a) Für eine Fremdwährungsforderung, die Konkursforderung ist, gilt gemäß § 69 KO als .Umrechnungssatz der für den Ort der Konkursverwaltung (Zahlungsort) maßgebende amtliche Kurs am Tage der Konkurseröffnung {§ 3 Abs. 1 KO). b) Es hängt vom Vergleichsinhalt ab, ob die in § 69 KO be-zeichneten Konkursforderungen durch den gerichtlich bestätigten Zwangsvergleich nach Maßgabe dieser Vorschrift endgültig in inländische Geldforderungen umgewandelt werden. Eine Auslegung des Zwangsvergleichs in diesem Sinne liegt nahe, wenn der Gemeinschuldner den Gläubigern eine anteilmäßige Befriedigung ihrer Forderungen nach konkursrechtlichen Grundsätzen in Geld verspricht (entschieden für einen Liquidationszwangsvergleich). als Liquidationstreuhänder aufgrund des im Konkursverfahren über das Vermögen der BpPPPBremsbelag KG Wilhelm geschlossenen Zwangsvergleichs, Beklagter und Revisionskläger, Juni 1988 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch 5,5 %, seit dem 11. Wegen des Zinsanspruchs wird die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15/100 der Klägerin und zu 85/100 dem Beklagten auferlegt. In dem mit dem Prüfungstermin verbundenen Vergleichstermin nahm die Gläubigerversammlung einen von der Gemeinschuldnerin vorgeschlagenen Liquidationszwangsvergleich an, der durch rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichts vom selben Tage bestätigt wurde. Die nichtbevorrechtigten Gläubiger erhalten das restliche Vermögen zu dem Ausgleich ihrer Forderungen unter Verzicht auf ihren nichtgedeckten Teil und die ab 1.2.1985 laufenden Zinsen. März 1986 schüttete der Beklagte im November 1985 an die nicht bevorrechtigten Gläubiger eine erste Quote von 40 % aus. nach dem Tageskurs von E 1 = DM 0,9855 in eine Forderung von 713.003,20 DM um und berechnete demgemäß auch die von der Klägerin geltend gemachten Anwaltskosten nur nach einem Gegenstandswert von 713.003,20 DM mit 2.365 DM. Im Januar und Juli 1986 schüttete der Beklagte an die nicht bevorrechtigten Gläubiger weitere Quoten von 10 und 20 % aus. sei nach dem Wechselkurs am Tage der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens von El = DM 1,559 in Deutsche Mark umzurechnen, so daß für die Bemessung der Vergleichsquoten von einer Forderung von 1.127.926,90 DM auszugehen sei. ebenfalls nach dem Wechselkurs bei Eröffnung des Anschlußkonkurses umzurechnen, so daß sich ein Gegenstandswert von 1.217.192,10 DM ergebe; auf dieser Grundlage seien die von ihr zur Konkurs-tabeile angemeldeten Anwaltskosten von 3.280 DM richtig errechnet . Mit der noch vor Aufhebung des Konkursverfahrens erhobenen Klage forderte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 164.916,48 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Für den Fall, daß die Leistungsklage wegen des im Zeitpunkt der Klageerhebung noch anhängigen Konkursverfahrens als nicht zulässig angesehen werde, beantragte die Klägerin hilfsweise, ihre Forderung in Höhe von 1.220.472,10 DM zur Konkurstabelle festzustellen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin erkannte das Berufungsgericht mit einer Einschränkung beim Zinsanspruch nach dem Hauptantrag und erklärte die gegen die Verurteilung nach dem Hilfsantrag gerichtete Berufung des Beklagten deshalb für gegenstandslos. Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte sei als durch den Zwangsvergleich bestellter Liquidationstreuhänder verpflichtet, der Klägerin aus dem Treuhandvermögen 164.916,48 DM nachzuzahlen, weil er bei der Ausschüttung der ersten Vergleichsquote den auf die Klägerin entfallenden Betrag zu niedrig bemessen habe. Die nach dem Zwangsvergleich berücksichtigungsfähige Forderung der Klägerin aus der "Guarantee" von E 723.493,87 Nach § 244 BGB dürfe zwar ein Schuldner eine Fremdwährungsschuld durch Zahlung in Deutscher Mark begleichen und dabei die Umrechnung nach dem Kurswert vornehmen, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgeblich sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Fremdwährungsforderung der Klägerin durch den Die Wirkung eines Zwangsvergleichs erstrecke sich auf alle nicht bevorrechtigten Forderungen, unabhängig davon, ob sie im Konkursverfahren angemeldet worden seien und ob es sich bei ihnen um Geldforderungen oder solche Forderungen handle, die gemäß den §§ 65 Abs. 2, 69, 70 KO verfolgt werden müßten. Denn in Nr. 6 des Zwangsvergleichs heiße es, das Vermögen der Gemeinschuldnerin sei "entsprechend den Regeln der KonkursOrdnung auszuschütten". Da im Konkursverfahren nur eine Befriedigung der Gläubiger in Geld in Betracht komme, bedeute dies, daß die anteilige Verteilung des Vermögens aufgrund des Zwangsvergleichs ebenfalls nur in Geld zu erfolgen habe. Die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsvergleichs durch das Konkursgericht habe dann lediglich zur Folge, daß dieser Wandel endgültig werde. Auch der Wert dieser nunmehr auf Deutsche Mark lautenden Geldforderung der Klägerin berechne sich entsprechend Nr. 6 des Zwangsvergleichs nach den Regeln der Konkursordnung. Demgemäß errechne sich die Forderung aus der "Guarantee" aufgrund eines Umrechnungskurses von E 1 = DM 1,559 auf (E 723.793,87 x 1,559 =) 1.127.926,90 DM. Auf den der Klägerin zustehenden Ausschüttungsbetrag von 452.482,76 DM habe der Beklagte nur 287.566,28 DM ausbezahlt, so daß noch 164.916,48 DM geschuldet würden. