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BGH · IX ZE 165/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZE 165/71

Die Behörde hat nur eine der Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung nach § 150 f BEG geprüft^ nämlich, ob der Ehemann der Klägerin und sie selbst die Vertreibungsgebiete bis zu dem Stichtag des § 150 Abe, 2 BEG endgültig verlassen hatten. 2. Im Revisionsrechtszug ist nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, daß ihr Ehemann dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 150 Abs. 1 BEG) angehört hat. Dennoch lehnt das Berufungsgericht den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Ehemanns ab, weil er nicht entschädigungsberechtigt gewesen sei. Ob die Eheleute sich 1948 in Prag nur vorübergehend aufhalten wollten, um die Vermögensinteressen der Mutter der Klägerin zu regeln, und ihre Absicht, alsbald nach Israel zurückzukehren, von der neuen kommunistischen Regierung vereitelt worden sei, bedürfe keiner Klärung. Zwar schließe eine Rückkehr in das Vertreibungsgebiet nach dem Stichtag ein früheres endgültiges Verlassen nicht aus, wenn sie von vornherein nur als vorübergehend beabsichtigt gewesen sei# Hinzukommen müsse jedoch, daß der Berechtigte sich tatsächlich auch nur vorübergehend im Vertreibungsgebiet aufgehalten habe. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 154, 155 BEG ist nur vererblich, wenn der Verfolgte nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete, zu denen die Tschechoslowakei gehört, verstorben ist (§ 159 a BEG). Das endgültige Verlassen setzt neben dem Willensentschluß, nicht mehr in die Vertreibungsgebiete zurückzukehren (BGH RzW 1970, 414; 1972, 101; Beschluß vom 20* September 1973 - IX ZB 16/73; Urteil vom 21* März 1974 - IX ZR 79/71), voraus, daß der Verfolgte sich dauernd außerhalb dieser Gebiete aufhält oder bis zu seinem Tod dauernd aufgehalten hat. Zwar schließt eine Rückreise in das Vertreibungsgebiet nach den Stichtagen der §§ 154 Abs. 2 oder 150 Abs. 2 BEG das endgültige Verlassen dann nicht aus, wenn es seiner Natur und Bestimmung nach von vornherein nur als vorübergehend beabsichtigt war und entsprechend dieser Absicht auch nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten geführt hat. Wer sich dort nicht endgültig zu dem Bleiben entschließt, also sich nicht ständig im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB niederläßt oder keinen dauernden Aufenthalt begründet und die Vertreibungsgebiete wieder verläßt, verliert die durch das frühere Verlassen begründete Entschädigungsberechtigung nicht (BGH RzW 1968, 334). Wer sich dagegen in den Vertreibungsgebieten längere Zeit aufgehalten und sie nicht wieder verlassen hat, erfüllt nicht das Tatbe-standsmerkmal des endgültigen Verlassens. Diesem Grundgedanken des Gesetzes widerspräche es, ein endgültiges Verlassen der Vertreibungsgebiete auch noch in den Fällen zu bejahen, in denen Verfolgte zurückkehren konnten und sich dort längere Zeit, also nicht nur vorübergehend aufgehalten haben; denn unter solchen Umständen besteht für die unterstellte Verknüpfung des Schicksals der Verfolgten mit dem Vertreibungs-schick8al der Deutschen keine Grundlage mehr (vgl. Das gilt jedenfalls ohne Einschränkung, wenn hinzukommt, daß der Verfolgte die Vertreibungsgebiete nicht wieder verlassen hat und dort gestorben ist. Penn er hat sich mehr als 2 1/4 Jahre, mithin nicht nur vorübergehend im Vertreibungsgebiet aufgehalten und ist dort auch verstorben.

