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BGH · IX ZR 164/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 164/85

a) § 41 a BEG enthält eine gesetzliche Härteregelung für den Fall, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung und dem Tod des Verfolgten nicht festgestellt werden kann. b) Die Sonderregelung des § 171 Abs. 2 a BEG betrifft nicht den Fall, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung und dem Tod des Verfolgten nicht festgestellt werden kann, weil hierüber in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. November 1983 erklärte die Klägerin im Dezember 1983 gegenüber dem BLEA, sie verlange jetzt wegen des Todes ihres Ehemannes Härteausgleich gemäß § 171 Abs. 2 a BEG, weil in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit über die Ursache und Weiterentwicklung des Verfolgungsleidens ihres verstorbenen Ehemannes bestehe. Außerdem begründete es seine Entscheidung damit, daß ein Fall des § 171 Abs. 2 a BEG nicht vorliege, weil weder die zu dem Tode des Ehemannes der Klägerin führende Koronarsklerose noch der für dieses Leiden mitursächlich gemachte Bluthochdruck zu den Krankheiten zählten, für die ein Härteausgleich nach dieser Vorschrift gewährt werden könnte. Der Berufungsrichter hält jedoch mit dem Landgericht die Klage für unbegründet, weil dem Antrag auf Härteausgleich, der erst im Dezember 1983 bei der Behörde eingegangen sei, die Schlußfrist des Art. VIII Abs.1, 2 BEG-SchlußG entgegenstehe. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen aus dem Härteausgleich gemäß § 171 BEG abgelehnt. Dabei kann offen bleiben, ob einer positiven Entscheidung über den Antrag bereits der Ablauf der Schlußfrist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG entgegensteht, der nach seinem Absatz 2 auch für die Fälle des § 171 BEG gilt. Die Klägerin kann nämlich wegen des Todes ihres Ehemannes schon deshalb keine Leistungen im Wege des Härteausgleichs nach § 171 BEG erhalten, weil einer Anwendung des a) Gemäß § 41 a BEG, dec erst durch das BEG-Schlußge-setz vom 14, September 1965 (BGBl I, 1315) in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügt worden ist, kann die Witwe eines Verfolgten bis zu ihrer Wiederverheicatung und für die Dauer ihrer Bedürftigkeit eine Beihilfe in Höhe von zwei Dritteln der Rente nach § 41 BEG erhalten, wenn der Ehemann zwar nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben ist, aber bis zu seinem Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH bezogen hatte. Sie ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und ihrer Zweckbestimmung eindeutig eine besondere Härteregelung, Denn sie gewährt dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Beihilfe, obwohl entgegen § 41 BEG eine unmittelbare Anspruchsgrundlage schon deshalb ausscheidet, weil der Tod des Ehegatten gerade nicht auf eine verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigung zurückgeführt werden kann. b) Aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Sonderregelung des § 41 a BEG ergibt sich aber, daß in den Fällen, in denen die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung und dem Tod nicht festgest;ellt werden kann, nur unter den dort aufgeführten besonderen Anspruchsvoraussetzungen die Gewährung einer Beihilfe im Härtewege möglich ist. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber einen Härteausgleich nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden nur deshalb nicht wahrscheinlich gemacht Läßt sich der Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden nämlich aus anderen als den in § 171 Abs. 2 a BEG genannten Gründen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, so kann ein Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG nicht gewährt werden (BGH RzW 1972, 424). c) Im Falle der Klägerin liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 41 a BEG schon deshalb nicht vor, weil ihr verstorbener Ehemann vor seinem Tode keinen Anspruch auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bei einer vMdE von mindestens 70 vH hatte. Der Klägerin kann aber auch in entsprechender Anwendung der Sondervorschrift des § 171 Abs. 2 a BEG kein Härteausgleich wegen des Todes ihres Ehemannes gewährt werden. Als Sondervorschrift ist auch diese Regelung nicht auslegungsfähig auf Fälle des nicht feststellbaren Kausalzusammenhangs zwischen einem als verfolgungsbedingt anerkannten Gesundheitsschaden und dem Tod. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 171 Abs. 2 a BEG, die gleichzeitig mit der Sonderregelung des § 41 a BEG in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügt wurde, übersehen hat, daß auch bei dieser Kausalreihe Zweifel auftauchen können, wenn über die Ursache des Todes und den Kausalzusammenhang mit dem Verfolgungsleiden in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Der Umstand, daß der Gesetzgeber in § 171 Abs. 2 a BEG nur den Fall des zweifelhaften Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden in den Härteausgleich einbezogen hat, kann daher nur darin begründet sein, daß für den zweiten Teil der Kausalkette (Zusammenhang zwischen Verfolgungsleiden und Tod) die gesetzliche Härteregelung des § 41 a BEG eingreifen sollte. Ebenso enthält das Bundesversorgungsgesetz in § 1 Abs.3 Satz 2, dem § 171 Abs. 2 a BEG nachgebildet ist, eine Sonderregelung nur für den Fall, daß die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Grund für die Nichtfeststeilbarkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen den beim Ehemann der Klägerin als verfolgungsbedingt zu unterstellenden Leiden der Koronarsklerose und des Bluthochdrucks mit seinem Tode darin liegt, daß in der ärztlichen Wissenschaft darüber Ungewißheit besteht.

