Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dezember 1980 ordnete das Landgericht Essen wegen der Forderungen der Beklagten gegen die Firma HeÄ den dinglichen Arrest an. Durch Beschluß vom selben Tage wurden zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von 87.444 DM die angeblichen Forderungen der Firma He^ gegen " . Januar 1981 schrieb die Mel^^ iflBHHHHHf in DfBHHV an die Vertreter der Klägerin, daß sich die Forderungen der Firma HeA gegen die vorgenannten acht Mefb-Ei|HH||BiBBi auf insgesamt 80.937,25 DM beliefen, daß aber keine Ansprüche gegen die Mefl^ ifHV- der Beklagten mit, daß Forderungen der Firma Hefl gegen die Me^V S GmbH & Co. KG in in Höhe von Januar 1981 beantragte die Me GmbH & Co. KG, SchJPMB'Straße ^ in D durch die Rechtsanwälte Dr. RaHVpP* in Amtsgericht Düsseldorf, die Hinterlegung von 80.432,97 DM anzunehmen zugunsten der Klägerin, der Beklagten und der Die Antragstellerin erklärte, auf das Recht der Rücknahme zu verzichten, erläuterte, daß die zugunsten der Klägerin ergangenen Pfändungsbeschlüsse den acht Einkaufsanschlußbetrieben jeweils zwischen dem 22. Dezember 1980 zugestellt worden waren, und bezifferte die jeweilige Höhe der Ansprüche der Firma He0 gegen jede dieser acht Kommanditgesellschaften (insgesamt 80.937,25 DM). Februar 1981 verlangte der Konkursverwalter von den durch die Hinterlegung Begünstigten die Freigabe des hinterlegten Betrages. 1. entsprechend dem Klagantrag die Beklagte, für die Klägerin aus dem beim Amtsgericht Düsseldorf (HL-M 0/S1) von der Firma Me^^ S|-G^0i| GmbH & Co. KG u.a. hinterlegten Betrag 45.062,40 DM zuzüglich Hinterlegungszinsen freizugeben. Für diese muß aus dem Pfändungsbeschluß selbst erkennbar sein, welche Forderung gepfändet worden ist, ohne daß sie auf die Möglichkeit verwiesen werden können, notwendige Angaben aus anderen Unterlagen oder Umständen außerhalb des Pfändungsbeschlusses zu ergänzen (BGHZ 93, 82, 83; BGH, Urt. v. Zur Bestimmtheit der Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes gehört auch die Benennung dessen, gegen den sich das Zahlungsverbot richtet (BGH, Urt. v. Es bleibt offen, welche der drei Gesellschaften mit Sitz in DfUHHV, Sch(BB|straße 0, Waren, für sich oder eine andere Firma bei der Firma Hefll bestellt und welche Firma die Waren in Empfang genommen hat. 2. Von der Anschlußrevision unbeanstandet legt das Berufungsgericht weiter zutreffend dar, daß die Firma Hetfü Ansprüche gegen Vertragspartner der MeJW-Gruppe nicht, jedenfalls nicht wirksam an die Beklagte abgetreten hat, diese also auch nach § 398 BGB keinen Anspruch auf Aus-kehrung des noch hinterlegten Betrages erlangt haben kann. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte ihren durch die Hinterlegung erlangten Rechts-vorteil nicht auf Kosten der Klägerin erlangt habe. Dezember 1980, durch den angeblichen Forderungen der Firma He® gegen jeden der acht Einkaufsanschlußbetriebe gepfändet worden seien, sei zwar als hoheitlicher Akt wirksam. Eine materielle Berechtigung der Klägerin an dem hinterlegten Betrag sei dennoch nicht begründet worden, weil nicht feststehe, daß die im Pfändungsbeschluß genannten Einkaufsanschlußbetriebe Schuldner der Kaufpreisforderungen der Firma He®| gewesen seien. Als Kaufvertragspartnerin der Firma He®, komme auch die Firma MeW in der gegenüber Forderungen nicht zugunsten der Klägerin gepfändet seien, in Betracht. Sie rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. Ha^BB unzutreffend nur als Rechtsansicht beurteilt und unstreitige Umstände außer acht gelassen, die eindeutig dafür sprechen, daß die Einkaufsanschlußbetriebe Schuldner der von der Klägerin gepfändeten Forderungen der Firma HeS seien; Der Zeuge Dr. Ha|BBBB hat seine Auffassung, die