Zitierte Normen: § 130 BEG § 7 BGB § 154 BEG
IsraelendgültigVertreibungsgebieteBehördeBEGEhemannKlägerinverfolgtvorübergehen

Volltext der Entscheidung

2475 017 y4if*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZE 165/71	URTEIL	Verkündet am 21. März 1974 Peisker, Justizangestellte
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Kntschädigungsrechtsstreit
 Ilse
geh.
9
9
4
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1974 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Br. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1971 wird zurückgewiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
B|e jüdische Klägerin und ihr jüdischer 1898 in Zuckmandl bei Teplitz-Schönau/CSR geborener Ehemann wanderten im April 1939 von Prag nach Palästina aus. Sie reisten am 22. Februar 1948 nach Prag, um, wie die Klägerin behauptet, die Rückübereignung einer Kinderwagenfabrik in Bux/CSR an die in Israel lebende Mutter der Klägerin zu erreichen. Bie kommunistische Regierung habe jedoch eine Entschädigung für das nationalisierte Unternehmen abgelehnt. Bie Klägerin und ihr Ehemann seien mehrfach verhört und an der Rückreise gehindert worden. Am 4. Juni 1950 schied der Ehemann in Prag, nach Angaben der Klägerin durch Selbstmord, aus dem Leben. Sie selbst kehrte am 3. August I960 nach Israel zurück.
Am 30. Januar 1964 meldete sie erstmals ererbte Ansprüche nach ihrem Ehemann an; er sei bis 1939 in Prag als Rechtsanwalt tätig gewesen und habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an-
 
gehört. Gleichzeitig beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie habe die Antragsfrist nicht wahren können; denn die tschechoslowakischen Behörden hätten sie bis August I960 festgehalten und keine Ausreisegenehmigung erteilt.
Die Behörde lehnte den Antrag am 20. Oktober 1969 ab, weil weder die Antragstellerin noch der verstorbene Ehemann die Erfordernisse des § 130 Abs. 2 BEG erfüllten; die vorgetragenen Gründe über die Verhinderung einer früheren Rückkehr nach Palästina seien dabei ohne Bedeutung.
Die Klage auf 10.000 DM Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision macht die Klägerin ihren Anspruch weiter geltend.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe durch den Bescheid vom 20. Oktober 1969 stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG).
Das trifft zu. Der Bescheid läßt nicht erkennen, daß die Behörde die Zulässigkeit des 1964 eingegangenen Antrags nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG aufgrund der Neufassung des § 150 BEG überhaupt erwogen hat (vgl. BGH RzW 1973, 395). Die Behörde hat nur eine der Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung nach § 150 f BEG geprüft^ nämlich, ob der Ehemann der Klägerin und sie selbst die Vertreibungsgebiete bis zu dem Stichtag des § 150
Abe, 2 BEG endgültig verlassen hatten. Der Bescheid verneint das und lehnt aus diesem Grund eine Entschädigung ab. Die Behörde hat mithin zur Sache entschieden und dadurch eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung erteilt (BGH RzW 1970, 314).
2. Im Revisionsrechtszug ist nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, daß ihr Ehemann dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (§ 150 Abs. 1 BEG) angehört hat. Dem Berufungsurteil ist ferner die Feststellung zu entnehmen* daß die Eheleute im April 1939 wegen der ihnen als Juden drohenden Gewaltmaßnahmen von Prag nach Palästina ausgewandert sind. Dennoch lehnt das Berufungsgericht den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Ehemanns ab, weil er nicht entschädigungsberechtigt gewesen sei. Ob die Eheleute sich 1948 in Prag nur vorübergehend aufhalten wollten, um die Vermögensinteressen der Mutter der Klägerin zu regeln, und ihre Absicht, alsbald nach Israel zurückzukehren, von der neuen kommunistischen Regierung vereitelt worden sei, bedürfe keiner Klärung. Auch wenn das Vorbringen der Klägerin richtig wäre, habe der Erblasser die Vertreibungsgebiete vor dem 1. August 1945 und vor seinem Tod nicht endgültig verlassen (§§ 154 Abs. 2, 159 a BEG). Zwar schließe eine Rückkehr in das Vertreibungsgebiet nach dem Stichtag ein früheres endgültiges Verlassen nicht aus, wenn sie von vornherein nur als vorübergehend beabsichtigt gewesen sei# Hinzukommen müsse jedoch, daß der Berechtigte sich tatsächlich auch nur vorübergehend im Vertreibungsgebiet aufgehalten habe. Die innere Einstellung müsse durch äußere Umstände bestätigt sein. Das sei hier nicht der Fall, da die Absicht der Eheleute, alsbald nach Israel zurückzukehren, nicht habe verwirklicht werden können.
 
