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BGH · IX ZR 165/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 165/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Tatbestand Die 1925 in Warschau geborene jüdische Klägerin trug zur Begründung ihrer Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit vor, ab September 1939 habe sie in ihrem Heimatort Warschau den Judenstern tragen müssen; im Oktober 1940 sei sie in das Ghetto Warschau eingewiesen worden; nach ihrer Flucht im April 1943 habe sie bis zu ihrer Befreiung im Januar 1945 in der Umgebung von Warschau in Wäldern versteckt gelebt. April 1962 sprach die Entschädigungsbehörde der Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zu. August 1969 übersandte die Militärmission der Volksrepublik Polen in Berlin der Entschädigungsbehörde eine von dieser erbetene Auskunft des Jüdischen Geschichtlichen Instituts in Warschau vom 14. Die auf Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids und Wiederaufnahme der Rentenzahlung ab 1. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 42.486 DM zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin auf Grund des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids verpflichtet sei, diesen Betrag an den Beklagten zu zahlen. Das Berufungsgericht hob den angefochtenen Bescheid auf und wies die Widerklage ab. Eine Entscheidung über den auf Wiederaufnahme der Rentenzahlung gerichteten Klageantrag hat es nicht für erforderlich gehalten. Die Entschädigungsbehörde habe vor Erlaß des Bescheides der Klägerin nicht das rechtliche Gehör gewährt. Habe die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, könne sie eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung jedenfalls nach Ablauf der Frist nicht mehr nachholen. Daß das Berufungsgericht der im Klageantrag erwähnten Forderung nach Wiederaufnahme der Rentenzahlung keine selbständige Bedeutung beigemessen und sich auf die Entscheidung über das Verlangen nach Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids (§ 212 Abs. 1 BEG) beschränkt hat, beschwert den Beklagten nicht. Wie der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil - IX ZR 55/73 näher dargelegt hat, muß die Entschädigungsbehörde vor Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids (§§ 7 Abs. 2, 201, 204 Abs. 2 BEG) in dem Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier die Entschädigungsbehörde ihrer Pflicht, die Klägerin vor Erlaß des angefochtenen Bescheids zu hören, nicht nachgekommen.

Zitierte Normen: § 7 BEG
BEGEntschädigungsbehördeKlägerinBescheidWarschauRevision

Volltext der Entscheidung

2404 065
(k
Bundesgerichtshof
IH NAHEN DES VOLKES
IX ZR 165/75	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
1. Dezember 1977
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Lea S0K geborene ■■■Bth street, Jj LflHHBBBB/USA
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Justizrat
 und Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus lagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Tatbestand
 Die 1925 in Warschau geborene jüdische Klägerin trug zur Begründung ihrer Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit vor, ab September 1939 habe sie in ihrem Heimatort Warschau den Judenstern tragen müssen; im Oktober 1940 sei sie in das Ghetto Warschau eingewiesen worden; nach ihrer Flucht im April 1943 habe sie bis zu ihrer Befreiung im Januar 1945 in der Umgebung von Warschau in Wäldern versteckt gelebt.
 
Für Schaden an Freiheit zahlte ihr der Beklagte auf Grund eines im Verwaltungsverfahren am 13. April 1961 abgeschlossenen Vergleichs 8.250 DM Entschädigung. Mit Bescheid vom 9. April 1962 sprach die Entschädigungsbehörde der Klägerin Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zu. Daraufhin zahlte der Beklagte der Klägerin bis 30. November 1969 insgesamt 34.236 DM Kapitalentschädigung und Rente.
Mit Schreiben vom 25. August 1969 übersandte die Militärmission der Volksrepublik Polen in Berlin der Entschädigungsbehörde eine von dieser erbetene Auskunft des Jüdischen Geschichtlichen Instituts in Warschau vom 14. Juli 1969. Danach hielt sich die Klägerin nach dem Jahre 1939 in der UdSSR auf, wie sich aus der am 26. Mai 1946 durch das Jüdische Komitee in Rychbach ausgestellten Registerkarte Nr. 166525 ergebe. Ob sie sich in den deutsch besetzten oder in den freien Gebieten der Sowjetunion aufgehalten habe, lasse sich nicht feststellen. Daraufhin widerrief die Entschädigungsbehörde, ohne die Klägerin vorher anzuhören, mit Bescheid vom 25. November 1969 den Vergleich vom 13. April 1961 sowie den Bescheid vom 9. April 1962 und forderte die "zu Unrecht erwirkten Leistungen" (8.250 DM für Schaden an Freiheit, 34.236 DM für Schaden an Körper oder Gesundheit) zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, es stehe fest, daß die Klägerin falsche Angaben gemacht habe, um Entschädigung zu erlangen. Da die Voraussetzungen des § 7 BEG gegeben seien, müsse die gewährte Entschädigung widerrufen und müßten alle weiteren Ansprüche versagt werden. Die Entschädigungsbehörde sei verpflichtet, in jedem Fall, in
 
