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BGH · IX ZR 165/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 165/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 63.911,49 € festgesetzt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend ausgeführt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde über die im vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hinsichtlich der Gewährung einer bestimmten Gegenleistung enthält. Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob dem Schuldner für die Weggabe des Grundstücks eine werthaltige Gegenleistung zugeflossen ist. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerBerufungsgerichtKölnZPOGegenleistung21

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 165/04
vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 21. Juni 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 63.911,49 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Entgegen	der	Ansicht	der	Beklagten	hat das Berufungsgericht die Vor-
aussetzungen der Anfechtung der Grundstücksübertragung als unentgeltliche Leistung des Schuldners gemäß § 4 Abs. 1 AnfG nicht in grundsätzlicher Weise
 
verkannt. Es wird im Gegenteil auf die einschlägige Senatsrechtsprechung nebst einer zustimmenden Kommentierungsstelle hingewiesen, nach der die Unentgeltlichkeit der Verfügung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil die vereinbarte - werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. BGHZ 113,
393,	397; 141, 96, 100; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999,
394,	395). Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend ausgeführt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde über die im vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hinsichtlich der Gewährung einer bestimmten Gegenleistung enthält. Der Hinweis auf die fehlende Abrede findet seine Stütze in der eindeutigen Bestimmung in der Übertragungsurkunde, wonach zur Zeit eine Entgeltvereinbarung nicht getroffen werden solle. Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob dem Schuldner für die Weggabe des Grundstücks eine werthaltige Gegenleistung zugeflossen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen, die keine Befassung des Revisionsgerichts erforderlich machen, verneint.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.12.2002 -30 289/02 -OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2004 - 2 U 56/03 -