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin mit dem Zahlungsantrag eine Leistung aus dem Treuhandvermögen begehrt, das dem Beklagten als Liquidationstreuhänder gemäß Nr. 5 des Zwangsvergleichs vom 5. In seiner Eigenschaft als Konkursverwalter kann der Beklagte nicht mehr auf Leistungen aus dem Treuhandvermögen in Anspruch genommen werden, obwohl er die erste Vergleichsquote noch als Konkursverwalter ausgeschüttet hatte; denn dieses Amt endete mit der Aufhebung des Konkursverfahrens. Ein Anspruch gegen den Beklagten persönlich, d.h. auf Leistung aus seinem eigenen Vermögen, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Forderung der Klägerin aus der "Guarantee" ist eine nicht bevorrechtigte Konkursforderung, die nach dem Inhalt des Zwangsvergleichs aus dem nach Berichtigung der Masseverbindlichkeiten und der bevorrechtigten Konkursforde-rungen verbliebenen Vermögen der Gemeinschuldnerin zu befriedigen ist. zuzüglich der im Vergleichsantragsverfahren entstandenen Anwaltskosten und hat sich wegen des Verzichts auf die ab 1. 3. Das Berufungsgericht.nimmt zutreffend an, daß die Forderung der Klägerin, soweit sie Fremdwährungsforderung war, durch den Abschluß des Zwangsvergleichs in eine Geldforderung in Inlandswährung umgewandelt worden ist und daß sich ihre Umrechnung nach dem Wechselkurs des Emalangeni am Tage der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens bestimmt. Bei Zahlung in Inlandswährung hat die Umrechnung nach dem Kurswerte zu erfolgen, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist. Wäre die Forderung der Klägerin bei Ausschüttung der Vergleichsquoten durch den Beklagten noch Fremdwährungsforderung gewesen, so hätte der Beklagte zu Recht die Umrechnung nach dem am Zahlungstage maßgebenden Umrechnungskurs vorgenommen. b) Die Fremdwährungsforderung der Klägerin hatte sich jedoch im Konkursverfahren in eine auf Inlandswährung lautende Geldforderung umgewandelt, deren Umrechnung sich nach § 69 KO bestimmte. bb) Aus dem Wortlaut des § 69 KO ergibt sich nicht, welcher Zeitpunkt für den Schätzungs- oder Umrechnungswert maßgebend ist. Für sie spricht die Regelung für das Vergleichsverfahren in § 34 VglO; danach sind Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, mit ihrem für die Zeit der Eröffnung des Verfahrens in inländischer Währung zu schätzenden Werte beteiligt. cc) Aus § 69 KO ergibt sich freilich nicht, daß der nach dieser Vorschrift für das Konkursverfahren festzusetzende Schätzungs- oder Umrechnungswert auch für die Befriedigung der nicht auf einen inländischen Geldbetrag lautenden Konkursforderungen außerhalb des Konkursverfahrens, etwa im Rahmen eines Zwangsvergleichs, gelte. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre bewirkt weder die Konkurseröffnung noch die Anmeldung zur Konkurstabeile eine materiell-rechtliche Umwandlung der in § 69 KO bezeichneten Forderungen in inländische Geldforderungen; erst die Feststellung zur Konkurstabeile hat wegen der ihr durch die §§ 145 Abs. 2, 164 Abs. 2 KO beigelegten Urteilswirkungen zur Folge, daß die Forderung auch außerhalb des Konkursverfahrens nur noch in der Gestalt und mit dem Inhalt geltend gemacht werden kann, den sie durch § 69 KO erhalten hat (RGZ 93, 209, 212 ff; 112, 297, 300; 170, 276, 280; BGH, Im vorliegenden Falle ist die Forderung nicht zur Konkurstabelle festgestellt worden, so daß auf diesem Wege eine die Parteien bindende Festlegung des Forderungsinhalts nicht eingetreten sein kann. dd) Ob auch durch den Abschluß eines Zwangsvergleichs im Konkursverfahren eine dem § 69 KO entsprechende Umwandlung des Forderungsinhalts endgültig eintritt, ist umstritten. Die überwiegende Auffassung geht indessen dahin, daß der Zwangsvergleich die in § 69 KO bezeichneten Konkursforderungen in der Gestalt erfasse, die sie durch diese Vorschrift erhalten haben, und die Forderungen daher mit rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs endgültig in inländische Geldforderungen umgewandelt seien (vgl. KG OLGE 32, 387; Glück, Der Einfluß des Konkurses auf die von §§ 65, 69, 70 KO betroffenen Forderungen S. Dementsprechend wird auch für das Vergleichsverfahren die Ansicht vertreten, daß der gerichtlich bestätigte Vergleich die in § 34 VglO bezeichneten Forderungen endgültig nach Maßgabe dieser Vorschrift in inländische Geldforderungen umwandle (vgl. Eine dritte Auffassung läßt den Vertragswillen der am Vergleichsschluß Beteiligten darüber entscheiden, ob durch den Zwangsvergleich eine endgültige Umwandlung von Forderungen nach Maßgabe des § 69 KO eintritt; nach dieser Auffassung ist eine Umwandlung entsprechend § 69 KO anzunehmen, wenn der Gemeinschuldner den Gläubigern eine konkursmäßige Befriedigung in Geld verspricht (vgl. Demgemäß kommt es auf den Vergleichsinhalt an, ob die in § 69 KO bezeichne-ten Konkursforderungen durch den Zwangsvergleich nach Maßgabe dieser Vorschrift endgültig in inländische Geldforderungen umgewandelt werden. ee) Diesem Grundsatz folgend hat das Berufungsgericht den hier vorliegenden Zwangsvergleich rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß die Forderung der Klägerin bei der Errechnung der Vergleichsquote mit dem sich aus § 69 KO ergebenden Wert zu berücksichtigen war. Wie es zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Zwangsvergleich, daß der Beklagte wie in einem Konkursverfahren das gesamte Vermögen der Gemeinschuldnerin in Geld umsetzen und die Forderungen der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger nach Berichtigung der Masseverbindlichkeiten und bevorrechtigten Forderungen in Geld befriedigen sollte. In Nr. 6 des Zwangsvergleichs ist ausdrücklich bestimmt, daß der Beklagte als Treuhänder das in Geld umgesetzte Vermögen der Gemeinschuldnerin "an die nicht bevorrechtigten Gläubiger entsprechend den Regeln der Konkursordnung auszuschütten" habe. Dieser ist dem Grunde nach unstreitig; die Klägerin hat aufgrund der "Guarantee" Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten im Vergleichsantragsverfahren. Die Forderung der Klägerin belief sich im Vergleichsantragsverfahren nach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts auf E 780.751,87. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend darlegt, hat die Klägerin durch Nr. 3 des Zwangsvergleichs auf die ab 1. Beklagte als durch den Zwangsvergleich bestellter Treuhänder die Auszahlung eines Teils der der Klägerin zustehenden Vergleichsquote verzögert hat. 6), ist das Treuhandvermögen nach dem In- • halt des Zwangsvergleichs nur zur anteiligen Befriedigung von nicht bevorrechtigten Konkursforderungen bestimmt (vgl. Da die Klägerin den Beklagten nicht persönlich wegen des Verzögerungsschadens in Anspruch genommen hat, sondern nur Leistung aus dem Ireuhandvermögen begehrt, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Beklagte mit seinem eigenen Vermögen für eine verzögerte Auszahlung der Vergleichsquote einzustehen hat. 1. Obwohl der Hauptantrag teilweise unbegründet ist, bedarf es keines Eingehens auf den Hilfsantrag der Klägerin aus dem Berufungsverfahren; denn dieser ist nur für den Fall gestellt worden, daß das Gericht die Leistungsklage wegen der bei ihrer Erhebung noch nicht erfolgten Aufhebung des Konkursverfahrens für unzulässig hält.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
KO §§ 69, 193
a) Für eine Fremdwährungsforderung, die Konkursforderung ist, gilt gemäß § 69 KO als .Umrechnungssatz der für den Ort der Konkursverwaltung (Zahlungsort) maßgebende amtliche Kurs am Tage der Konkurseröffnung {§ 3 Abs. 1 KO).
b) Es hängt vom Vergleichsinhalt ab, ob die in § 69 KO be-zeichneten Konkursforderungen durch den gerichtlich bestätigten Zwangsvergleich nach Maßgabe dieser Vorschrift endgültig in inländische Geldforderungen umgewandelt werden. Eine Auslegung des Zwangsvergleichs in diesem Sinne liegt nahe, wenn der Gemeinschuldner den Gläubigern eine anteilmäßige Befriedigung ihrer Forderungen nach konkursrechtlichen Grundsätzen in Geld verspricht (entschieden für einen Liquidationszwangsvergleich).
BGH, Urt. v. 22. Juni 1989 - IX ZR 164/88 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 164/88
Verkündet am:
22. Juni 1989 Schnurr
JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt Dr. Bruno__M_^
AmP Str. P|P, KÜH
als Liquidationstreuhänder aufgrund des im Konkursverfahren über das Vermögen der BpPPPBremsbelag KG Wilhelm geschlossenen Zwangsvergleichs,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr.
gegen
SflHRHP B^BP SpPHIHP Limited
vertreten durch den Chairman des Board of Directors, K. M. Mfl^P, ^P aWKMBD MflHB Street, P. 0. Box B|
Swaziland,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WII
2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 1988 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch 5,5 %, seit dem 11. März 1986 aus 164.816,48 DM zu zahlen.
Wegen des Zinsanspruchs wird die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. September 1987 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15/100 der Klägerin und zu 85/100 dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
bc
n
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Hohe einer durch einen Zwangsvergleich erfaßten Fremdwährungsforderung.
Am 31. Mai 1985 wurde über das Vermögen der Firma B|Hfc-Bremsbelag KG Wilhelm Bef^p (im folgenden: Gemeinschuldnerin) das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Beklagte zu dem Konkursverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte am 16. Juli 1982 zugunsten der Firma B(H^ Swaziland Ltd. gegenüber der Klägerin eine "Guarantee" über 600.000 Emalangeni (E) zuzüglich Zinsen und Kosten übernommen. Die Klägerin meldete ihre Forderung aus der "Guarantee" (E 780.751,87) zu dem damaligen Umrechnungskurs in Deutscher Mark sowie Anwaltskbsten für ihre Vertretung im vorangegangenen Vergleichsantragsverfahren von 3.280 DM zur Konkurstabelle an. Im allgemeinen Prüfungstermin am 5. Juli 1985 bestritt der Beklagte die Forderung. In dem mit dem Prüfungstermin verbundenen Vergleichstermin nahm die Gläubigerversammlung einen von der Gemeinschuldnerin vorgeschlagenen Liquidationszwangsvergleich an, der durch rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichts vom selben Tage bestätigt wurde. Der Zwangsvergleich lautet:
"1. Die Schuldnerin überläßt ihren Gläubigern ihr gesamtes Vermögen zur Verwertung.
2. Masseverbindlichkeiten und bevorrechtigte Forderungen werden aus der vorhandenen Teilungsmasse vorab bezahlt.
3. Die nichtbevorrechtigten Gläubiger erhalten das restliche Vermögen zu dem Ausgleich ihrer Forderungen unter Verzicht auf ihren nichtgedeckten Teil und die ab 1.2.1985 laufenden Zinsen.
4. Das für die nichtbevorrechtigten Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögen wird in angemessenen Teilquoten ausgeschüttet.
5. Das bei Aufhebung des Konkursverfahrens etwa noch vorhandene Vermögen wird auf den Konkursverwalter ... als fiduziarischen Treuhänder übertragen.
6. Der Treuhänder ist unbeschränkt und unwiderruflich befugt, das Vermögen der Schuldnerin einzuziehen und an die nichtbevorrechtigten Gläubiger entsprechend den Regeln der Konkursordnung auszuschütten. Soweit erforderlich, handelt der Treuhänder gleichzeitig auch für alle Gläubiger und ist für seine treuhänderische Tätigkeit gerichtlich und außergerichtlich aktiv- und passivlegitimiert."
Wie jetzt unstreitig ist, betrug die Forderung der Klägerin aus der "Guarantee" einschließlich Zinsen bis 31. Januar 1985 E 723.493,87.
Noch vor Aufhebung des Konkursverfahrens am 24. März 1986 schüttete der Beklagte im November 1985 an die nicht bevorrechtigten Gläubiger eine erste Quote von 40 % aus. Dabei rechnete er die Forderung der Klägerin von
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E 723.493,87 nach dem Tageskurs von E 1 = DM 0,9855 in eine Forderung von 713.003,20 DM um und berechnete demgemäß auch die von der Klägerin geltend gemachten Anwaltskosten nur nach einem Gegenstandswert von 713.003,20 DM mit 2.365 DM. Die aufgrund dieser Berechnung an die Klägerin ausgezahlte Forderungsquote betrug 287.566,28 DM.
Im Januar und Juli 1986 schüttete der Beklagte an die nicht bevorrechtigten Gläubiger weitere Quoten von 10 und 20 % aus. Auch dabei berechnete er die an die Klägerin geleisteten Zahlungen nach dem jeweiligen Tageskurs des Emalangeni.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Forderung aus der "Guarantee" (E 723.493,87) sei nach dem Wechselkurs am Tage der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens von El = DM 1,559 in Deutsche Mark umzurechnen, so daß für die Bemessung der Vergleichsquoten von einer Forderung von 1.127.926,90 DM auszugehen sei. Für die Berechnung der im Vergleichsantragsverfahren entstandenen Anwaltskosten sei die ursprüngliche Forderung von E 780.751,87 ebenfalls nach dem Wechselkurs bei Eröffnung des Anschlußkonkurses umzurechnen, so daß sich ein Gegenstandswert von 1.217.192,10 DM ergebe; auf dieser Grundlage seien die von ihr zur Konkurs-tabeile angemeldeten Anwaltskosten von 3.280 DM richtig errechnet .
Mit der noch vor Aufhebung des Konkursverfahrens erhobenen Klage forderte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 164.916,48 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit Klageerhebung (11. März 1986); dabei handelt es sich um den Betrag, der der Klägerin nach ihrer Berechnung bei der Ausschüttung der ersten Vergleichsquote zuwenig ausbezahlt worden ist, sowie einen daraus hergeleiteten Zinsschaden. Für den Fall, daß die Leistungsklage wegen des im Zeitpunkt der Klageerhebung noch anhängigen Konkursverfahrens als nicht zulässig angesehen werde, beantragte die Klägerin hilfsweise, ihre Forderung in Höhe von 1.220.472,10 DM zur Konkurstabelle festzustellen. Das Landgericht wies den Hauptantrag als unbegründet ab und gab dem Hilfsantrag nur in Höhe einer noch offenen Quote von 60 % = 676.756,16 DM statt. Auf die Anschlußberufung der Klägerin erkannte das Berufungsgericht mit einer Einschränkung beim Zinsanspruch nach dem Hauptantrag und erklärte die gegen die Verurteilung nach dem Hilfsantrag gerichtete Berufung des Beklagten deshalb für gegenstandslos.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidunqsqründe
Die Revision hat nur wegen des Zinsanspruchs Erfolg.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte sei als durch den Zwangsvergleich bestellter Liquidationstreuhänder verpflichtet, der Klägerin aus dem Treuhandvermögen 164.916,48 DM nachzuzahlen, weil er bei der Ausschüttung der ersten Vergleichsquote den auf die Klägerin entfallenden Betrag zu niedrig bemessen habe. Die nach dem Zwangsvergleich berücksichtigungsfähige Forderung der Klägerin aus der "Guarantee" von E 723.493,87 sei nach dem im Zeitpunkt der Anschlußkonkurseröffnung geltenden Wechselkurs von E 1 = DM 1,559 in Deutsche Mark umzurechnen. Nach § 244 BGB dürfe zwar ein Schuldner eine Fremdwährungsschuld durch Zahlung in Deutscher Mark begleichen und dabei die Umrechnung nach dem Kurswert vornehmen, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgeblich sei. Für das Konkursverfahren beständen jedoch andere Regeln. Dieses sehe eine anteilige Befriedigung der Konkursgläubiger in Inlandswährung vor. Daher bestimme § 69 KO, daß Forderungen, die nicht auf einen DM-Betrag lauteten, nach ihrem Schätzungswert in DM geltend zu machen seien. Für eine Fremdwährungsschuld sei der Umrechnungskurs am Tag der Konkurseröffnung maßgebend. Eine Umwandlung der Fremdwährungsforderung in eine DM-Forderung trete allerdings erst mit der Feststellung zur Konkurstabelle ein. An dieser Feststellung fehle es im vorliegenden Fall. Sie werde durch die gerichtliche Bestätigung des Zwangsvergleichs nicht ersetzt. Diese führe keine Umwandlung der Fremdwährungsforderung herbei. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Fremdwährungsforderung der Klägerin durch den
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Zwangsvergleich selbst in eine Forderung auf Zahlung in Deutsche Mark umgewandelt worden. Die Wirkung eines Zwangsvergleichs erstrecke sich auf alle nicht bevorrechtigten Forderungen, unabhängig davon, ob sie im Konkursverfahren angemeldet worden seien und ob es sich bei ihnen um Geldforderungen oder solche Forderungen handle, die gemäß den §§ 65 Abs. 2, 69, 70 KO verfolgt werden müßten. Ob Forderungen der letztgenannten Art in ihrer ursprünglichen oder einer geänderten Gestalt vom Vergleich erfaßt würden, möge im Einzelfall zweifelhaft sein. Denn der Vergleich könne nicht nur eine Befriedigung in Geld, sondern auch im ursprünglichen Leistungsinhalt gewähren, wenn nur alle Gläubiger sachlich gleich behandelt würden. Die Durchführung des Vergleichs mit dem ursprünglichen Leistungsinhalt möge dabei auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen, etwa wenn die Forderung auf Leistung einer unteilbaren Sache gehe und die Vergleichsquote unter 100 % bleibe. Ob daraus allgemein der Schluß gezogen werden könne, der Zwangsvergleich führe immer oder doch in Fällen dieser Art zu einer Änderung des Leistungsinhalts in eine Geldforderung, brauche indessen nicht entschieden zu werden. Schon im Regelfall werde der Schuldner den Gläubigern anbieten, sie mit einem bestimmten Prozentsatz gleichmäßig in Geld zu befriedigen. Dies habe jedenfalls die Gemeinschuldnerin im Zwangsvergleichsvorschlag vom 31. Mai/3. Juni 1985 getan. Denn in Nr. 6 des Zwangsvergleichs heiße es, das Vermögen der Gemeinschuldnerin sei "entsprechend den Regeln der KonkursOrdnung auszuschütten". Da im Konkursverfahren nur eine Befriedigung der Gläubiger in Geld in Betracht komme, bedeute dies, daß die anteilige Verteilung des Vermögens aufgrund des Zwangsvergleichs ebenfalls nur in Geld zu erfolgen habe. Diesen Vorschlag habe
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die Mehrheit der Gläubiger mit einer alle Vergleichsgläubiger bindenden Wirkung in der Gläubigerversammlung vom 5. Juli 1985 angenommen. Dieser gemeinsame Wille von Gemein-schuldnerin und Vergleichsgläubigern führe den inhaltlichen Wandel noch nicht festgestellter Forderungen in Geldforderungen herbei. Die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsvergleichs durch das Konkursgericht habe dann lediglich zur Folge, daß dieser Wandel endgültig werde. Auch der Wert dieser nunmehr auf Deutsche Mark lautenden Geldforderung der Klägerin berechne sich entsprechend Nr. 6 des Zwangsvergleichs nach den Regeln der Konkursordnung. Maßgebend sei daher der Kurswert am Tag der Konkurseröffnung.
Demgemäß errechne sich die Forderung aus der "Guarantee" aufgrund eines Umrechnungskurses von E 1 = DM 1,559 auf (E 723.793,87 x 1,559 =) 1.127.926,90 DM. Die erste Vergleichsguote von 40 % sei daher mit 451.170,76 DM anzusetzen. Hinzu komme der dem Grunde nach unstreitige Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Anwaltskosten aus dem Vergleichsantragsverfahren. Dieser belaufe sich, da der Gegenstandswert der Forderung aus der "Guarantee” unstreitig E 780.751,87 = DM 1.217.192,10 betragen habe, gemäß den §§ 79, 81, 26 BRAGO auf 3.280,— DM. Die Vergleichsquote von 40 % betrage daher insoweit 1.312,— DM. Auf den der Klägerin zustehenden Ausschüttungsbetrag von 452.482,76 DM habe der Beklagte nur 287.566,28 DM ausbezahlt, so daß noch 164.916,48 DM geschuldet würden.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe' greifen nicht durch.
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin mit dem Zahlungsantrag eine Leistung aus dem Treuhandvermögen begehrt, das dem Beklagten als Liquidationstreuhänder gemäß Nr. 5 des Zwangsvergleichs vom 5. Juli 1985 bei Aufhebung des Konkursverfahrens übertragen wurde. Die Befugnis des Beklagten, einen Rechtsstreit über die Höhe von Ausschüttungen aus dem Treuhandvermögen an die nicht bevorrechtigten Gläubiger zu führen, ergibt sich aus Nr. 6 des Zwangsvergleichs. In seiner Eigenschaft als Konkursverwalter kann der Beklagte nicht mehr auf Leistungen aus dem Treuhandvermögen in Anspruch genommen werden, obwohl er die erste Vergleichsquote noch als Konkursverwalter ausgeschüttet hatte; denn dieses Amt endete mit der Aufhebung des Konkursverfahrens. Ein Anspruch gegen den Beklagten persönlich, d.h. auf Leistung aus seinem eigenen Vermögen, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
2. Die Forderung der Klägerin aus der "Guarantee" ist eine nicht bevorrechtigte Konkursforderung, die nach dem Inhalt des Zwangsvergleichs aus dem nach Berichtigung der Masseverbindlichkeiten und der bevorrechtigten Konkursforde-rungen verbliebenen Vermögen der Gemeinschuldnerin zu befriedigen ist. Sie betrug bei Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens E 780.751,87 zuzüglich der im Vergleichsantragsverfahren entstandenen Anwaltskosten und hat sich wegen des Verzichts auf die ab 1. Februar 1985 laufenden Zinsen in
Nr. 3 des Zwangsvergleichs auf E 723.493,87 zuzüglich Anwaltskosten ermäßigt. Sie war bei Konkurseröffnung mit Ausnahme der Anwaltskosten Fremdwährungsforderung.
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3. Das Berufungsgericht.nimmt zutreffend an, daß die Forderung der Klägerin, soweit sie Fremdwährungsforderung war, durch den Abschluß des Zwangsvergleichs in eine Geldforderung in Inlandswährung umgewandelt worden ist und daß sich ihre Umrechnung nach dem Wechselkurs des Emalangeni am Tage der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens bestimmt.
a) Nach § 244 BGB kann eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande auch in inländischer Währung bezahlt werden, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Bei Zahlung in Inlandswährung hat die Umrechnung nach dem Kurswerte zu erfolgen, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist. Wäre die Forderung der Klägerin bei Ausschüttung der Vergleichsquoten durch den Beklagten noch Fremdwährungsforderung gewesen, so hätte der Beklagte zu Recht die Umrechnung nach dem am Zahlungstage maßgebenden Umrechnungskurs vorgenommen.
b) Die Fremdwährungsforderung der Klägerin hatte sich jedoch im Konkursverfahren in eine auf Inlandswährung lautende Geldforderung umgewandelt, deren Umrechnung sich nach § 69 KO bestimmte.