Einkaufsanschlußbetriebe seien Schuldner der Firma HeB gewesen, durch Tatsachen gestützt. Die MeV KG rB^HB~ BBBr als Beispiel für die anderen Einkaufsanschlußbetriebe vom Zeugen genannt, bestellte Waren bei der Firma HeB; der Lieferant erhielt sein Geld durch die MeflHl iBBHH in VH namens der Me^B KG R4 Diese Angaben betreffen Tatsachen, die die Auffassung des Zeugen Dr. Ha|B|^^H/ daß die Einkaufsanschlußbetriebe Schuldner der Firma HeB seien, durchaus begründen können. Aus den Bedenken des zuständigen Rechtspflegers gegen die Hinterlegung namens der einzelnen Einkaufsanschlußbetriebe ergibt sich, daß für diese Betriebe hinterlegt werden sollte. Nachdem im Hinterlegungsantrag auch auf das Recht der Rücknahme des hinterlegten Betrages verzichtet worden ist, hat das Revisionsgericht mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, daß mit der Hinterlegung die Schulden der acht Einkaufsanschlußbetriebe GmbH & Sie ergäbe das Recht der Klägerin als Pfändungsgläubigerin, von der Beklagten, die sich zu Unrecht eines Anspruchs auf den noch hinterlegten Betrag berühmt, dessen Freigabe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verlangen. Deshalb wird auf die begründete Revision der Klägerin der Rechtsstreit zur Entscheidung über die Klage an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
BUNDESGERICHTSHOF
■4-
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 165/86
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
9. Juli 1987 Thiesies
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Medex F| vertreten durch Sl
, FfiB SA, wH^Hstraße ^
den Verwaltungsrat Arthur
Klägerin, Widerbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
Firma Albrecht Hpd GmbH & Co.-KG, vertreten durch die Albrecht HfH GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ernst Ze^^flB, MflHstraße A,
Beklagte, Widerklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin
Rechtsanwälte Prof. und Dr. HHHI -
- Prozeßbevollmächtigte:
2
¥
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil erkannt hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
Tatbestand
Für Lebensmittellieferungen an die Firma Otto He0 KG Großmarkt in eHH (künftig: Firma Hetfk) hatten die Klägerin 205.995,50 DM und die Beklagte 87.444 DM als Kaufpreis zu fordern. Abnehmer der Firma HeA waren die Me^B Sj-GHJ-
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persönlich haftende Gesellschafterin (abweichend vom Berufungsurteil laut Handelsregisterauszug) die Metffc
G
Verwaltungsgesellschaft mbH in B
ist.
Am 11. Dezember 1980 ordnete das Landgericht Essen wegen der Forderungen der Beklagten gegen die Firma HeÄ den dinglichen Arrest an. Durch Beschluß vom selben Tage wurden zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von 87.444 DM die angeblichen Forderungen der Firma He^ gegen " . . . Meflft, DWmmm r SchJHHJstraßeP . . . aus
Warenlieferungen ... gepfändet" und die Hinterlegung der gepfändeten Beträge verfügt.
Aufgrund eines Arrestbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1980 wurden am 18. Dezember 1980 zugunsten der Firma ScJUBFr^mmHB KG angebliche Forderungen des Komplementärs der Firma He#i gegen die Meflfc I
Aufgrund des am 17. Dezember 1980 angeordneten dinglichen Arrestes erließ das Landgericht Essen am 19. Dezember 1980 zugunsten der Klägerin einen Beschluß, durch den wegen
in D
gepfändet.
4
ihrer Ansprüche gegen die Firma He< gegen
deren Forderungen
"MeH S|-Gm GmbH & Co. KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Sp( , Sch^^^Wstraße
«MB DMHHHHF-Gral
und gegen die ebenso genau bezeichneten Me^ Kommanditgesellschaften in Efli, Kr|^BH, Mü|
■H RHHl, DqjHBHF 1 und II sowie gegen die Me|V AG in 9^HB| gepfändet und die
Hinterlegung der gepfändeten Beträge angeordnet wurden.