Zitierte Normen: § 41a BEG § 48 BVG § 171 BEG
GewährungBEGKausalzusammenhangHärteausgleichAnspruchFallKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG 1965 §§ 41 a, 171 Abs. 1, 2 a
a)	§ 41 a BEG enthält eine gesetzliche Härteregelung für den Fall, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung und dem Tod des Verfolgten nicht festgestellt werden kann. Daneben scheidet die Anwendung des § 171 Abs. 1 BEG für diesen Mangel im Kausalzusammenhang aus.
b)	Die Sonderregelung des § 171 Abs. 2 a BEG betrifft nicht den Fall, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung und dem Tod des Verfolgten nicht festgestellt werden kann, weil hierüber in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht.
BGH, Urt. v. 12. Juni 1986 - IX ZR 164/85 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 164/85	Verkündet	am:
12. Juni 1986 Krämer
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rosa
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 und
gegen
 Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staats-ministerium der Finanzen, OflHUplatz
 Beklagter und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
WII
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S3
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des am 9. März 1975 verstorbenen Verfolgten Dr. Ignaz KIM. Dieser hatte durch gerichtlichen Vergleich vom 28. November 1974 zur Abgeltung der Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine einmalige Entschädigung von 15.000 DM erhalten, ohne daß dabei ein bestimmtes Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt oder ein Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) festgestellt wurde.
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Am 25. Juni 1975 meldete die Klägerin gegenüber dem Bayerischen Landesentschädigungsamt (BLEA) Ansprüche als Hinterbliebene gemäß § 41 BEG an. Das BLEA lehnte diese ab, weil nicht festgestellt werden könnte, daß der Tod auf das Verfolgungsleiden zurückzuführen sei. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Dabei wurde der im März 1980 beim Landgericht erstmals hilfsweise gestellte Antrag auf Leistung eines Härteausgleichs gemäß § 171 BEG von diesem Gericht als unzulässig abgelehnt, weil ein entsprechender Antrag noch nicht bei der Behörde eingebracht worden sei.
Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens gemäß § 41 BEG am 24. November 1983 erklärte die Klägerin im Dezember 1983 gegenüber dem BLEA, sie verlange jetzt wegen des Todes ihres Ehemannes Härteausgleich gemäß § 171 Abs. 2 a BEG, weil in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit über die Ursache und Weiterentwicklung des Verfolgungsleidens ihres verstorbenen Ehemannes bestehe.
Durch Bescheid vom 24. Februar 1984 lehnte das BLEA diesen Antrag ab und bezog sich dabei in erster Linie auf Art. VIII BEG-SchlußG, wonach Anträge auf Gewährung von Härteausgleich nach dem 31. Dezember 1969 nicht mehr gestellt werden könnten. Außerdem begründete es seine Entscheidung damit, daß ein Fall des § 171 Abs. 2 a BEG nicht vorliege, weil weder die zu dem Tode des Ehemannes der Klägerin führende Koronarsklerose noch der für dieses Leiden mitursächlich gemachte Bluthochdruck zu den Krankheiten zählten, für die ein Härteausgleich nach dieser Vorschrift gewährt werden könnte.
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Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihr im Wege der Härteleistung Witwenrente ab
1.	April 1975 zu gewähren. Zuvor wolle dem beklagten Land aufgegeben werden, sein Ermessen hinsichtlich der Gewährung einer Härteleistung auszuüben. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die zulässige Revision (vgl. BGH RzW 1974, 314, 315) ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig, obwohl der von der Klägerin gestellte Leistungsantrag an sich unzulässig sei. Der Klageantrag habe zwar nur auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides gerichtet werden können, doch könne er hier so ausgelegt werden, als habe die Klägerin die Aufhebung des Bescheides begehrt. Denn sie habe in ihrem Klageschriftsatz auch beantragt, dem beklagten Land aufzugeben, zunächst sein Ermessen auszuüben. Auch der Senat geht von der Zulässigkeit der Klage aus.
