März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs,und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Mutter der Klägerin, eine in geborene Jüdin, ließ sich während des zweiten Weltkrieges unter Verheimlichung ihrer Rasse und unter dem falschen Namen Tschametzke als Schwesternhelferin des Deutschen Roten Kreuzes einsetzen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Kinzel-anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ihrer Mutter, weiter. Auch wenn festgestellt wird, daß die Klägerin als Schwesternhelferin des Deutschen Roten Kreuzes unter menschenwürdigen äußeren Bedingungen gelebt hat, ist nicht ausgeschlossen, daß sie durch ihren dauernden Aufenthalt in deutschen Ausbildungsstätten, Lazaretten und Krankenhäusern seelischen Belastungen ausgesetzt war, die dieses Dasein als menschenunwürdig erscheinen lassen.
025 r .*■*' • < ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 163/68 URTEIL Verkündet am 18. März 1971 Ehrenberge Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Clara Mayer Blanche , vertreten durch ihren Vater " Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs,und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 1967 aufgehoben, soweit es den Freiheitsschaden und die außergerichtlichen Kosten betrifft. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Mutter der Klägerin, eine in geborene Jüdin, ließ sich während des zweiten Weltkrieges unter Verheimlichung ihrer Rasse und unter dem falschen Namen Tschametzke als Schwesternhelferin des Deutschen Roten Kreuzes einsetzen. Sie starb 1961. 1963 meldete die Klägerin als Erbin und Hinterbliebene ihrer Mutter Entschädigungsansprüche an. Die Behörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23. 3* 1963 wegen Verspätung ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Kinzel-anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ihrer Mutter, weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SG in Verbindung mit Art. I Nr. 35 SG habe dem Berechtigten eine Antragsfrist bis zu dem 30. 9. 1966 eingeräumt, sodaß ihre Anmeldung von 1963 nicht verspätet sei. Der Berufungsrichter ist dem nicht gefolgt; er nimmt an, der Gesetzgeber habe die Ergänzung des § 47 BEG aF bewußt nicht unter die Beweiserleichterungen aufgenommen, die nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 SG das Recht auf einen Erstantrag oder auf einen Neuantrag nach unanfechtbarer Ablehnung des Anspruchs begründen. Der Bundesgerichtshof hat RzW 1968, 267 Nr. 19 jedoch dargelegt, daß Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 SG zur Vermeidung nicht gewollter Unterscheidungen auf Art. I Nr. 35 SG entsprechend anzuwenden ist. Das Berufungsurteil konnte diese Entscheidung noch nicht berücksichtigen. Nach § 47 Abs. 2 BEG wird vermutet, daß der Verfolgte, der unter falschem Namen gelebt hat, unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat. Auch wenn festgestellt wird, daß die Klägerin als Schwesternhelferin des Deutschen Roten Kreuzes unter menschenwürdigen äußeren Bedingungen gelebt hat, ist nicht ausgeschlossen, daß sie durch ihren dauernden Aufenthalt in deutschen Ausbildungsstätten, Lazaretten und Krankenhäusern seelischen Belastungen ausgesetzt war, die dieses Dasein als menschenunwürdig erscheinen lassen. Der Senat hat RzW 1968, 269 Nr. 22 Gesichtspunkte für die Beurteilung derartiger Situationen aufgezeigt. Zur Feststellung und Würdigung des Sachverhalts wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai von der Mühlen Zorn Fuchs Dr. Thumm