulässigkeit einer Anfechtung nach Art. IV BEG-SchlußG bietet der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt keine Grundlage. Dagegen kann die vom Kläger erklärte Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässig und wirksam sein. Wach Art. III Wr, 3 BEG-SchlußG kann der Berechtigte einen Vergleich anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund des BEG-Schlußgesetzes bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Entgegen der vom beklagten Land in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung kann es auch nicht auf die Beweggründe ankommen, die zu dem Abschluß des Vergleichs geführt haben. Die Revision beruft sich zunächst auf die Verbesserung, die Art. I Wr. 2 BEG-SchlußG durch Einführung der Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG für Gesundheitsschadensansprüche gebracht hat. Wach dieser Vorschrift wird zugunsten eines Verfolgten, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war und in seiner Järwerbsfähigkeit um 25 # oder mehr gemindert ist, für den Anspruch auf Rente vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 $ beträgt. Von den von ihm genannten Zwangsarbeitslagem ist lediglich das Lager Plaszow als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anerkannt, und zwar hur für die Zeit vom 14. Das bedeutet aber nicht, daß dem Kläger die Anfechtung des Vergleichs, soweit mit ihm der Gesundheitsechadensan-spruch geregelt ist, verwehrt ist. Daher ist zu prüfen, ob hinsichtlich der einzelnen vom Kläger angemeldeten und durch den Vergleich mit abgegoltenen Entschädigungsansprüche eine Verbesserung der Rechtslage in Betracht kommt. Eines Singehens auf die Frage, ob hinsichtlich der weiteren, vom Kläger noch nicht spezifizierten und überdies auch nicht schlüssig rorgetragenen Ansprüche eine Verbesserung der Rechtslage einge-;reten ist, bedarf es nicht. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es über den Anspruch auf Entschädigung für Schalen an Körper oder Gesundheit und Über die außergericht-.ichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 216 BEG § 138 BGB § 176 BEG § 138 BGB § 31 BEG
EntschädigungAnfechtungvergleichenVergleichAnspruchEntschädigungsbehördeSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZj.___________nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 3
Sind in einem Vergleich mehrere Entschädigungsansprüche geregelt und läßt sich ihm die Aufteilung der Leistung auf die einzelnen Ansprüche nicht entnehmen, so ist die Anfechtung zulässig, wenn auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch auch nur hinsichtlich einer Schadensart gegeben ist.
BGH, Urt. v. 30. Oktober 1969 - IX ZR 166/67 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 166/67
Verkfindet am
30. Oktober 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urknndtbeainter dar Gfcbift—teile
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Mordechaj
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte	und
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteh Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt/Main vom 13. Mai 1966 aufgehoben, soweit über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden sin Körper oder Gesundheit und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist.
Die weitergehende Revision gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
• Tatbestand»
Der 1920 in KifHBl geborene Jüdische Kläger wurde nach seiner Darstellung in Polen nach dem Einmarsch der deutschen Truppen verfolgt. Er«hat im Juli 1957 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet. Hierzu hat er vorgetragen, er habe von November 1959 an ein Judenkennzeichen tragen und bis Oktober/November 1945 Zwangsarbeit leisten müssen; anschließend habe er bis zur Befreiung im Januar 1945 illegal und unter menschenunwürdigen Bedingungen in Wielun bei
 
Czenstochau gelebt. Im Januar 1959 hat der Kläger Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nachgemeldet. Als gesundheitliche Schäden hat er eine chronische Hystero-Neurasthenie mit Kopfschmerzen und starkes Zittern mit Paralysis der rechten Hand geltend gemachtj diese Schäden hat er darauf zurückgeführt, daß er im Lager Plaszow bei Krakau auf Kopf und Rücken geschlagen worden sei und dabei einen hefigen Nervenschock erlitten habe. Weiter hat der Kläger am 31. März 1958 alle übrigen im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Entschädigungsansprüche aus eigenem Recht und als Erbe angemeldet.