aa) Nach § 3 Abs. 1 KO dient die Konkursmasse (§ 1 KO) zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. Zu diesem Zweck hat der Konkursverwalter das gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verwerten (§ 117
und die so erzielte
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Abs. 1 KO), d.h. in Geld umzusetzen, bare Masse an die Konkursgläubiger zu verteilen (§ 149 KO). Der Inlandskonkurs ermöglicht also nur eine (volle oder anteilige) Befriedigung der Konkursgläubiger in Geld, und zwar in Inlandswährung. Auch Vermögensansprüche, die keine Geldforderungen sind oder jedenfalls nicht in Inlandswährung ausgedrückt sind, können deshalb im Konkursverfahren nur als auf Deutsche Mark lautende Geldforderungen geltend gemacht werden. Deshalb bestimmt § 69 KO, daß Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß oder nicht in Inlandswährung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzungswert in Inlandswährung geltend zu machen sind. Die Vorschrift gilt somit auch für Geldforderungen, die in einer ausländischen Währung ausgedrückt sind. Schätzungswert ist bei ihnen der amtliche Wechselkurs .
bb) Aus dem Wortlaut des § 69 KO ergibt sich nicht, welcher Zeitpunkt für den Schätzungs- oder Umrechnungswert maßgebend ist. Dieser Zeitpunkt läßt sich aber aus dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 KO ableiten. Danach ist für den Bestand einer Konkursforderung der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung maßgebend. Für diesen Zeitpunkt ist daher auch der Schätzungs- oder Umrechnungswert im Sinne des § 69 KO zu ermitteln. Diese Auslegung lag schon den Gesetzesberatungen zu § 62 KO a.F., der dem § 69 KO entspricht, zugrunde (vgl. Hahn, Materialien zur KO S. 268 und S. 562). Dem entspricht auch die im Schrifttum vorherrschende Auffassung (vgl. Fichtner, KO § 69 Anm. 2; Fitting, Das Reichs-Concursrecht 2. Auf1. S. 89; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 5 Rdnr. 3, § 69
13
Rdnrn. 5 u. 8; Kilger, KO 15. Aufl. § 69 Anm. 6; Kuhn/ Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 69 Rdnrn. 4 u. 6; Meyer/Bleyer,
KO 2. Aufl. § 69 Anm. 1; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts 2. Aufl. § 68 I a; Petersen/Kleinfeller, KO 3. Aufl. § 62 a.F. Anm. 3; Sarwey, KO 3. Aufl. § 62 a.F. Anm. 4; Staudinger/Schmidt, BGB 12. Aufl. § 244 Rdnr. 117; Wilmowski/Kurlbaum, KO 6. Aufl.
§ 69 Anm. 5; Wolff, KO 2. Aufl. § 69 Anm. 4; a.A. Arend,
ZIP 1988, 69, 74 ff; zweifelnd Hanisch, ZIP 1988, 341,
348 ff) und die höchstrichterliche Rechtsprechung (RGZ 170, 276, 280; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1977 - VIII ZR 224/76,
NJW 1978, 107; Hanseat. OLG HansRGZ B 1936, 347 ff). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Für sie spricht die Regelung für das Vergleichsverfahren in § 34 VglO; danach sind Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, mit ihrem für die Zeit der Eröffnung des Verfahrens in inländischer Währung zu schätzenden Werte beteiligt. Mit dieser Vorschrift sollte nach der Gesetzesbegründung nur der Rechtszustand aufrechterhalten bleiben, der nach § 2 Satz 2 VglO 1927 mit der Verweisung auf § 69 KO bereits bestanden hatte (vgl. Begründung zu den §§ 34, 35 des Entwurfs einer Vergleichsordnung).
Für eine Fremdwährungsforderung gilt mithin gemäß § 69 KO als Umrechnungssatz der für den Ort der Konkursverwaltung (Zahlungsort) maßgebende amtliche Kurs am Eröffnungstag .
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cc) Aus § 69 KO ergibt sich freilich nicht, daß der nach dieser Vorschrift für das Konkursverfahren festzusetzende Schätzungs- oder Umrechnungswert auch für die Befriedigung der nicht auf einen inländischen Geldbetrag lautenden Konkursforderungen außerhalb des Konkursverfahrens, etwa im Rahmen eines Zwangsvergleichs, gelte. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre bewirkt weder die Konkurseröffnung noch die Anmeldung zur Konkurstabeile eine materiell-rechtliche Umwandlung der in § 69 KO bezeichneten Forderungen in inländische Geldforderungen; erst die Feststellung zur Konkurstabeile hat wegen der ihr durch die §§ 145 Abs. 2, 164 Abs. 2 KO beigelegten Urteilswirkungen zur Folge, daß die Forderung auch außerhalb des Konkursverfahrens nur noch in der Gestalt und mit dem Inhalt geltend gemacht werden kann, den sie durch § 69 KO erhalten hat (RGZ 93, 209, 212 ff; 112, 297, 300; 170, 276, 280; BGH,
Urt. v. 26. März 1976 - V ZR 152/74, WM 1976, 510, 511; Urt. v. 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, WM 1984, 1547, 1548;
Hess/ Kropshofer, KO 2. Aufl. § 69 Rdnr. 4; Kilger, § 69 KO Anm. 5; Kuhn/Uhlenbruck, § 69 KO Rdnr. 5b). Im vorliegenden Falle ist die Forderung nicht zur Konkurstabelle festgestellt worden, so daß auf diesem Wege eine die Parteien bindende Festlegung des Forderungsinhalts nicht eingetreten sein kann.
