Die soziale Stellung einer Verfolgten, die sich während der Ehe auf die Führung des Haushalts beschränkt hatte und bei Verfolgungsbeginn verwitwet war, bestimmt sich in der Regel entscheidend nach ihren Leistungen für die Familie. Die Berufung des beklagten Landes führte zu dem Wegfall der Rente für die Jahre 1959 und I960 wegen ausreichenden anderweiten Einkommens der Klägerin. Entscheidungsgründe Nach der Überzeugung des Berufungsrichters gehörte die Kläger mit ihrer Familie zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten im Sinne des § 150 Abs. 1 und 2 BEG betrachtet er sie, weil sie Polen vor dem 1. Eine weitere Voraussetzung ihres Entschädigungsanspruchs ist jedoch, daß sie ihren Lebens-mittelpunkt in Polen nicht schon vor dem Zeitpunkt aufgegeben hat, in welchem dort erstmalig nationalsozialistische Verfolgun drohte (BGH RzW 1967, 278; 1968, 38). Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, ob der Bern-fungsrichter die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rechtsstreit über die Anerkennung der Klägerin als Vertriebene teilt daß die Klägerin sich erst unter der Verfolgungsdrohung entschlossen habe, aus der Schweiz nicht mehr an ihren polnischen Die Bedürftigkeit der Klägerin (§17 Abs. 1 Nr. 5 BEG) beurteilt sich nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1969» 132 Nr. 21. Ist der angemessene Unterhalt am Aufenthaltsort des Hinterbliebenen nicht gewährleistet, so geht § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG davon aus, daß der Abkömmling den Fehlbetrag geleistet haben würde, nach der früheren Fassung der Vorschrift jedenfalls, solange er dazu imstande gewesen wäre. Wenn nicht festgestellt oder für festgestellt erachtet wird (§ 176 Abs. 2 BEG), daß der Abkömmling den erforderlichen Beitrag zu dem Unterhalt geleistet hätte, so entfällt ein Entschädigungsanspruch nach § 17 Abs. 1 Nr* 5 HEG a.F.; denn der Wegfall des Unterhalts ist eine tatbestandsmäßige Voraussetzung dieser Entschädigung (BGH Urteil vom 21. Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung, der Klägerin stehe die Kapitalentschädigung (§24 BEG) für die Zeit vom 1. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets angenommen worden (BGH RzW 1963» 310) und wird auch in den Kommentaren zu dem Bundesentschädigungsgesetz allgemein vertreten (Blessin-Ehrig-Wilden, § 24 Rdz.l; Das Berufungsurteil reiht die Klägerin in den einfachen Dienst ein, weil sie beim Tode ihrer Söhne kein Erwerbseinkommen gehabt habe und nichts vortrage, was ihre Höherstufung unter dem Gesichtspunkt der sozialen Stellung (§18 Abs. 1 S. Maßgeblich ist nach § 11 Abs.7 der DV-BEG die eigene soziale Stellung der Klägerin. Für die Einstufung der Witwe folgt daraus, daß ihr in der Regel die soziale Stellung zuzubilligen ist, die sie sich als Ehefrau erworben hatte. Vielmehr sucht auch das Versorgungsrecht des Bundesentschädigungsgesetzes ein soziales Absinken der Witwe dadurch mitzuverhüten, daß es ihre wirtschaftliche Stellung durch Zahlung von 60 # der Entschädigung des Mannes sichert. Im Rahmen des Entschädigungsrechts muß die soziale Geltung der Ehefrau, die sich auf die Führung des Haushalts beschränkt hat, vorwiegend als das Ergebnis ihrer Leistungen für den Haushalt, für die Erziehung der Kinder und für die Befriedigung aller Bedürfnisse angesehen werden, die mit der Berufsausübung des Mannes verbunden waren. Damit wird, wie § 18 Abs. 1 BEG verlangt, auch die verfolgte Ehefrau nach ihrer eigenen Stellung, nämlich nach den eigenen Kenntnissen, Fähigkeiten und insbesondere nach den eigenen Leistungen eingestuft. Ehefrau und ihre Leistungen sich regelmäßig nach dem Zuschnitt des Familienhaushalts richten und dieser wiederum durch die wirtschaftliche und soziale Stellung des erwerbstätigen Mannes entscheidend mitbestimmt wird. Kraft dieses Lebenszusammenhanges ist es statthaft, eine Verfolgte, die als Ehefrau den Haushalt führte, entschädigungsrechtlich nach der Stellung des Mannes zu behandeln, soweit sich aus ihren persönlichen Verhältnissen keine besonderen Gesichtspunkte ergeben. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann auch anerkannt, daß die Geltung der Witwe im öffentlichen Leben wesentlich auf ihren früheren Leistungen für den Familienhaushalt beruht (RzW 1958, 148; I960, 456, § 457). Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters fehlte es nicht an Anhaltspunkten für eine soziale Stellung der Klägerin über dem einfachen Dienst.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 18 Abs. 1 Satz 3 Die soziale Stellung einer Verfolgten, die sich während der Ehe auf die Führung des Haushalts beschränkt hatte und bei Verfolgungsbeginn verwitwet war, bestimmt sich in der Regel entscheidend nach ihren Leistungen für die Familie. Die Witwe kann unter diesem Gesichtspunkt in die höhere Beamtengruppe eingereiht werden, in die ihr Ehemann einzustufen gewesen wäre (abweichend von RzW 1958, 148). BGH, Urt. v. 6. November 1969 - IX ZR 165/67 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 165/67 URTEIL Verkündet .m 6. November 1969 Pohl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrantenbehörde in Düsseldorf, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Rechuma S Via Cf Schweiz, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s).hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1969 für Recht erkannt: .Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 1966 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1895 geborene jüdische Klägerin lebte seit 1934 als Witwe mit vier Kindern in Polen. 1935 brachte sie ihre beiden älteren Kinder zu dem Schulbesuch in die Schweiz und hielt sich selbst mehrere Monate lang bei ihren Eltern und einem Bruder in Lugano auf. Die beiden jüngeren 1927 und 1929 geborenen Söhne besuchten polnische Schulen. Auch in den folgenden Jahren lebte die Klägerin teils in Polen, teils in der Schweiz. Bei Kriegsausbruch befand sie sich in der Schweiz und kehrte nicht mehr nach Polen zurück. Die beiden jüngeren Söhne kamen in der deutschen Judenverfolgung um. Die Klägerin verlangt Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Leben. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab, weil die Klägerin von ihren Söhnen mutmaßlich nicht unterhalten worden wäre (§ 17 Abs. 1 Hr. 5 BEG a.F.). Das Landgericht sprach ihr eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 (§ 159 S. 2 BEG) bis zu dem 31. Oktober 1953 und die jeweilige Mindestrente ab 1. November 1953 zu. Die Berufung des beklagten Landes führte zu dem Wegfall der Rente für die Jahre 1959 und I960 wegen ausreichenden anderweiten Einkommens der Klägerin. Die Anschlußberufung, mit der die Klägerin eine Einstufung in den gehobenen anstatt in den einfachen Dienst und eine entsprechende Erhöhung der Entschädigung begehrte, blieb erfolglos. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Die Klägerin hat sich vor dem Senat nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Nach der Überzeugung des Berufungsrichters gehörte die Kläger mit ihrer Familie zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten im Sinne des § 150 Abs. 1 und 2 BEG betrachtet er sie, weil sie Polen vor dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen habe. Eine weitere Voraussetzung ihres Entschädigungsanspruchs ist jedoch, daß sie ihren Lebens-mittelpunkt in Polen nicht schon vor dem Zeitpunkt aufgegeben hat, in welchem dort erstmalig nationalsozialistische Verfolgun drohte (BGH RzW 1967, 278; 1968, 38). Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, ob der Bern-fungsrichter die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rechtsstreit über die Anerkennung der Klägerin als Vertriebene teilt daß die Klägerin sich erst unter der Verfolgungsdrohung entschlossen habe, aus der Schweiz nicht mehr an ihren polnischen Wohnsitz zurückzukehren. Da es dieser Feststellung bedarf, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wegen der weiteren Behandlung der Sache sei auf folgendes hingewiesen: Die Bedürftigkeit der Klägerin (§17 Abs. 1 Nr. 5 BEG) beurteilt sich nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1969» 