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BGH · IX ZR 165/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 165/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO). rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeParteiZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 165/07
21. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 21. Dezember 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 22. Oktober 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Beklagten sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
2	Von	einer	weiterreichenden	Begründung	kann	auch in diesem Verfah-
rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach
 
dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2006 - 10 O 346/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 U 134/06 -