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dem sie Unehrlichkeit eines Antragstellers feststelle, im Interesse der ehrlichen Antragsteller, die hierdurch in Mißkredit gerieten, sich auf § 7 BEG zu berufen und die Entschädigving gemäß § 201 BEG zurückzufordern bzw. weitere Ansprüche zu versagen.
Die auf Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids und Wiederaufnahme der Rentenzahlung ab 1. Dezember 1969 gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 42.486 DM zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin auf Grund des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids verpflichtet sei, diesen Betrag an den Beklagten zu zahlen. Er machte geltend, in den USA könnten grundsätzlich nur deutsche Urteile, nicht aber Bescheide von Verwaltungsbehörden vollstreckt werden. Das Berufungsgericht hob den angefochtenen Bescheid auf und wies die Widerklage ab. Eine Entscheidung über den auf Wiederaufnahme der Rentenzahlung gerichteten Klageantrag hat es nicht für erforderlich gehalten. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung und seinen Widerklageantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, der mit der Klage rechtzeitig angefochtene Widerrufsbescheid sei aufzuheben, weil er an einem unheilbaren Rechtsmangel leide.
 
Die Entschädigungsbehörde habe vor Erlaß des Bescheides der Klägerin nicht das rechtliche Gehör gewährt. Sie habe infolgedessen ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dieser Mangel sei nicht dadurch zu beseitigen, daß die Klägerin im Rechtsstreit hinreichend Gelegenheit gehabt habe, ihre Einwendungen gegen die Entziehung des Anspruchs und die Anordnung der Rückzahlung vorzubringen. Für die Entziehung von Entschädigungsansprüchen habe das Gesetz besondere verfahrensrechtliche Schranken errichtet. Der Widerruf sei durch Bescheid innerhalb einer Frist von 6 Monaten auszusprechen. Habe die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, könne sie eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung jedenfalls nach Ablauf der Frist nicht mehr nachholen. Einen neuen Widerrufsbescheid habe sie nicht erlassen. Im gerichtlichen Verfahren habe sie erstmals am 29. Juni 1970, somit nach Ablauf der Frist, zur Klage Stellung genommen.
Daß das Berufungsgericht der im Klageantrag erwähnten Forderung nach Wiederaufnahme der Rentenzahlung keine selbständige Bedeutung beigemessen und sich auf die Entscheidung über das Verlangen nach Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids (§ 212 Abs. 1 BEG) beschränkt hat, beschwert den Beklagten nicht.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Wie der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil - IX ZR 55/73 näher dargelegt hat, muß die Entschädigungsbehörde vor Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids (§§ 7 Abs. 2, 201, 204 Abs. 2 BEG) in dem
 
dazu führenden Verfahren dem Betroffenen Gelegenheit geben, zu den ermittelten Tatsachen Stellung zu nehmen. Für den Widerruf eines im Verwaltungsverfahren geschlossenen Vergleichs (§ 201 Abs. 2 BEG) gilt nichts anderes.
Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier die Entschädigungsbehörde ihrer Pflicht, die Klägerin vor Erlaß des angefochtenen Bescheids zu hören, nicht nachgekommen. Dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Bescheids. Er kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden, weil es sich um eine Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde handelt. Wegen der Begründung im einzelnen wird ebenfalls auf das Urteil des Se-
nats - IX ZR 55/73 verwiesen. Von zwingenden, jede andere Entscheidung ausschließenden Ermessenserwägungen der Behörde kann hier keine Rede sein.
Mai
 Portmann
Zorn
 Dr. Lang
 Dr. Thumm