132 Nr. 21. Zu Unrecht stellt das beklagte Land in der Revisionsbegründung darauf ab, ob der Hinterbliebene bei anderweitem Einkommen unter deutschen Verhältnissen noch als bedürftig anzusehen wäre. Ist der angemessene Unterhalt am Aufenthaltsort des Hinterbliebenen nicht gewährleistet, so geht § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG davon aus, daß der Abkömmling den Fehlbetrag geleistet haben würde, nach der früheren Fassung der Vorschrift jedenfalls, solange er dazu imstande gewesen wäre. Für den Ausfall dieser Leistung durch den Tod des verfolgten Abkömmlings wird Entschädigung gewährt. Nur die Höhe der Entschädigung ist vom Gesetzgeber unter Zugrundelegung deutscher Verhältnisse bemessen worden und nicht vom Bedarf im Aufenthaltslande abhängig. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG a.F. hat der Berufungsrichter geprüft, ob die umgekoramenen Söhne in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis zu dem 18. September 1965 mindestens die Hälfte des angemessenen Unterhalts für die Klägerin aufgebracht hätten. Er hat dies bejaht, weil sie nach seiner Überzeugung entgegen dem Klagevorbringen nicht Rabbiner, sondern Kaufleute geworden und als solche mit 26 und 23 Jahren imstande gewesen wären, den Beitrag gemeinsam aufzubringen. Das beklagte Land kann die Einwendungen der Revision gegen diese tatsächliche Feststellung im weiteren Berufungsverfahren zur Erörterung stellen, der Berufungsrichter kann die mutmaßliche berufliche Entwicklung der Verfolgten unter den Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen einer genaueren Prüfung unterziehen. Es würde allerdings nicht genügen, daß "zu Ungunsten der Klägerin nicht ausgeschlos- sen werden kann", ihre Söhne seien ab 1953 zur Unterhaltsleistung in der Lage gewesen, wie das Berufungsurteil an einer Stelle sagt. Wenn nicht festgestellt oder für festgestellt erachtet wird (§ 176 Abs. 2 BEG), daß der Abkömmling den erforderlichen Beitrag zu dem Unterhalt geleistet hätte, so entfällt ein Entschädigungsanspruch nach § 17 Abs. 1 Nr* 5 HEG a.F.; denn der Wegfall des Unterhalts ist eine tatbestandsmäßige Voraussetzung dieser Entschädigung (BGH Urteil vom 21. November 1968 - IX ZR 83/67). Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung, der Klägerin stehe die Kapitalentschädigung (§24 BEG) für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Oktober 1953 schon dann zu, wenn die Voraussetzungen des Rentenanspruchs für den November 1953 gegeben seien. Die Kapitalentschädigung wird nur für Zeiträume gewährt, in denen die Abkömmlinge Unterhalt geleistet hätten. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets angenommen worden (BGH RzW 1963» 310) und wird auch in den Kommentaren zu dem Bundesentschädigungsgesetz allgemein vertreten (Blessin-Ehrig-Wilden, § 24 Rdz.l; Bles-sin-Gießler, § 24 Anm. I 1; Brunn-Hebsnstreit, § 24 Anm.). Es würde der inneren Berechtigung entbehren, Eltern eine Hinterbliebenenrente für eine Zeit zu gewähren, in der sie unter Umständen ihre umgekommenen Kinder hätten unterhalten müssen, anstatt von ihnen unterhalten zu werden. Der Berufungsrichter wird deswegen feststellen müssen, in welchen Zeiträumen * zwischen dem 1. Januar 1949 und dem 31. Oktober 1953 die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG a.F. gegeben waren. Führt die Überprüfung zu Abstrichen an der zuerkannten Entschädigung, dann können sie durch eine andere Einreihung der Klägerin unter Umständen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Das Berufungsurteil reiht die Klägerin in den einfachen Dienst ein, weil sie beim Tode ihrer Söhne kein Erwerbseinkommen gehabt habe und nichts vortrage, was ihre Höherstufung unter dem Gesichtspunkt der sozialen Stellung (§18 Abs. 1 S. 3 BEG) rechtfertige. Mit dieser Erwägung wird der vorliegende Sachverhalt nicht erschöpft. Maßgeblich ist nach § 11 Abs. 7 der DV-BEG die eigene soziale Stellung der Klägerin. Sie bestimmt sich gemäß § 11 Abs. 3 der Durchführungsverordnung nach der auf Vorbildung, Fähigkeiten und Leistungen beruhenden Geltung