dd) Ob auch durch den Abschluß eines Zwangsvergleichs im Konkursverfahren eine dem § 69 KO entsprechende Umwandlung des Forderungsinhalts endgültig eintritt, ist umstritten. Nach der Mindermeinung läßt der Zwangsvergleich die einzelnen Konkursforderungen - abgesehen von der Beschränkung auf die Vergleichsquote - in ihrem rechtlichen Bestände
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unberührt (vgl. Petersen/Kleinfeller, Anm. zu §§ 178 - 180 KO a.F.; Sarwey, § 178 KO a.F. Anm. 1; Völderndorff,
KO § 178 a.F. Anm. c II; für das Vergleichsverfahren: Arend, ZIP 1988, 69, 76). Die überwiegende Auffassung geht indessen dahin, daß der Zwangsvergleich die in § 69 KO bezeichneten Konkursforderungen in der Gestalt erfasse, die sie durch diese Vorschrift erhalten haben, und die Forderungen daher mit rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs endgültig in inländische Geldforderungen umgewandelt seien (vgl. KG OLGE 32, 387; Glück, Der Einfluß des Konkurses auf die von §§ 65, 69, 70 KO betroffenen Forderungen S. 94 ff; Hellmann, Lehrbuch des deutschen Konkursrechts S. 527; Hess/Kropshofer § 193 KO Rdnr. 2; Meyer/ Bleyer, § 69 KO Anm. 3 b; Oetker, Konkursrechtliche Grundbegriffe Bd. I S. 229 ff; Warneyer, KO Anm. zu § 69; Wilmowski/Kurlbaum,
§ 193 KO Anm. 3; Wolff, § 193 KO Anm. 2; einschränkend Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht S. 435 ff: Umwandlung nur bei zur Konkurstabeile angemeldeten Forderungen; Kuhn/ Uhlenbruck, § 193 KO Anm. 1 a: Umwandlung nur bei zur Konkurstabelle festgestellten Forderungen). Dementsprechend wird auch für das Vergleichsverfahren die Ansicht vertreten, daß der gerichtlich bestätigte Vergleich die in § 34 VglO bezeichneten Forderungen endgültig nach Maßgabe dieser Vorschrift in inländische Geldforderungen umwandle (vgl. Bley/ Mohrbutter, VglO 8. Aufl. § 34 Rdnr. 4-6 sowie § 82 Rdnr. 14; Kiesow, VglO 4. Aufl. § 2 a.F. Rdnr. 103; Böhle-Stamschräder/Kilger, VglO 11. Aufl. § 34 Anm. 5; Lüke, Fälle zu dem Zivilverfahrensrecht Bd. II S. 81; Meyer, VglO § 2 a.F. Rdnr. 42; Mohrbutter aaO § 102 I); auch der Bundesgerichtshof ist für den Fall der Umrechnung einer Rentenforderung in eine Kapitalforderung von einer endgültigen Umwandlung durch den gerichtlich bestätigten Vergleich
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ausgegangen (Urt. v. 19. Oktober 1977 - VIII ZR 224/76,
NJW 1978, 107). Eine dritte Auffassung läßt den Vertragswillen der am Vergleichsschluß Beteiligten darüber entscheiden, ob durch den Zwangsvergleich eine endgültige Umwandlung von Forderungen nach Maßgabe des § 69 KO eintritt; nach dieser Auffassung ist eine Umwandlung entsprechend § 69 KO anzunehmen, wenn der Gemeinschuldner den Gläubigern eine konkursmäßige Befriedigung in Geld verspricht (vgl. Jaeger/Weber,
§ 193 KO Rdnr. 3; Kilger, § 193 KO Anm. I; Pagenstecher/ Grimm, Der Konkurs 4. Aufl. § 62 II B Fußn. 7; Rintelen,
ZHR 61, 147, 185 ff; für das Vergleichsverfahren vgl. Vogels/Nölte, VglO 3. Aufl. § 82 Anm. Ill 1 b). Dieser zuletzt genannten Auffassung schließt sich der Senat an.
Der Zwangsvergleich hat nicht schon kraft Gesetzes die Wirkung, die rechtliche Beschaffenheit der von ihm erfaßten Forderungen umzugestalten (vgl. die Begründung zu den §§ 178 - 180 des Entwurfs einer KonkursOrdnung bei Hahn aaO S. 376); die Wirkung des Vergleichs auf die Forderungsrechte wird vielmehr durch den Inhalt des Vergleichs bestimmt (vgl. die Gesetzesbegründung bei Hahn aaO S. 374). Demgemäß kommt es auf den Vergleichsinhalt an, ob die in § 69 KO bezeichne-ten Konkursforderungen durch den Zwangsvergleich nach Maßgabe dieser Vorschrift endgültig in inländische Geldforderungen umgewandelt werden. Ein entsprechender Vertragswille der am Zwangsvergleich Beteiligten ist anzunehmen, wenn der Gemeinschuldner den Gläubigern eine anteilmäßige Befriedigung ihrer Forderungen nach konkursrechtlichen Grundsätzen in Geld verspricht. In diesem Falle liegt die Auslegung nahe, daß die in § 69 KO bezeichneten Forderungen für die Berechnung der Vergleichsquote mit dem Wert berücksichtigt
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werden sollen, mit dem sie nach dieser Vorschrift auch im Konkursverfahren zu berücksichtigen gewesen wären.
