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BGH · IX ZR 166/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 166/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Die Rechtssatzabweichung des Berufungsgerichts zu dem Wegfall der Sekundärhaftung ist nicht entscheidungserheblich, weil kein Vortrag dargelegt ist, nach welchem der Kläger, sein Rechtsvorgänger oder die Schuldnerin durch die herangezogenen Rechtsanwälte über den Ablauf der Verjährung nach § 68 StBerG aF am 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Prüfung von Masseansprüchen durch den Insolvenzverwalter beruhe bei einer anwaltsrechtlichen Verbindung der Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nicht auf einem Rechtsdienstleistungsvertrag, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Es ist nicht dargetan, dass die hier vom Berufungsgericht - möglicherweise unrichtig - beantwortete Frage noch für eine nennenswerte Anzahl von Fällen Bedeutung hat und damit klärungsbedürftig ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 68 StBerG
BedeutungSekundärhaftungBerufungsgerichtRechtBerufungsgerichtsRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 166/10
vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Juni 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.254.814,77 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein	gesetzlicher	Grund	zur	Zulassung	der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
 ZPO) besteht nicht.
2	1.	Die	Rechtssatzabweichung	des	Berufungsgerichts	zu dem Wegfall der
 Sekundärhaftung ist nicht entscheidungserheblich, weil kein Vortrag dargelegt ist, nach welchem der Kläger, sein Rechtsvorgänger oder die Schuldnerin durch die herangezogenen Rechtsanwälte über den Ablauf der Verjährung nach § 68 StBerG aF am 2. Mai 2004 unterrichtet war.
 
3	2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Prüfung von Masseansprüchen durch den Insolvenzverwalter beruhe bei einer anwaltsrechtlichen Verbindung der Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nicht auf einem Rechtsdienstleistungsvertrag, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr. § 68 StBerG aF und die hierauf beruhende verjährungsrechtliche Sekundärhaftung mit ihren Voraussetzungen und Grenzen sind auslaufendes Recht. Es ist nicht dargetan, dass die hier vom Berufungsgericht - möglicherweise unrichtig - beantwortete Frage noch für eine nennenswerte Anzahl von Fällen Bedeutung hat und damit klärungsbedürftig ist.
4	3. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist vom Berufungsgericht nicht verletzt worden. Die gerügten Punkte betreffen die einzelfallbezogene Anwen-
 
dung materiellen Rechts, für welches nicht als vermeintliche Gehörsverletzung die revisionsrechtliche Überprüfung eröffnet werden kann.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.10.2009 - 2-20 O 324/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.08.2010 - 16 U 198/09 -