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BGH · IX ZR 166/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 166/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dezember 2002 die Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durch. instanz zu dem subjektiven Tatbestand keinen substantiierten Vortrag, der einem Beweis zugänglich wäre, gehalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG).

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 3 AnfG
AnfGVortragNürnbergZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 166/04
vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
 am 14. Juni 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.564,59 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Wie	bereits	das	Landgericht	zutreffend	ausgeführt	hat,	greift	(jedenfalls)
hinsichtlich des entgeltlichen Teils des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 27. Dezember 2002 die Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durch. Die Beklagte hat auch in der Berufungs-
 
instanz zu dem subjektiven Tatbestand keinen substantiierten Vortrag, der einem Beweis zugänglich wäre, gehalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG).
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
4	Die	Kostenentscheidung	unterliegt	danach	nicht	der	Überprüfung durch
 den Senat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 -XIZR 388/04, BGHReport 2006, 872).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser	Cierniak
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.09.2003 -30 3832/03 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 8 U 3480/03 -