2.	Der Berufungsrichter hält jedoch mit dem Landgericht die Klage für unbegründet, weil dem Antrag auf Härteausgleich, der erst im Dezember 1983 bei der Behörde eingegangen sei, die Schlußfrist des Art. VIII Abs. 1, 2 BEG-SchlußG entgegenstehe. Nach dem 31. Dezember 1969 könnten, abgesehen
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von den ausdrücklich in Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG genannten Fällen, keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder dem BEG-Schlußgesetz mehr angemeldet werden. Das gelte gemäß Art. VIII Abs. 2 BEG-SchlußG auch für Leistungen nach § 171 BEG. Bei dieser Rechtslage erübrige sich ein Eingehen darauf, daß die Klägerin ihren Härteausgleichsantrag auch nicht gemäß §§ 190, 190 a BEG ordnungsgemäß substantiiert habe.
II.
1.	Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen aus dem Härteausgleich gemäß § 171 BEG abgelehnt. Dabei kann offen bleiben, ob einer positiven Entscheidung über den Antrag bereits der Ablauf der Schlußfrist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG entgegensteht, der nach seinem Absatz 2 auch für die Fälle des § 171 BEG gilt. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin ihrer Rechtspflicht zur Erläuterung ihres Antrages gemäß §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.	Die Klägerin kann nämlich wegen des Todes ihres Ehemannes schon deshalb keine Leistungen im Wege des Härteausgleichs nach § 171 BEG erhalten, weil einer Anwendung des
§ 171 Abs. 1 BEG die gesetzliche Sonderregelung des § 41 a BEG entgegensteht und ein Fall des § 171 Abs. 2 a BEG hier nicht vorliegt.
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u- ex-
a)	Gemäß § 41 a BEG, dec erst durch das BEG-Schlußge-setz vom 14, September 1965 (BGBl I, 1315) in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügt worden ist, kann die Witwe eines Verfolgten bis zu ihrer Wiederverheicatung und für die Dauer ihrer Bedürftigkeit eine Beihilfe in Höhe von zwei Dritteln der Rente nach § 41 BEG erhalten, wenn der Ehemann zwar nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben ist, aber bis zu seinem Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH bezogen hatte. Diese Vorschrift lehnt sich an die Regelung des § 48 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. IV/3423 S. 7 zu Nr, 20 a). Sie ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und ihrer Zweckbestimmung eindeutig eine besondere Härteregelung, Denn sie gewährt dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Beihilfe, obwohl entgegen § 41 BEG eine unmittelbare Anspruchsgrundlage schon deshalb ausscheidet, weil der Tod des Ehegatten gerade nicht auf eine verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigung zurückgeführt werden kann. Auch die Bezeichnung der zu gewährenden Leistung als "Beihilfe" deutet auf eine Härteregelung hin; auch § 171 Abs. 1 Satz 2 BEG verwendet diesen Begriff. Außerdem wird die Gewährung der Beihilfe an das Vorliegen einer Bedürftigkeit geknüpft, was sogar über die für die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG erforderlichen Voraussetzungen (vgl. hierzu BGH RzW 1979, 221) hinausgeht. Daß § 41 a BEG in der Form eines gesetzlichen Anspruchs ausgestaltet ist, ändert an seinem Charakter als Härteregelung nichts. Auch in den Fällen des § 165 BEG besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Gewährung eines
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Härteausgleichs (BGH RzW 1962, 322 und ständig). Insoweit steht auch die Schlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG der Geltendmachung eines Anspruchs auf die Härtebeihilfe nach § 41 a BEG nicht entgegen. Denn die Ausnahmeregelung des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG betrifft den gesamten Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen nach § 29 Nr. 6 BEG, zu dem auch der Anspruch nach § 41 a BEG gehört (vgl. den 4. Untertitel des II. Abschnitts der 2. DV-BEG und dessen § 23 b).
b)	Aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Sonderregelung des § 41 a BEG ergibt sich aber, daß in den Fällen, in denen die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung und dem Tod nicht festgest;ellt werden kann, nur unter den dort aufgeführten besonderen Anspruchsvoraussetzungen die Gewährung einer Beihilfe im Härtewege möglich ist. Nur wenn der verstorbene Ehegatte bis zu seinem Tode eine Gesundheitsschadensrente aufgrund einer vMdE von mindestens 70 vH erhalten hatte, ist dem überlebenden Ehegatten, solange er bedürftig ist, die Beihilfe nach § 41 a BEG zu zahlen. Diese gesetzliche Härteregelung des § 41 a BEG würde unterlaufen werden, wenn daneben, ohne daß die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, ein Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG in Betracht käme.