Die Entschädigungsbehörde hatte Zweifel am Verfolgungsschicksal des Klägers; sie glaubte, Anhaltspunkte dafür zu haben, daß der Kläger während der Verfolgungszeit in Rußland gewesen sei. Sie hat daher einen Vergleich über 4.500,- DM (30 Haftmonate) vorgeschlagen, mit dem alle Ansprüche des Klägers abgegolten sein sollten. Der Kläger hat zunächst diesen Vorschlag nicht angenommen, aber nach etwa 1 1/2 Jahren von sich aus eine vergleichsweise Erledigung gegen Zahlung einer Entschädigung von 5.000,- DM vorgesohlagen. Mit Vergleich vom 3. April/ 2. Mai 1962 hat sich das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger 5.000,- DM als Entschädigung gemäß §§ 43 bis 50 HEG zu zahlen. Ziffer 4 dieses Vergleichs lautet: MMit vorstehend genannter Entschädigung sind über den geltend gemacht “na Freiheitsschaden hinaus sämtliche weiteren Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen nach Bundesund Landesrecht abgegolten".
Im Dezember 1963 hat der Kläger gebeten, ihm nunmehr auch wegen seines Gesundheitssohadens Entschädigung zu gewähren. Er habe sich beim Vergleichsabschluß von Israel aus nicht selbst um seine Sache kümmern können. Seinem Rechtsanwalt Dr.	in	Tel	Aviv habe er geglaubt, er würde hier i»
Deutschland seine Gesundheitsschadensrente erreichen. Als Invalide befinde er sich in großer Not.
Mit Schreiben vom 15./16. Oktober 1964 hat der Bevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, der Vergleich sei wegen des Mißverhältnisses des gegenseitigen Nachgebens sittenwidrig und daher gemäß § 138 BGB nichtig. Zugleich hat er um sachliche Prüfung des Gesundheitsschadens und um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten. Die Entschädigungsbehörde hat mit Schreiben vom 16. Dezember 1963 und 25. November 1964 mitgeteilt, sie betrachte die vergleichsweise Erledigung als endgültig. Eine weitere Eingabe des Bevollmächtigten des Klägers vom 1. Dezember 1964 hat sie nicht mehr beantwortet.
Im März 1965 hat der Kläger beim Landgericht Klage eingereicht und gebeten, ihm wegen der Leidefc Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sie als - zulässige - Untätigkeitsklage angesehen, sie jedoch als nicht begründet erachtet.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Während des Berufungsrechtszuges hat er mit einem an die Entschädigungsbehörde gerichteten Schriftsatz vom 20. November 1965 den Vergleich nach Art. III und IV BBG-SchlußG angefoohten. Unter Berufung auf diese Anfechtung hat er beantragt, ihm Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, im beruflichen Portkommen und an Eigentum und Vermögen sowie eine weitere Entschädigung für Schaden an Freiheit zu gewähren..
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
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Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe f.
Die Revision ist nur teilweise begründet.
1.) Das Berufungsgericht hat eine Untätigkeit der Entschädigungsbehörde darin gesehen, daß diese auf das Schreiben vom 15. Oktober 1964 nur geantwortet hat, sie betrachte die Sache als erledigt. Eine weitere Untätigkeit der Entschädigungsbehörde hat es darin erblickt, daß sie auf den Antrag des Klägers vom 1. Dezember 1964, seinen Gesundheitsschaden zu bearbeiten, keine Antwort erteilt hat. Daher hat es die Klage als gemäß § 216 BEG zulässige Untätigkeitsklage angesehen.
Dieser Beurteilung der Klage kann nicht gefolgt werden.