der Klägerin im öffentlichen Leben. Darunter ist nicht die jeweilige tatsächliche Beachtung zu verstehen, die die Umwelt einer Person nach dem Maße ihrer Teilnahme am gesellschaftlichen Geschehen, insbesondere am Berufsleben, zuteil werden läßt. Es handelt sich vielmehr um die Geltung, die ihr die Öffentlichkeit einräumen würde, sobald die Gesamtpersönlichkeit und der Lebenslauf in Betracht gezogen wird. Aus diesem Grunde stellt die Vorschrift neben die Leistungen die Vorbildung und die Fähigkeiten, die sich nicht in einer gegenwärtigen Leistung für die Gesellschaft auszudrücken brauchen. Zugleich sind die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen einbezogen. Käme es entscheidend auf die gegenwärtige Leistung an, dann würde eine Person nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben und mit vorrückendem Alter vielfach ihren sozialen Geltungsanspruch zunehmend verloren haben und niedriger einzustufen sein als vorher. Das ist nicht der Sinn des Ausgleichs, den § 18 Abs. 1 S. 3 BEG bei ungünstiger wirtschaftlicher Stellung vorsieht. Für die Einstufung der Witwe folgt daraus, daß ihr in der Regel die soziale Stellung zuzubilligen ist, die sie sich als Ehefrau erworben hatte. Es entspricht nicht der Vorstellung des Entschädigungsgesetzgebers, daß die soziale Stellung der Frau mit dem Tode des Ehepartners regelmäßig einer Veränderung unterliege, weil sie eine von der Stellung des Mannes abgeleitete gewesen sei. Vielmehr sucht auch das Versorgungsrecht des Bundesentschädigungsgesetzes ein soziales Absinken der Witwe dadurch mitzuverhüten, daß es ihre wirtschaftliche Stellung durch Zahlung von 60 # der Entschädigung des Mannes sichert. Im Rahmen des Entschädigungsrechts muß die soziale Geltung der Ehefrau, die sich auf die Führung des Haushalts beschränkt hat, vorwiegend als das Ergebnis ihrer Leistungen für den Haushalt, für die Erziehung der Kinder und für die Befriedigung aller Bedürfnisse angesehen werden, die mit der Berufsausübung des Mannes verbunden waren. Damit wird, wie § 18 Abs. 1 BEG verlangt, auch die verfolgte Ehefrau nach ihrer eigenen Stellung, nämlich nach den eigenen Kenntnissen, Fähigkeiten und insbesondere nach den eigenen Leistungen eingestuft. § 11 Abs. 6 der 1. DV-BEG trägt, ebenso wie § 14 Abs. 6 der 2. DV-, nur der Tatsache Rechnung, daß die Anforderungen an die haushaltführend! Ehefrau und ihre Leistungen sich regelmäßig nach dem Zuschnitt des Familienhaushalts richten und dieser wiederum durch die wirtschaftliche und soziale Stellung des erwerbstätigen Mannes entscheidend mitbestimmt wird. Kraft dieses Lebenszusammenhanges ist es statthaft, eine Verfolgte, die als Ehefrau den Haushalt führte, entschädigungsrechtlich nach der Stellung des Mannes zu behandeln, soweit sich aus ihren persönlichen Verhältnissen keine besonderen Gesichtspunkte ergeben. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dann auch anerkannt, daß die Geltung der Witwe im öffentlichen Leben wesentlich auf ihren früheren Leistungen für den Familienhaushalt beruht (RzW 1958, 148; I960, 456, § 457). Es bestehen aber, entgegen RzW 1958, 148 keine Bedenken, die Witwe unter diesem Gesichtspunkt in die Beamtengruppe einzureihen, in die ihr Ehe- mann einzustufen sein würde. Bei Anwendung der Entschädigungsgesetze ist die Leistung und Stellung der haushaltführenden Ehefrau so zu werten, wie das der heutigen Auffassung entspricht (vgl. BGH RzW 1967, 407). Im weiteren Verfahren wird deshalb auch die Einstufung der Klägerin zu überprüfen sein. Ihr Ehemann betrieb nach dem Berufungsvorbringen einen Großhandel; es ist daher nicht ausgeschlossen, daß der Haushalt beträchtliche Anforderungen an die Klägerin stellte. Auch die Erziehung ihrer vier Kinder kann der Klägerin erhebliche Leistungen abverlangt haben. Daß sie selbst nur die Volksschule besucht hatte, besagt demgegenüber wenig. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters fehlte es nicht an Anhaltspunkten für eine soziale Stellung der Klägerin über dem einfachen Dienst. Hai Graf von der Mühlen Dr. Woesner Henkel