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BGH · IX ZR 165/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 165/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 25. Dem Beklagten wird die für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. 1 Dem Antragsteller war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe schon des- Es fehlten Angaben dazu, ob die Kinder eigene Einnahmen haben, ob der Antragsteller und seine Ehefrau - außer den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit - auch über solche aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen verfügen und ob sonstige Vermögenswerte (insbesondere Lebensversicherungen, Wertpapiere, Bargeld, Wertgegenstände, Forderungen, Außenstände) vorhanden sind.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeFischerErklärungeinnehmenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 165/06
vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 25. Januar 2007 beschlossen:
Dem Beklagten wird die für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. August 2006 beantragte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1	Dem	Antragsteller	war	die nachgesuchte Prozesskostenhilfe schon des-
halb zu versagen, weil die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", nicht die Beurteilung erlauben, ob der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 114 ZPO). Die bezeichnete Erklärung war unvollständig ausgefüllt. Es fehlten Angaben dazu, ob die Kinder eigene Einnahmen haben, ob der Antragsteller und seine Ehefrau - außer den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit - auch über solche aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen verfügen und ob sonstige Vermögenswerte (insbesondere Lebensversicherungen, Wertpapiere, Bargeld, Wertgegenstände, Forderungen, Außenstände) vorhanden sind. Außerdem fehlten Belege.
 
2	Davon abgesehen fehlt es inzwischen auch an der hinreichenden Er-
folgsaussicht für die Rechtsverfolgung. Die Revision ist unzulässig, weil die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nur dann nicht schuldhaft ist, wenn vor Fristablauf ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZA 13/04; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06), woran es hier fehlt.
Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter	Dr.	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 14.12.2005 -20 2188/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - 14 U 30/06 -