Es mag offen bleiben, ob nicht schon das Schreiben vom 25. November 1964, in dem die Entschädigungsbehörde die Sache als endgültig abgeschlossen bezeichnet hat, als ein den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ablehnender Bescheid zu werten ist. Dann wäre die Klage nach § 210 BEG von vornherein zulässig gewesen. Sie ist allerdings erst am 26. März 1965 beim Landgericht eingegangen. Dies ist aber unschädlich. Denn das Schreiben vom 25. November 1964 ist nicht nach den Vorschriften der §§ 196, 197 BEG zugestellt worden; auch enthält es nicht die in § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung. Die Klagefrist des § 210 Abs. 1 BEG ist somit durch dieses Schreiben nicht gemäß § 210 Abs. 3 BEG in Lauf gesetzt worden. Die
 
Voraussetzungen, unter denen bei verspäteter Erhebung der Klage eine Anfechtungsmöglichkeit wegen Verwirkung zu verneinen ist (BGH RzW 1967, 230 Nr. 28), sind ersichtlich nicht gegeben. Seit dem Schreiben vom 25. November 1964 ist kein unangemessen langer Zeitraum verstrichen. Zudem hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch sein weiteres, von der Entschädigungsbehörde nicht mehr beantwortetes Schreiben vom 1. Dezember 1964 zu erkennen gegeben, daß er sich mit dem Inhalt des Schreibens nicht zufrieden geben wollte. Wird aber das Schreiben vom 25. November 1964 nicht als ablehnender Bescheid, sondern, ebenso wie die Nichtbeantwortung der weiteren Eingabe des Klägers als Untätigkeit gewertet,* so ist die Klage zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 216 BEG anzusehen.
Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei der Klageerhebung Vorgelegen haben, bedarf gleichfalls keiner Entscheidung. Ein zunächst unzulässiges gerichtliches Verfahren wird zulässig, wenn das beklagte Land durch sein Prozeßverhalten zu dem Ausdruck bringt, daß es den Antrag ablehnt (BGH RzW I960, 404 Nr. 72). Hier hat sich das beklagte Land im Klageerwiderungsschriftsatz vom 10. Mai 1965 auf die Wirksamkeit des Vergleichs berufen, das Bestehen verfolgungsbedingter Leiden beim Kläger bestritten und aus diesen Gründen die Abweisung der Klage beantragt. In einem solchen aus sachlichen Gründen gestellten Antrag auf Klageabweisung ist ein ablehnender Bescheid jedenfalls dann zu erblicken, wenn wie hier der Antrag im Rechtsstreit von derjenigen Dienststelle der in Anspruch genommenen Körperschaft gestellt wird, die auch den Ablehnungsbescheid hätte erlassen müssen. Die Voraussetzungen des § 210 BEG sind somit, soweit mit der Klage der Gesundheitsschadensanspruch weiterverfolgt wird, spätestens mit dem Zeitpunkt des Ziigehens des Klageerwiderungsschriftsatzes an den Kläger eingetreten.
 
Allerdings vertritt das beklagte Land in der Revisionserwiderung die Meinung, die Klage sei unzulässig, weil der Vergleich das Verwaltungsverfahren endgültig abgeschlossen habe und der Kläger folglich keinen weiteren Besoheid verlangen könne; bei dem Schreiben des Klägers handle es sich nur um Segenvorstellungen gegen den ersten Bescheid; daher sei eine Klage gegen die ablehnenden Schreiben der Entschädigungsbehörde, falls diese als Zweitbescheide zu deuten seien, nicht zulässig. Der Meinung des beklagten Landes kann nicht gefolgt werden. Das Verfahren wurde nicht durch einen Bescheid, sondern durch einen Vergleich abgeschlossen. Ein Vergleich kann einem Bescheid nicht gleichgesetzt werden. Zwar schließt auch ein vor der Entschädigungsbehörde abgeschlossener Vergleich das Verfahren vor dieser Behörde ab. Wird aber die Nichtigkeit eines Vergleichs geltend gemacht und ein durch ihn geregelter Anspruch weiterbetrieben, so hat die Entschädigungsbehörde hierüber sachlich durch einen Bescheid zu entscheiden. Dieser ist als Erstbescheid mit der Klage gemäß § 21o BEG anfechtbar.
Aus diesen Gründen ist die Klage zulässig, soweit sie den Gesundheitsschadensanspruch zu dem Gegenstand hat.