Am 21. Januar 1981 schrieb die Mel^^ iflBHHHHHf in DfBHHV an die Vertreter der Klägerin, daß sich die Forderungen der Firma HeA gegen die vorgenannten acht Mefb-Ei|HH||BiBBi auf insgesamt 80.937,25 DM beliefen, daß aber keine Ansprüche gegen die Mefl^ ifHV-
bestünden. Ebenfalls am
__| l|Bm| in dSHHB
der Beklagten mit, daß Forderungen der Firma Hefl gegen die Me^V S GmbH & Co. KG in in Höhe von
15.142,50 DM bestünden.
AG in flR/l • % %
21. Januar 1981 teilte die Mel
Am 26. Januar 1981 beantragte die Me GmbH & Co. KG, SchJPMB'Straße ^ in D durch die Rechtsanwälte Dr. RaHVpP* in Amtsgericht Düsseldorf, die Hinterlegung von 80.432,97 DM anzunehmen zugunsten der Klägerin, der Beklagten und der
, vertreten
, beim
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Firma KG wegen ihrer Pfändungen und
zugunsten der Firma OA (Deutschland) FruflH-ImHH11 GmbH, weil diese am 9. Dezember 1980 eine Abtretung von Ansprüchen der Firma HeÄ geltend gemacht hatte. Die Antragstellerin erklärte, auf das Recht der Rücknahme zu verzichten, erläuterte, daß die zugunsten der Klägerin ergangenen Pfändungsbeschlüsse den acht Einkaufsanschlußbetrieben jeweils zwischen dem 22. und 30. Dezember 1980 zugestellt worden waren, und bezifferte die jeweilige Höhe der Ansprüche der Firma He0 gegen jede dieser acht Kommanditgesellschaften (insgesamt 80.937,25 DM). Die Annahme des hinterlegten Betrages ordnete das Amtsgericht am 28. Januar 1981 an (^HL-M#k81).
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma He^ am 27. Februar 1981 verlangte der Konkursverwalter von den durch die Hinterlegung Begünstigten die Freigabe des hinterlegten Betrages. Die Parteien und die beiden anderen Begünstigten einigten sich mit dem Konkursverwalter dahin, daß 25.000 DM für die Konkursmasse freigegeben werden. Der Konkursverwalter gab im gerichtlichen Vergleich vom 30. September 1982 den Restbetrag zugunsten der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits frei.
Das Landgericht verurteilte
1. entsprechend dem Klagantrag die Beklagte, für die Klägerin aus dem beim Amtsgericht Düsseldorf (HL-M 0/S1) von der Firma Me^^ S|-G^0i| GmbH & Co. KG u.a. hinterlegten Betrag 45.062,40 DM zuzüglich Hinterlegungszinsen freizugeben.
2. die Klägerin, für die Beklagte von dem hinterlegten Betrag 10.370,65 DM nebst Hinterlegungszinsen freizugeben, und wies im übrigen die auf Freigabe von 55.432,97 DM nebst Zinsen gerichtete Widerklage ab.
Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab und das weitergehende Rechtsmittel zurück. Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts über die Klage. Mit der Anschlußrevision beantragt die Beklagte, die Klägerin zur Freigabe der gesamten noch hinterlegten 55.432,97 DM nebst Zinsen (abzüglich der bereits rechtskräftig zuerkannten 10.370,65 DM) zu verurteilen.
Entscheidunqsqründe
I.
Die Anschlußrevision der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den hinterlegten Betrag erlangt haben.
1. Die Pfändung durch den Beschluß des Landgerichts Essen vom 11. Dezember 1980 ist unwirksam, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat.
Die Vollziehung des Arrestes durch das Arrestgericht erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung (§ 930 Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des
I
Bundesgerichtshofs muß der Pfändungsbeschluß nach § 829 ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Der Bestimmtheit bedarf es nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern ebenso für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die möglicherweise pfänden wollen. Für diese muß aus dem Pfändungsbeschluß selbst erkennbar sein, welche Forderung gepfändet worden ist, ohne daß sie auf die Möglichkeit verwiesen werden können, notwendige Angaben aus anderen Unterlagen oder Umständen außerhalb des Pfändungsbeschlusses zu ergänzen (BGHZ 93, 82, 83; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 -VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886, jeweils m. Nachw.). Zur Bestimmtheit der Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes gehört auch die Benennung dessen, gegen den sich das Zahlungsverbot richtet (BGH, Urt. v. 25. Januar 1961 - VIII ZR 22/60, LM ZPO § 829 Nr. 5). Der Drittschuldner muß so bezeichnet sein, daß über seine Identität auch für Dritte keine Zweifel bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1979 -VII ZR 322/78, NJW 1980, 584, 585 li.Sp. oben).