ee) Diesem Grundsatz folgend hat das Berufungsgericht den hier vorliegenden Zwangsvergleich rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß die Forderung der Klägerin bei der Errechnung der Vergleichsquote mit dem sich aus § 69 KO ergebenden Wert zu berücksichtigen war. Wie es zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Zwangsvergleich, daß der Beklagte wie in einem Konkursverfahren das gesamte Vermögen der Gemeinschuldnerin in Geld umsetzen und die Forderungen der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger nach Berichtigung der Masseverbindlichkeiten und bevorrechtigten Forderungen in Geld befriedigen sollte. Da diese Vermögensabwicklung im Inland durchzuführen war, ist anzunehmen, daß die Vergleichsquoten in Inlandswährung ausgezahlt werden sollten, wie es auch dem § 69 KO entspricht. Daraus läßt sich der Vertragswille der Vergleichsbeteiligten entnehmen, alle Forderungen der in § 69 KO be-zeichneten Art mit rechtskräftiger Vergleichsbestätigung in inländische Geldforderungen umzuwandeln. Dann aber liegt in Ermangelung einer anderen Vergleichsregelung auch die Annahme nahe, daß die Umwandlung in Geldforderungen nach dem Maßstab des § 69 KO durchgeführt werden sollte. In Nr. 6 des Zwangsvergleichs ist ausdrücklich bestimmt, daß der Beklagte als Treuhänder das in Geld umgesetzte Vermögen der Gemeinschuldnerin "an die nicht bevorrechtigten Gläubiger entsprechend den Regeln der Konkursordnung auszuschütten" habe. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß damit § 69 KO auf die Forderungsberechnung anzuwenden sei, ist rechtlich möglich
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und nach den vorstehenden Darlegungen sogar naheliegend. Die Ausführungen der Revision ergeben lediglich die Möglichkeit einer anderen Auslegung, aber keinen Auslegungsfehler. Insbesondere findet die von der Revision befürwortete unterschiedliche Behandlung der Fremdwährungsforderungen und der übrigen in § 69 KO bezeichneten Konkursforderungen im Vergleichsinhalt keinen Anhalt; die gesetzliche Regel des § 69 KO spricht ebenso wie der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 181 Satz 1 KO dafür, der Umrechnung aller nicht auf Inlandswährung lautenden Konkursforderungen denselben Umrechnungszeitpunkt zugrunde zu legen. Dafür kommt hier mangels einer anderweitigen Vergleichsregelung nur der nach § 69 KO maßgebende Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in Betracht.
4. Das Berufungsgericht hat auch den Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten zutreffend errechnet. Dieser ist dem Grunde nach unstreitig; die Klägerin hat aufgrund der "Guarantee" Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten im Vergleichsantragsverfahren. Nach § 79 BRAGO betragen die Anwaltskosten die Hälfte einer vollen Gebühr, die sich gemäß § 81 Satz 2 und 3 BRAGO nach dem Nennwert der Forderung einschließlich der Nebenforderungen bemißt. Die Forderung der Klägerin belief sich im Vergleichsantragsverfahren nach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts auf E 780.751,87. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht nach dem Wechselkurs am Tage der Anschlußkonkurseröffnung in Deutsche Mark umgerechnet; das ergibt einen Gegenstandswert von 1.217.192,10 DM. An sich hätte der höhere Umrechnungskurs, der im Zeitpunkt der Gebührenentstehung
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galt, zugrunde gelegt werden können; der Zeitpunkt der Fälligkeit ist nicht maßgebend (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert, BRAGO 10. Aufl. § 7 Rdnr. 4). Die Annahme eines niedrigeren Wechselkurses und damit eines niedrigeren Gegenstandswerts beschwert den Beklagten indessen nicht. Ausgehend von diesem Gegenstandswert sind die Anwaltskosten unter Berücksichtigung der Postgebührenpauschale (§ 26 BRAGO) mit 3.280 DM richtig errechnet, wie auch die Revision nicht bezweifelt.
5. Die Berechnung der ersten Vergleichsquote durch die Klägerin ist danach richtig. Der Beklagte hat der Klägerin bei der ersten Abschlagsverteilung 164.916,48 DM zuwenig ausbezahlt, die nachentrichtet werden müssen.
II.
Das Berufungsgericht erkennt der Klägerin Verzugszinsen aus dem Nachzahlungsbetrag seit Klageerhebung zu. Dagegen bestehende durchgreifende rechtliche Bedenken.
Aus der "Guarantee" vermag die Klägerin diesen Anspruch nicht herzuleiten. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend darlegt, hat die Klägerin durch Nr. 3 des Zwangsvergleichs auf die ab 1. Februar 1985 laufenden Zinsen verzichtet; das gilt auch für etwaige Verzugszinsen aus ihrer Konkursforderung. Der jetzt geltend gemachte Zinsanspruch kann sich demnach nur darauf gründen, daß der
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Beklagte als durch den Zwangsvergleich bestellter Treuhänder die Auszahlung eines Teils der der Klägerin zustehenden Vergleichsquote verzögert hat. Für einen dadurch entstandenen Verzögerungsschaden haftet aber das von dem Beklagten verwaltete Treuhandvermögen nicht. Abgesehen davon, daß die Gemeinschuldnerin grundsätzlich nicht für ein Verschulden des Treuhänders einstehen muß (vgl. Bohle- Stamschräder/Kilger,
§ 9 VglO Anm. 4 u. 6), ist das Treuhandvermögen nach dem In- • halt des Zwangsvergleichs nur zur anteiligen Befriedigung von nicht bevorrechtigten Konkursforderungen bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 1953 - IV ZR 196/52, LM ZPO § 771 Nr. 2). Dazu gehört der von der Klägerin geltend gemachte, erst nach Konkurseröffnung entstandene Zinsanspruch nicht.
Da die Klägerin den Beklagten nicht persönlich wegen des Verzögerungsschadens in Anspruch genommen hat, sondern nur Leistung aus dem Ireuhandvermögen begehrt, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Beklagte mit seinem eigenen Vermögen für eine verzögerte Auszahlung der Vergleichsquote einzustehen hat. Der gegen ihn als Liquidationstreuhänder erhobene Zinsanspruch ist jedenfalls unbegründet.
III.
1. Obwohl der Hauptantrag teilweise unbegründet ist, bedarf es keines Eingehens auf den Hilfsantrag der Klägerin aus dem Berufungsverfahren; denn dieser ist nur für den Fall gestellt worden, daß das Gericht die Leistungsklage wegen
der bei ihrer Erhebung noch nicht erfolgten Aufhebung des Konkursverfahrens für unzulässig hält. Die Bedingung, unter der danach über den Hilfsantrag entschieden werden sollte, ist nicht eingetreten. Über die Sache kann daher nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen durch das Revisionsgericht abschließend entschieden werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
§ 92 Abs. 2 ZPO ist nicht anwendbar; die Zinsforderung der Klägerin hat zwar keine besonderen Kosten veranlaßt, ist jedoch nicht nur verhältnismäßig geringfügig.
Merz
Gärtner
Henkel
Fuchs
Winter