In der Folgezeit trug er vor, Schaden an Körper oder Gesundheit habe die Klägerin dadurch erlitten, daß sie sich in Palästina 1938 eine Amöbeninfektion mit nachfolgender Colitis und seit 1935 eine Entzündung beider Kniegelenke, die auf die ungewohnte schwere körperliche Arbeit zurück-zuführen sei, zugezogen habe. Die Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids den Beklagten zur Gewährung eines Heilverfahrens somie einer Kapitalentschädigung und Rente zu verurteilen, blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Die Rüge der Revision, § 209 Abs. 1 BEG, § 519 ZPO seien verletzt, da die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nur gebeten habe, nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen, ist nicht begründet. Den Klagantrag ließ die Klägerin in der Berufungsscbrift, die auch die Begründung enthält, wiederholen mit der zusätzlichen Bitte, das angefochtene Urteil aufzuheben» Den Anforderungen der nach § 209 Abs. 1 entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO ist rechtzeitig genügt worden. Das Begehren ist vom Berufungskläger im Entschädigungsrechtsstreit auch dann in zulässiger Weise eindeutig genug bestimmt wotden, wenn er noch innerhalb der Berufungsfrist seinen in der Berufungsschrift enthaltenen Antrag so ergänzt, daß die Berechnungsraerkniale des Anspruchs vorgetragen sinn und damit neben der Art des Anspruchs auch dessen Umfang (§ 190 Nr. 4 BEG) bestimmbar geworden ist. Diese Ergänzung des Antrags der Berufungsschrift in Verbindung mit dem Vortrag gegenüber der Entschädigungsbehöfde, die vorbezeichneten Leiden bestünden seit 1935 und 1938. reicht aus, die geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach ihi*er Art (§29 Nr. 1, 2 und 3 BEG) und auch der Höhe pach (§ 12, § 31 Abs. 1 und 3 bis 6, §§ 36 und 37 BEG) $su bestimmen. 1. Das Berufungsgericht hat dargelegt: Die Klägerin habe am 15* Februar 1954 den Rechtsanwalt in Tel-Aviv zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ihrer Etttschädigungsangelegenheiten mit der Befugnis, jede Art von Untervollmacht zu erteilen, ermächtigt. nach § 189a BEG und Art. IV BEG-Schlußgesetz kann unentschieden bleiben, ob die Erklärung des Rechtsanwalts Rm einen Verzicht auf die bisher nicht geregelten Ansprüche darstellt, wie das Landgericht angenommen hat, oder lediglich als eine das damalige Verfahren abschließende Rücknahme der seither nicht erledigten Anträge zu werten ist, wie das Oberlandesgericht meint. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe diesen Einzelanspruch auf Grund des § 189a Abs. 1 BEG erneut anmelden können, trifft nicht zu (BGH RzW 1969, 275 Nr. 26; 505 Nr. 52); der bereits einmal angemeldete Einzelanspruch kann nicht im Sinne dieser Vorschrift nachgemeldet werden. Dann läßt das BEG-Schlußgesetz ein erneutes Verfahren zur sachlichen Prüfung nur unter den Voraussetzungen des Art. III oder IV zu. September 1966 gestellten Antrag erneut über die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist. Diese Bestimmung findet nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung, wenn der Anspruch durch Vergleich, Abfindung oder Verzicht geregelt worden ist; dem Verzicht steht die Rücknahme des Antrags gleich (BGH RzW 1969, 358 Nr. 40). Eine Sachentscheidung setzt mithin voraus, daß der Antragsteller zuvor von der Weiterverfolung eines Gesundheitsschadensanspruchs in der Vorstellung Abstand genommen hatte, er habe zwar Uber den Oktober 1933 hinaus (§ 12 BEG) an einem erheblichen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden gelitten (§ 31 Abs. 1 BEG), eine Entschädigung werde aber für diesen Zeitraum aus medizinischen Gründen nicht durchzusetzen sein (BGH aaO). Es ist kein rechtlicher Mangel des Berufungsurteils, daß es die Vorstellung der Klägerin und ihres Bevollmächtigten bei Abgabe der Erklärung vom 15. Der Sachund Streitstand, vor allem auch der eigene Vortrag der Klägerin im Angleichungsverfahren, bieten keinen Anhalt dafür, daß die Erklärung, die Gesundheitsschadensansprüche und damit auch den Rentenanspruch nicht weiter zu verfolgen, aus medizinischen Gründen abgegeben worden sei. August 1968 darzulegen, warum die Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens erst im März 1958 angemeldet und dann im September 1961 zurückgenommen worden seien, damit beantwortet hatte, sie habe schon von der Anmeldung dieser Ansprüche nichts gewußt und könne die Präge nicht beantworten. Sie nehmen nicht einmal auf eine ärztliche Bescheinigung Bezug, die der damalige Bevollmächtigte 1957 mit der Bitte vorgelegt hatte, das Verfahren wegen des Berufsschadens bald zu dem Abschluß zu bringen. Bis zu der Erklärung vom 15- September 1961 sind keine Angaben zu der formelhaften Anmeldung des Schadens an Körper oder Gesundheit gemacht worden.
2462 068 M i I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 165/69 URTEIL Verkündet am 4. Juni 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen München, Odeonsplatz 4, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Hedwig 0 'Israel, S geh. - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt r AA\ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 17* Januar 1969 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 29. September 1966 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die am IHBHP 1906 geborene jüdische Klägerin übernahm 1932 das Herrenbekleidungsgeschäft eines Verwandten in Sie gab es Ende 1933 auf und wanderte im November 1934 nach Palästina aus. Im Mai 1954 beantragte sie, ihren Schaden an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu entschädigen. Diese Ansprüche wurden durch Bescheide vom 13. März 1958 und die Vergleiche vom 9. Oktober 1999, 13./20. Oktober i960, 1./6. Juni 1966 erledigt. Der Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt vertreten durch einen bei ihm angesteIlten Anwalt, machte am 26. Mürz 1958 eine Entschädigungsforderung wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend und meldete am 29. März 1958 alle Ansprüche nach dem BEG an. Am 20. September 1961 ging bei der Entschädigungsbehörde folgendes Schreiben des Rechtsanwalts IflU, vertreten durch Rechtsanwalt RflHB» V0Tn September 1961 ein: "In der Entschädigungssache Hedwig 0 geb. geb^m|1906 - Az.: 82 zeige ich an, daß weitere Ansprüche der Antragstellerin als diejenigen, die durch Bescheid bzw. Vergleich erledigt wurden, nicht vorliegen. Alle darüber hinaus angemeldeten und noch nicht erledigten Ansprüche nehme ich zurück". Am 2. Juni 1965 meldete der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsbeistand KflHB erneut alle in Betracht kommenden Ansprüche an. In der Folgezeit trug er vor, Schaden an Körper oder Gesundheit habe die Klägerin dadurch erlitten, daß sie sich in Palästina 1938 eine Amöbeninfektion mit nachfolgender Colitis und seit 1935 eine Entzündung beider Kniegelenke, die auf die ungewohnte schwere körperliche Arbeit zurück-zuführen sei, zugezogen habe. In einem am 27. Dezember 1965 eingegangenen Formularantrag wurde die Rücknahme von Ansprüchen, soweit darin ein Verzicht auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens zu sehen sei, angefochten. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab. Die Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids den Beklagten zur Gewährung eines Heilverfahrens somie einer Kapitalentschädigung und Rente zu verurteilen, blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf, verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück und ließ die Revision zu. Mit ihr verfolgt der Beklagte die Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet utn Zurückweisung des Rechtsmittels. En[fc scheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das landgerichtliche Urteil ist Kiederherzusteilen. I. Die