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 154, 155 BEG ist nur vererblich, wenn der Verfolgte nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete, zu denen die Tschechoslowakei gehört, verstorben ist (§ 159 a BEG). Das endgültige Verlassen setzt neben dem Willensentschluß, nicht mehr in die Vertreibungsgebiete zurückzukehren (BGH RzW 1970, 414; 1972, 101; Beschluß vom 20* September 1973 - IX ZB 16/73; Urteil vom 21* März 1974 - IX ZR 79/71), voraus, daß der Verfolgte sich dauernd außerhalb dieser Gebiete aufhält oder bis zu seinem Tod dauernd aufgehalten hat. Zwar schließt eine Rückreise in das Vertreibungsgebiet nach den Stichtagen der §§ 154 Abs. 2 oder 150 Abs. 2 BEG das endgültige Verlassen dann nicht aus, wenn es seiner Natur und Bestimmung nach von vornherein nur als vorübergehend beabsichtigt war und entsprechend dieser Absicht auch nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten geführt hat. Wer sich dort nicht endgültig zu dem Bleiben entschließt, also sich nicht ständig im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB niederläßt oder keinen dauernden Aufenthalt begründet und die Vertreibungsgebiete wieder verläßt, verliert die durch das frühere Verlassen begründete Entschädigungsberechtigung nicht (BGH RzW 1968, 334). Wer sich dagegen in den Vertreibungsgebieten längere Zeit aufgehalten und sie nicht wieder verlassen hat, erfüllt nicht das Tatbe-standsmerkmal des endgültigen Verlassens. Hierzu reicht der Willensentschluß, sich außerhalb der Vertreibungsgebiete niederzulassen oder dorthin wieder zurückzukehren, allein nicht aus. Sonst wäre die vom Gesetz geforderte Anknüpfung an den leicht nachprüfbaren äußeren Tatbestand der endgültigen räumlichen Trennung von a*
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 Daß sie immer vorliegen muß, folgt nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Regelung der §§ 154 Abs. 2 und 150 Abs. 2 BEG beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, daß dann, wenn Verfolgte des deutschen Sprach- und Kulturkreises die Vertreibungsgebiete bis zu den Stichtagen endgültig verlassen hatten, der wesentliche Grund für die Besserstellung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne des § 160 BEG, nämlich der Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Deutschen während und nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches, unwiderlegbar unterstellt wird (vgl.
 BGH RzW 1974, 39 und die dort angeführten Nachweise). Diesem Grundgedanken des Gesetzes widerspräche es, ein endgültiges Verlassen der Vertreibungsgebiete auch noch in den Fällen zu bejahen, in denen Verfolgte zurückkehren konnten und sich dort längere Zeit, also nicht nur vorübergehend aufgehalten haben; denn unter solchen Umständen besteht für die unterstellte Verknüpfung des Schicksals der Verfolgten mit dem Vertreibungs-schick8al der Deutschen keine Grundlage mehr (vgl. BGH Urteil vom 3Cf. September 1966 - IV ZR 164/65). Das gilt jedenfalls ohne Einschränkung, wenn hinzukommt, daß der Verfolgte die Vertreibungsgebiete nicht wieder verlassen hat und dort gestorben ist. In diesem Fall können die Gründe, weshalb der zurückgekehrte Verfolgte sich nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, sondern geblieben ist, ebensowenig ausschlaggebend sein wie die Gründe, die andere Verfolgte dazu bewogen oder dazu gebracht haben, die Vertreibungsgebiete nie zu verlassen.
Danach kann es nicht darauf ankommen, welche Absichten der Ehemann der Klägerin bei der Einreise in die Tschechoslowakei im Februar 1948 und später verfolgt hat und warum er nicht
 nach Israel zurückgekehrt ist. Penn er hat sich mehr als 2 1/4 Jahre, mithin nicht nur vorübergehend im Vertreibungsgebiet aufgehalten und ist dort auch verstorben. Er hat die Vertreibungsgebiete vor seinem Tod nicht endgültig verlassen.
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Wüstenberg	Zorn	Puchs
 Pr. Thumm
 Portmann