Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27* Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hob das Oberlandesgericht auf, weil es Wiedereinsetzung für den Antrag vom 19* Oktober 1964 gewährte, und verwies den Rechtsstreit zur Prüfung in der Sache an das Landgericht zurück.
0 2406 002 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 164/73 URTEIL Verkündet am 22. Juni 1978 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Ehtschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen 9 Odeonsplatz 4, München 22, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Mordechai R tr Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Ai Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9« April 1970 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27* Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Mai 1969 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen; Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1931 in Radoszkowicz (Prov. Wilna/Polen) geborene jüdische Kläger meldete am 19» Oktober 1964 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Behörde lehnte sie ab. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hob das Oberlandesgericht auf, weil es Wiedereinsetzung für den Antrag vom 19* Oktober 1964 gewährte, und verwies den Rechtsstreit zur Prüfung in der Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils • • 3 - Entflcheidungsgründe Die vom Berufungsgericht zu Unrecht unterlassene Prüfung der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ergibt , daß dem Kläger kein Anspruch zusteht* Mit Rücksicht auf den Inhalt der Aufenthaltsbescheinigung des Internationalen Suchdienstes in Arolsen vom 15• Juni 1965 hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren anders als in seiner Ende 1964 eingereichten Versicherung behauptet, von seinem Heimatort Radoszkowicz im Zuge der Verfolgungsmaßnahmen in das Innere der Sowjetunion verschleppt worden zu sein, wo er bis April 1946 geblieben sei* Er hat keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme geschildert und auch sonst keine Darstellung gegeben, die von der Bescheinigung des Internationalen Suchdienstes abweicht, daß die Sowjets den Heimatort des Klägers in der Provinz Wilna im September 1939 besetzt und ihn und seine ganze Familie zwangsweise nach Sibirien transportiert hatten* Nach dem für das Revisionsgericht maßgebenden Sachstand (§ 209 Abs* 1 BEG, § 561 ZPO) hat der Kläger bei Ausbruch des Zweiten Weltkriegs in dem von sowjetischen Einheiten im September 1939 besetzten Teil Polens und dann bis April 1946 im Innern der Sowjetunion gelebt* Danach war der Kläger keinen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§§ 1, 2 BEG) ausgesetzt* Deshalb wird das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann * *