Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 4. Dem Kläger wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 22. Die Revision des Klägers gegen das be-zeichnete Urteil wird nicht angenommen. KO begrenzen das Vertrauen von Gläubigern in die Rechtsbeständigkeit der Aufrechnungslage.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 165/97 BESCHLUSS vom 4. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 4. Juni 1998 beschlossen: Dem Kläger wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 1997 verweigert. Die Revision des Klägers gegen das be-zeichnete Urteil wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 475.290,13 DM. Gründe Die Sache wirft im Hinblick auf die Entscheidungen in BGHZ 99, 36, 40 f.; 109, 321, 322 (unter I.) und das Senatsurteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96 (ZIP 1997, 737, 739) keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 554 b ZPO). 3 Nur die §§ 54, 55 und 29 ff. KO begrenzen das Vertrauen von Gläubigern in die Rechtsbeständigkeit der Aufrechnungslage. Eine Vorverlagerung der allgemeinen Aufrechnungsschranke des § 55 Nr. 1 KO auf den Zeitpunkt der Sequestration (§ 106 Abs. 1 Satz 2 KO) widerspricht der Wertung des Gesetzgebers, daß die Aufrechnungsbefugnis für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung nur in flexibler Weise durch die Anfechtungsnormen beschränkt werden soll; diese stellen auf die wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab und schützen damit zugleich den guten Glauben des aufrechnungsbefugten Gläubigers. Die von den Vertretern der Gegenmeinung gewünschte Verstärkung der Insolvenzmasse hat auch der Gesetzgeber der Insolvenzordnung nicht verwirklicht (vgl. im Gegenteil §§ 21 - 24, 94, 95, 96 Nr. 3 InsO). Paulusch Zugehör Stodolkowitz Ganter Kirchhof