Berufung der Klägerin war zulässig. Die Rüge der Revision, § 209 Abs. 1 BEG, § 519 ZPO seien verletzt, da die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nur gebeten habe, nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen, ist nicht begründet. Die Klage, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids ein Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und Rente zu gewähren, weil die Anmeldung des Anspruchs im Jahre 1965 entgegen der Meinung der Behörde zulässig sei, war trotz det Unbestimmtheit des nichtbezifferten Antrags (§ 253 Abfc. 2 ZPO) ordnungsgemäß erhoben und wahrte die Prist des § 210 Abs. 2 BEG (BGH RzW 1957, 203 Nr. 40; 1963, 470 Nr. 35; I960, 142 Nr. 39). Den Klagantrag ließ die Klägerin in der Berufungsscbrift, die auch die Begründung enthält, wiederholen mit der zusätzlichen Bitte, das angefochtene Urteil aufzuheben» Den Anforderungen der nach § 209 Abs. 1 entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist rechtzeitig genügt worden. vSie erfordert niöht unbedingt einen bestimmt gefaßten Antrag. Es genügt, wenn die Berufungsschrift samt Begründung ein bestimmtes Begehren eindeutig aufzeigt. Ob bereits der Antrag der Berufungsschrift hierfür sunre.icht, weil er wenigstens erkennen läßt, daß das Urteil in vollem Umfang angejfochten ist (vgl. BUH RzW 1 963, 470 Nr. ), braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Das Begehren ist vom Berufungskläger im Entschädigungsrechtsstreit auch dann in zulässiger Weise eindeutig genug bestimmt wotden, wenn er noch innerhalb der Berufungsfrist seinen in der Berufungsschrift enthaltenen Antrag so ergänzt, daß die Berechnungsraerkniale des Anspruchs vorgetragen sinn und damit neben der Art des Anspruchs auch dessen Umfang (§ 190 Nr. 4 BEG) bestimmbar geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Berufungsfrist lief, selbst wenn die nach $ 209 Abs. 1 und 5 BEG, §§ 208, 212 a ZPO am 7. Oktober 1966 erfolgte Zustellung des landgerichtlichen Urteils an den Rechtsbeistand Kjmi^als wirksam zu betrachten wäre, erst am 7. April 1967 ab (§ 218 Abs. 2 Satz 2 BEG). Mit dem am 25. März 1967 eingegangenen Schriftsatz begehrte die Klägerin, ihr ein Heilverfahren für die Gelenkentzündung an den Knien und für die ;Dickdarmentzündung zu gewähren und der GeldentschUdigung eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbs Fähigkeit von mindestens 25 und den mittlei’en Hundertsatz des v 32 (richtig .31) Abs. 6 BEG bei Einstufung in den einfachen Dienst zugrunde zu legen. Diese Ergänzung des Antrags der Berufungsschrift in Verbindung mit dem Vortrag gegenüber der Entschädigungsbehöfde, die vorbezeichneten Leiden bestünden seit 1935 und 1938. reicht aus, die geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach ihi*er Art (§29 Nr. 1, 2 und 3 BEG) und auch der Höhe pach (§ 12, § 31 Abs. 1 und 3 bis 6, §§ 36 und 37 BEG) $su bestimmen. II. In der Sache selbst hat die Revision Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat dargelegt: Die Klägerin habe am 15* Februar 1954 den Rechtsanwalt in Tel-Aviv zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ihrer Etttschädigungsangelegenheiten mit der Befugnis, jede Art von Untervollmacht zu erteilen, ermächtigt. Rechtsanwalt diese Vollmacht in vollem Umfang a|i Rechtsanwalt E0B übertragen. Dieser habe mindestens ira Jahre 1961 den bei ihm beschäftigten Rechtsdnwalt Rgm^mit der Bearbeitung der Entschädigungssachb der Klägerin betraut. Im Rahmen seiner Tätigkeit a|Ls juristischer Mitarbeiter des Rechtsanwalts Rechtsanwalt RBBM^efugt gewesen, für Rechtsanwalt E^Hirechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Diese Feststellungen tragen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin als Vertretene die am £0. September 1961 eingegangene Erklärung des Rjchtsänwalts RflHB gegen sich gelten lassen müsse (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die hier gebotene Prüfung der Zulässigkeit der Anträge aus dem Jahre 1965 nach § 189a BEG und Art. IV BEG-Schlußgesetz kann unentschieden bleiben, ob die Erklärung des Rechtsanwalts Rm einen Verzicht auf die bisher nicht geregelten Ansprüche darstellt, wie das Landgericht angenommen hat, oder lediglich als eine das damalige Verfahren abschließende Rücknahme der seither nicht erledigten Anträge zu werten ist, wie das Oberlandesgericht meint. 