Eine andere Beurteilung ist dagegen hinsichtlich der weiteren, erst im Berufungsrechtszug geltend gemachten Ansprüche gegeben. Insoweit hat sich das beklagte Land bereits im zweiten Rechtszug wie auch in der Revisionserwiderung im Ergebnis zu Recht auf die Unzulässigkeit der Klage berufen. Der Kläger hatte nur um Bearbeitung des Gesundheitsschadensanspruchs gebeten. Nur dieser Anspruch war Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht. Die weiteren Ansprüche, nämlich den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Eigentum und Vermögen
 
sowie den Anspruch auf eine höhere Entschädigung für Schaden an Freiheit, hat der Kläger erst mit dem an die Entschädi-gungshehörde gerichteten Schreiben vom 20. November 1965 unter gleichzeitiger Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. III und IV BEG-SchlußG geltend gemacht und erst im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 2. Februar 1966 in den Rechtsstreit eingeführt. Ein diese Ansprüche ablehnender Bescheid der Entschädigungsbehörde liegt nicht vor. Das hat das beklagte Land im zweiten Rechtszug geltend gemacht. Es hat also die Ansprüche nicht sachlich beschieden. Auch sind insoweit die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 216 BEG ersichtlich nicht gegeben. Zudem kann zwar der Verfolgte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, also auch noch im Berufungsrecht szug, den Klageantrag berichtigen und erweitern (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37). Das gilt jedoch nur, soweit es sich um Ansprüche aus derselben Schadensart handelt. Dagegen kann er, sobald die Klagefrist abgelaufen ist, einen neuen Entschädigungsanspruch nicht mehr geltend maohen (BGH RzW 1964, 519 Nr. 31). Die Einführung weiterer, auf anderen Schadenstatbeständen beruhender Entschädigungsansprüche in den Rechtsstreit ist nicht nur dann unzulässig, wenn die Klagefrist verstrichen ist, sondern auch, wenn wie hier die Voraussetzungen für eine Klage von vornherein fehlten und nicht nachträglich im Laufe des Rechtsstreits eingetreten sind. Daher ist die Klage, soweit mit ihr andere Ansprüche als der Gesundheitsschadensanspruch geltend gemacht werden, unzulässig.
Im Ergebnis ist daher die Abweisung dieser Ansprüche zu billigen und insoweit dem Berufungsgericht beizutreten.
2.) Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unbegründet angesehen, weil der Vergleich nicht nach § 138 BGB nichtig sei. Von einer nicht zu billigenden, verwerflichen Gesinnung des beklagten Landes bei Abschluß des Vergleichs
 
könne keine Rede sein. Auch stünden Leistung und Gegenleistung in keinem Mißverhältnis. Nach wie vor sei ungewiß, oh und gegebenenfalls in welchem Umfang die Entschädigungsansprüche des Klägers tatsächlich gerechtfertigt seien. Eine Klärung dieser Präge sei wegen des Vergleichsabschlusses unterblieben. Zumindest sei der Anspruch des Klägers wegen des Preiheitsschadens nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach zweifelhaft gewesen. Der Verdacht des Landes, der Kläger habe sich während der Verfolgungszeit nicht in Polen, sondern in Rußland aufgehalten, sei nicht von der Hand zu weisen gewesen; der Kläger habe selbst nicht viel zur Aufklärung des Sachverhalts getan. Auch sei der Vergleich nicht vom Kläger persönlich unterzeichnet worden* sondern von seinem damaligen, in EritschädigungsSachen sehr erfahrenen Rechtsanwalt, der sich nicht auf eine sittenwidrige Ausbeutung seines Mandanten eingelassen hätte. Etwaige Irrtümer des Vertreters müsse sich der Kläger zurechnen lassen.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Eb ist zu berücksichtigen, daß durch den Vergleich die damals bestehenden Zweifel ausgeräumt werden sollten. Das läßt die Begründung des Vergleichsvorschlags erkennen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis, es sei zu berücksichtigen, daß die vorgetragene Verfolgung in Westpolen stattgefunden habe. Waren aber schön die Anspruchsgrundlagen zweifelhaft, so stellt sich die Präge eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen der Vergleichssumme und den in Betracht kommenden Ansprüchen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, daß der Vergleich durch einen gemeinsamen Rechtsirrtum über die Höhe der Ansprüche zustandegekommen ist und das beklagte Land dadurch gegen Treu und Glauben verstößt, daß es den Kläger am Vergleich festhält (vgl. BGH RzW 1965, 454 Nr. 10 und 522 Nr. 25).