Die Auslegung des Pfändungsbeschlusses nach diesen Grundsätzen obliegt, weil es sich um einen gerichtlichen Hoheitsakt handelt, dem Revisionsgericht (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 aaO m. Nachw.).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, läßt die Fassung des Beschlusses vom 11. Dezember 1980 "angebliche Forderungen der Schuldnerin gegen MefHI, d||HHHHR
Sch^^^^straße aus Warenlieferung" keine sichere Identi-
fizierung eines Drittschuldners zu. Es ist nicht erkennbar, gegen welche der Finnen der Me®B"Gruppe, die in DBHHr SchJUfstraße ihren Sitz haben, ob gegen die MeCB idHHl Kommanditgesellschaft für Werbung und zentralen Einkauf Me^B S# G^HHHH GmbH & Co., die Med GmbH & Co. KG in oder gegen die
Meflfe GmbH Sc Co. KG in DfHHHBP die zu
pfändende Forderung der Firma Hoff: sich richten soll. Der Drittschuldner ist aus dem Pfändungsbeschluß von Dritten, die um die Rechtsbeziehungen der Schuldnerin zu allen drei Metrogesellschaften oder zu einer von ihnen nichts wissen, nicht zu ermitteln. Es genügt nicht, daß ein Geschäftsführer oder ein Prokurist einer der drei Firmen der Me®B-Gruppe zutreffende Vorstellungen darüber hat, wer Schuldnerin der Firma He^. gewesen sein könnte. Auch der im Pfändungsbeschluß angegebene Schuldgrund "aus Warenlieferung" hilft nicht weiter. Es bleibt offen, welche der drei Gesellschaften mit Sitz in DfUHHV, Sch(BB|straße 0, Waren, für sich oder eine andere Firma bei der Firma Hefll bestellt und welche Firma die Waren in Empfang genommen hat.
2. Von der Anschlußrevision unbeanstandet legt das Berufungsgericht weiter zutreffend dar, daß die Firma Hetfü Ansprüche gegen Vertragspartner der MeJW-Gruppe nicht, jedenfalls nicht wirksam an die Beklagte abgetreten hat, diese also auch nach § 398 BGB keinen Anspruch auf Aus-kehrung des noch hinterlegten Betrages erlangt haben kann.
9
II.
Die Revision der Klägerin ist dagegen begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte ihren durch die Hinterlegung erlangten Rechts-vorteil nicht auf Kosten der Klägerin erlangt habe. Der Beschluß des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 1980, durch den angeblichen Forderungen der Firma He® gegen jeden der acht Einkaufsanschlußbetriebe gepfändet worden seien, sei zwar als hoheitlicher Akt wirksam. Eine materielle Berechtigung der Klägerin an dem hinterlegten Betrag sei dennoch nicht begründet worden, weil nicht feststehe, daß die im Pfändungsbeschluß genannten Einkaufsanschlußbetriebe Schuldner der Kaufpreisforderungen der Firma He®| gewesen seien. Der Zeuge Dr. Ha^^iBV habe keine Tatsachen, sondern nur Rechtsansichten bekundet. Der Zeuge He® habe ausgesagt, daß er telefonischen Kontakt mit einem Herrn So(|®®|®® gehabt habe, der bei der Firma Me^® if^H-
in angestellt gewesen sei und dort die
Bestellungen aufgegeben habe. Die Formulierungen in den Einkaufsbedingungen der Me®| iHHHH^B in zwängen nicht zur der Annahme, die Lieferverträge seien mit den Einkaufsanschlußbetrieben geschlossen worden. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, aus der Einschaltung der Einkauf sanschlußbetriebe in die Vertragsabwicklung zwingend zu folgern, daß diese Betriebe auch Vertragspartner der Firma Hett sein sollten. Als Kaufvertragspartnerin der Firma He®, komme auch die Firma MeW in der
gegenüber Forderungen nicht zugunsten der Klägerin gepfändet seien, in Betracht. Eindeutige Feststellungen hätten sich