2. Die Frist des § 189 Abs. 1 BEG für eine Wiederanmeldung des Anspruchs auf Entschädigung des Gesundheitsschadens war im Jahre 1965 versäumt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe diesen Einzelanspruch auf Grund des § 189a Abs. 1 BEG erneut anmelden können, trifft nicht zu (BGH RzW 1969, 275 Nr. 26; 505 Nr. 52); der bereits einmal angemeldete Einzelanspruch kann nicht im Sinne dieser Vorschrift nachgemeldet werden. Er ist im September 1961 durch Verzicht oder Rücknahme erledigt worden, wie wenn ein unanfechtbarer Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen wäre. Dann läßt das BEG-Schlußgesetz ein erneutes Verfahren zur sachlichen Prüfung nur unter den Voraussetzungen des Art. III oder IV zu. 3. Gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ist auf einen bis zu dem 30. September 1966 gestellten Antrag erneut über die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden ist. Diese Bestimmung findet nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung, wenn der Anspruch durch Vergleich, Abfindung oder Verzicht geregelt worden ist; dem Verzicht steht die Rücknahme des Antrags gleich (BGH RzW 1969, 358 Nr. 40). /M4- Eine Sachentscheidung setzt mithin voraus, daß der Antragsteller zuvor von der Weiterverfolung eines Gesundheitsschadensanspruchs in der Vorstellung Abstand genommen hatte, er habe zwar Uber den Oktober 1933 hinaus (§ 12 BEG) an einem erheblichen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden gelitten (§ 31 Abs. 1 BEG), eine Entschädigung werde aber für diesen Zeitraum aus medizinischen Gründen nicht durchzusetzen sein (BGH aaO). Die Entschädigungsorgane haben auf Grund des jetzigen Sachvortrags des Antragstellers zu prüfen, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen der Angleichung gegeben sind. Es ist kein rechtlicher Mangel des Berufungsurteils, daß es die Vorstellung der Klägerin und ihres Bevollmächtigten bei Abgabe der Erklärung vom 15. September 1951 nicht erörtert. Der Sachund Streitstand, vor allem auch der eigene Vortrag der Klägerin im Angleichungsverfahren, bieten keinen Anhalt dafür, daß die Erklärung, die Gesundheitsschadensansprüche und damit auch den Rentenanspruch nicht weiter zu verfolgen, aus medizinischen Gründen abgegeben worden sei. Unter solchen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Vorstellungen und Erwägungen der Klägerin oder ihres Prozeßbevollraächtigten zu prüfen. Das gilt umsomehr, als die Klägerin die Auflage des Berufungsgerichts vom 5. August 1968 darzulegen, warum die Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens erst im März 1958 angemeldet und dann im September 1961 zurückgenommen worden seien, damit beantwortet hatte, sie habe schon von der Anmeldung dieser Ansprüche nichts gewußt und könne die Präge nicht beantworten. Auch für eine Unterstellung der tatsächlichen Voraussetzungen der Angleichung (BGH aaO) zugunsten der Klägerin ist kein Raum, Ihre Anmeldungen vom März 1958 bezeichnen keine Krankheitszustände. Sie nehmen nicht einmal auf eine ärztliche Bescheinigung Bezug, die der damalige Bevollmächtigte 1957 mit der Bitte vorgelegt hatte, das Verfahren wegen des Berufsschadens bald zu dem Abschluß zu bringen. Bis zu der Erklärung vom 15- September 1961 sind keine Angaben zu der formelhaften Anmeldung des Schadens an Körper oder Gesundheit gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Mai Graf von der Mühlen Zorn Puchs