 
Desgleichen liegen die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vor. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der bei seinem Abschluß als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Voraussetzung ist sonach, daß die Parteien sich beim Abschluß des Vergleichs über die tatsächlichen Gegebenheiten geirrt haben. Die Wirksamkeit eines Vergleichs kann folglich nicht durch einen Umstand in Präge gestellt werden, der beim Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß war und hinsichtlich dessen der Vergleich den Streit oder die Ungewißheit beheben sollte. Das traf hier für die Anspruchsgrundlagen und deren Beweisbarkeit zu. Polgliph kann der Vergleich nicht deshalb als gemäß § 779 BGB unwirksam angesehen werden, weil nachträglich das Verfolgungsschicksal geklärt werden könnte. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht des § 176 Abs. 1 BEG geht fehl.
Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Nichtigkeit des Vergleichs gemäß § 138 BGB oder gemäß § 779 BGB verneint.
3.) Das Oberlandesgericht hat auch über die Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG entschieden und sie für unbegründet erklärt, weil der Kläger sämtliche jetzt erhobenen Ansprüche schon früher geltend gemacht habe und sie auch heute zu keiner weiteren Entschädigung als vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes führen würden.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtlich zutreffend hat das BerufungsgerichJ den Gesundheitsschadensanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Vergleichs gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG geprüft. Nach dieser Vorschrift ist zwar ein Vergleich durch
 Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anzufechten. Die Entschädigungsbehörde ist folglich an sich zunächst zur Entscheidung über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Anfechtung berufen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn schon vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Wirksamkeit einer früheren Regelung streitig geworden ist, so ist nach den allgemeinen Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof über den Umfang der Anspruchsprüfung im gerichtlichen Verfahren entwickelt hat, über alle Punkte des Entschädigungsanspruchs zu entscheiden, auch wenn sie noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde waren. Der Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu behandeln. Das gilt für jede Art von Änderung des sachlichen Rechts, die den Umfang der beanspruchten und festzusetzenden Leistung beeinflußt ohne Rücksicht darauf, ob die Entschädigungsbehörde verpflichtet ist, den Anspruch, wäre er nicht durch Klageerhebung beim Entschädigungsgericht anhängig, auf den Antrag des Berechtigten erneut zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hat das in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 70/67 - für den Pall der Anfechtung der Regelung eines Gesundheitsschadensanspruchs gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. la, Nr. 2 BEG-SchlußG ausgesprochen. Wie dort ausgeführt ist, hat das Entschädigungsgericht dann, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung zu prüfen. Hier hat der Kläger den Vergleich sowohl nach Art. III wie auch nach Art. IV BEG-SchlußG angefochten. Für die Zulässigkeit einer Anfechtung nach Art. IV BEG-SchlußG bietet der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt keine Grundlage. Eb fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß medizinische Gründe für die vergleichsweise Regelung maßgebend waren. Dagegen kann die vom Kläger erklärte Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässig und wirksam sein. In einem solchen Pall muß das Entschädigungsgericht den Anspruch auch unter dem
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Gesichtspunkt der Anfechtung prüfen.
Das Berufungsgericht hat das nicht verkannt. Jedoch halten die Erwägungen, mit denen es die Anfechtung als unbegründet betrachtet hat, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wach Art. III Wr, 3 BEG-SchlußG kann der Berechtigte einen Vergleich anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund des BEG-Schlußgesetzes bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Es kommt also für das Anfechtungsrecht nicht darauf an, was der Berechtigte durch den Vergleich erhalten hat. Entgegen der vom beklagten Land in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung kann es auch nicht auf die Beweggründe ankommen, die zu dem Abschluß des Vergleichs geführt haben.
