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BGH · ix ZR 165/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 165/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 460.162,69

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix ZR 165/01
BESCHLUSS
vom 23. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
 am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 460.162,69 € (900.000 DM - 860.205,56 DM Kosten des erledigten Teils von 200.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte zu 2 haftet der Klägerin für die Erfüllung des unter anderem von ihm abgeschlossenen Treuhandvertrages vom 15. Oktober 1992 durch Abverfügungen in Höhe nicht bestehender Honoraransprüche seiner ehemaligen Sozien sowie unbegründeter Maklerforderungen.
Kreft
 Fischer
Ganter
 Kayser
Vill