10
nicht treffen lassen. Da mithin die Klage unbegründet sei, komme es nicht auf die Klärung der Frage an, wer die streitige Summe hinterlegt habe.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Sie rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. Ha^BB unzutreffend nur als Rechtsansicht beurteilt und unstreitige Umstände außer acht gelassen, die eindeutig dafür sprechen, daß die Einkaufsanschlußbetriebe Schuldner der von der Klägerin gepfändeten Forderungen der Firma HeS seien;
Der Zeuge Dr. Ha|BBBB hat seine Auffassung, die Einkaufsanschlußbetriebe seien Schuldner der Firma HeB gewesen, durch Tatsachen gestützt. Nach seiner Aussage bestanden Kontokorrentverhältnisse zwischen der Firma HeB und den einzelnen Me^^^-Betrieben. Die MeV KG rB^HB~ BBBr als Beispiel für die anderen Einkaufsanschlußbetriebe vom Zeugen genannt, bestellte Waren bei der Firma HeB; der Lieferant erhielt sein Geld durch die MeflHl iBBHH in VH namens der Me^B KG R4
in B namens der Me{|
• • •
Diese Angaben betreffen Tatsachen, die die Auffassung des Zeugen Dr. Ha|B|^^H/ daß die Einkaufsanschlußbetriebe Schuldner der Firma HeB seien, durchaus begründen können.
Das Berufungsgericht würdigt ferner nicht die beiden vom Zeugen Dr. HaBHHHi Unterzeichneten Schreiben der MeBB iBBBBBBB in dBHHBB vom 21. Januar 1981. Danach belaufen sich die einzeln ausgewiesenen Forderungen der Firma HeB gegen die acht Einkaufsanschlußbetriebe auf insgesamt 80.937,25 DM, während Forderungen jener Firma
11
gegen die Me^B GmbH & Co.
einen der acht Einkaufsanschlußbetriebe, angegeben werden.
KG in Düsseldorf, mit 15.142,50 DM
Aus den Bedenken des zuständigen Rechtspflegers gegen die Hinterlegung namens der einzelnen Einkaufsanschlußbetriebe ergibt sich, daß für diese Betriebe hinterlegt werden sollte. Daß das auch mit dem Antrag der Me^P) S#-Gi^BHB GmbH & Co. KG in D^HII vom 26. Januar 1981 weiterhin beabsichtigt war, legen die Erläuterungen der Antragstellerin über den Zeitpunkt der Pfändung bei den einzelnen Einkaufsanschlußbetrieben und über die Höhe der gepfändeten Forderungen nahe. Nachdem im Hinterlegungsantrag auch auf das Recht der Rücknahme des hinterlegten Betrages verzichtet worden ist, hat das Revisionsgericht mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, daß mit der Hinterlegung die Schulden der acht Einkaufsanschlußbetriebe
GmbH &
getilgt werden sollten und die Me^M S#-G|
Co. KG in als Antragstellerin auch für diese
gehandelt hat. Andererseits steht fest, daß die Mel^^ iS SBin dSHBHPB nicht hinterlegt hat und in ihrem Namen nicht hinterlegt worden ist.
Es spricht mehr dafür als dagegen, daß der Tatrichter dann, wenn alle diese Umstände neben den von ihm erörterten gewürdigt worden wären, Ansprüche der Firma He^ gegen Mefl iBHHBHflV in dHBI für ausgeschlossen und die im Hinterlegungsantrag umschriebenen Schulden der Einkaufsanschlußbetriebe für festgestellt erachtet hätte.
L
12
3. Dem Revisionsgericht ist diese Feststellung verwehre.. Sie ergäbe das Recht der Klägerin als Pfändungsgläubigerin, von der Beklagten, die sich zu Unrecht eines Anspruchs auf den noch hinterlegten Betrag berühmt, dessen Freigabe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verlangen. Deshalb wird auf die begründete Revision der Klägerin der Rechtsstreit zur Entscheidung über die Klage an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Merz Henkel Fuchs
Gärtner
Winter
Beglaubig!
als Urki