Die Revision beruft sich zunächst auf die Verbesserung, die Art. I Wr. 2 BEG-SchlußG durch Einführung der Beweiserleichterung des § 31 Abs. 2 BEG für Gesundheitsschadensansprüche gebracht hat. Wach dieser Vorschrift wird zugunsten eines Verfolgten, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war und in seiner Järwerbsfähigkeit um 25 # oder mehr gemindert ist, für den Anspruch auf Rente vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 $ beträgt. Auf diese Beweiserleichterung, die eine Verbesserung der Rechtslage bedeutet, kann sich jedoch der Eiläger nicht berufen. Von den von ihm genannten Zwangsarbeitslagem ist lediglich das Lager Plaszow als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anerkannt, und zwar hur für die Zeit vom 14. Mai 1944 bis 15. Januar 1945 (6. DV-BEG vom 23. Februar 1967 - BGBl I 233). In dieser Zeit befand sich aber der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr in diesem Lager. Auf Grund dieser Änderung ist somit dem Kläger kein weitergehender Gesundheit e s chad ensanspruch erwachs env
 
Das bedeutet aber nicht, daß dem Kläger die Anfechtung des Vergleichs, soweit mit ihm der Gesundheitsechadensan-spruch geregelt ist, verwehrt ist. Eine solche Folge wäre nur dann gegeben, wenn in dem Vergleich die einzelnen Ansprüche, so der Gesundheitsschadensanspruch, getrennt und unabhängig voneinander geregelt wären. Das ist aber nicht der Fall. Der Vergleich ist ein Gesamtvergleich; zwar ist in ihm die Entschädigung für Schaden an Freiheit ausdrücklich erwähnt; es sollten jedoch damit die Entschädigung insgesamt geregelt und folglich alle weiteren Entschädigungsansprüche in ihrer Gesamtheit abgegolten werden. Ist aber in einem Vergleich die Entschädigung in vollem Umfang geregelt worden und läßt sich eine Auftrennung nach einzelnen Schadensarten dem Vergleich nicht entnehmen, so kommt es für die Zulässigkeit einer Anfechtung darauf an, ob sich nach dem neuen Rechtszustand - insgesamt gesehen - eine Verbesserung ergibt. Ist ein weitergehender Anspruch auch nur hinsicht-lich einer Schadensart gegeben, so ist die Anfechtung zulässig. Daher ist zu prüfen, ob hinsichtlich der einzelnen vom Kläger angemeldeten und durch den Vergleich mit abgegoltenen Entschädigungsansprüche eine Verbesserung der Rechtslage in Betracht kommt. Hier hat der Kläger auch Ansprüche wegen Lebens in der Illegalität nach § 47 Abs, 2 BEG angemeldet und sich auch hinsichtlich dieser Ansprüche verglichen. Insoweit hat Art» I Nr* 35 BEG-SchlußG durch Einfügung des § 47 Abs. 2 BEG eine Beweiserleichterung gebracht. Diese Gesetzesänderung bedeutet eine Verbesserung der Rechtslage. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1968, 267 Nr. 19 ausgesprochen. Er hat dort dargelegt, daß die Bestimmung des Art; III Nr. 1 Abs, 4 BEG-SchlußG, die im Hinblick auf bestimmte Beweiser1eichterungen ein neues Antragsrecht vorsieht, auch auf die durch Art. I Nr. 35 (s= § 47 Abs. 2 BEG) eingetretene Gesetzesänderung entsprechend anzuwenden ist. Schon insoweit kann daher.
Schon insoweit kann daher, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, ein weitergehender Anspruch gemäß Art. III !fr. 3 BEG-SchlußG in Betracht kommen. Obwohl in diesem Verfahren nur der Gesundheitsschadensanspruch zur Entscheidung 3teht, ist diese Frage zu prüfen, weil von ihr als Vorfrage lie Zulässigkeit der Anfechtung des Vergleichs abhängt. Eines Singehens auf die Frage, ob hinsichtlich der weiteren, vom Kläger noch nicht spezifizierten und überdies auch nicht schlüssig rorgetragenen Ansprüche eine Verbesserung der Rechtslage einge-;reten ist, bedarf es nicht.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es über den Anspruch auf Entschädigung für Schalen an Körper oder Gesundheit und Über die außergericht-.ichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. Im Umfang der lufhebung muß der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen [lärung entsprechend den vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die weitergehende Re-rision wird zurückgewiesen.
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Dr. Woesner
 Henkel