Dafür spricht auch die Sonderregelung des § 171 Abs. 2 a BEG. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber einen Härteausgleich nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden nur deshalb nicht wahrscheinlich gemacht
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werden kann, weil über die Ursache des Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Diese Sonderbestimmung erweitert einerseits den allgemeinen Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG, schränkt ihn aber andererseits auch ein. Läßt sich der Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden nämlich aus anderen als den in § 171 Abs. 2 a BEG genannten Gründen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, so kann ein Härteausgleich nach § 171 Abs. 1 BEG nicht gewährt werden (BGH RzW 1972, 424).
c)	Im Falle der Klägerin liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 41 a BEG schon deshalb nicht vor, weil ihr verstorbener Ehemann vor seinem Tode keinen Anspruch auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bei einer vMdE von mindestens 70 vH hatte. Ihm war durch den gerichtlichen Vergleich vom 28. November 1974 überhaupt keine laufende Rente, sondern nur eine einmalige Entschädigungsleistung gewährt worden.
3.	Der Klägerin kann aber auch in entsprechender Anwendung der Sondervorschrift des § 171 Abs. 2 a BEG kein Härteausgleich wegen des Todes ihres Ehemannes gewährt werden. Die Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf den Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und einem Schaden an Körper oder Gesundheit. Als Sondervorschrift ist auch diese Regelung nicht auslegungsfähig auf Fälle des nicht feststellbaren Kausalzusammenhangs zwischen einem als verfolgungsbedingt anerkannten Gesundheitsschaden und dem Tod. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 171 Abs. 2 a BEG, die gleichzeitig mit
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der Sonderregelung des § 41 a BEG in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügt wurde, übersehen hat, daß auch bei dieser Kausalreihe Zweifel auftauchen können, wenn über die Ursache des Todes und den Kausalzusammenhang mit dem Verfolgungsleiden in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Denn die Notwendigkeit der Bejahung einer doppelten Kauselkette bei Ansprüchen nach § 41 BEG war zu dieser Zeit entschädigungsrechtliches Allgemeingut (vgl. u.a. BGH RzW 1960, 119). Der Umstand, daß der Gesetzgeber in § 171 Abs. 2 a BEG nur den Fall des zweifelhaften Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Gesundheitsschaden in den Härteausgleich einbezogen hat, kann daher nur darin begründet sein, daß für den zweiten Teil der Kausalkette (Zusammenhang zwischen Verfolgungsleiden und Tod) die gesetzliche Härteregelung des § 41 a BEG eingreifen sollte.
Auch die Länder haben in ihren gemeinsamen Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1 und 4 BEG (abgedruckt in der Beck*sehen Textausgabe zu dem Bundesentschädigungsgesetz, 17. Aufl., im Anhang Nr. 12 unter Abschnitt III Nr. 4) bei der Hinterbliebenenversorgung im Wege des Härteausgleichs nur die Fälle geregelt, in denen wegen des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden Ungewißheit besteht. Ebenso enthält das Bundesversorgungsgesetz in § 1 Abs. 3 Satz 2, dem § 171 Abs. 2 a BEG nachgebildet ist, eine Sonderregelung nur für den Fall, daß die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht. Den Fall der Nichtfeststeilbarkeit, daß
 ein Schwerbeschädigter an den Folgen einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben ist, regelt allein der bereits erwähnte § 48 BVG, dem § 41 a BEG nachgebildet ist. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Grund für die Nichtfeststeilbarkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen den beim Ehemann der Klägerin als verfolgungsbedingt zu unterstellenden Leiden der Koronarsklerose und des Bluthochdrucks mit seinem Tode darin liegt, daß in der ärztlichen Wissenschaft darüber Ungewißheit besteht.
4.	Somit fehlt es bereits an der rechtlichen Grundlage für die Gewährung von Härteausgleich gemäß § 171 BEG an die Klägerin. Die Parteien sind auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen worden. Die Revision der Klägerin wird daher zurückgewiesen.
Merz	Zorn	Fuchs
 Gärtner
Winter