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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Der Kläger beherrsche zwar die deutsche Sprache. Er stamme aus Presov oder Kaschau, Ostslowakei, und habe bis 1932 in Kaschau gelebt# Die Bevölkerung dieser bis 1921 ungarischen Orte sei nicht überwiegend deutschsprachig gewesen. Sieben Jahre dort genügten jedoch nicht für eine Angleichung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis. Zwar bekundeten mehrere Zeugen, die Umgangssprache des Klägers sei deutsch gewesen. Aus ihnen ergebe sich angesichts der Tatsache, daß der Kläger die deutsche Sprache beherrscht und sich damals in einer überwiegend deutsch- Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 503 Nr. 20 hängt die Entschädigungsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises davon ab, ob sich der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbreich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke, des Deutschen bediente. Verwendete er im persönlichen Lebensbreich mehrere Sprachen, so kommt es darauf an, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebrauchte. Diese Umstände schließen es nicht aus, daß er im grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt des endgültigen Verlassene des Vertreibungsgebietes in seinem persönlichen Lebensbreich ausschließlich oder überwiegend die deutsche Sprache verwendete.

Zitierte Normen: § 150 BEG
KaschauüberwiegenBEGKlägerVerhandlungEngeraupersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

2456 091
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I2_2R_i64Z72	URTEIL
Verkündet am 25^Tuni 1974
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Moritz Moshe L Israel, Bit
 Straßeflp,
 Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte
 gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Mai 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1912 geborene Kläger ist Jude. Seit 1932 wohnte er in Engerau bei Preßburg/Tschechoslowakei. 1939 wanderte er nach Palästina aus. Dort lebt er seitdem. Für Berufsschäden wurde er entschädigt (§§ 150, 154» 155 BEG).
Für Gesundheitsschaden gewährte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 21. Juni 1965 1*760 DM Kapitalentschädigung und Heilverfahren für Neurasthenie und Schädigung der Nase (§§ 150, 151 BEG). Mit der Klage begehrt der Kläger weitergehende Entschädigung für Gesundheitsschaden. Das Landgericht
 
sprnch 234,<>0 -UM zu; tm Übrigen wies ea ihn ab, Seine Berufung blieb ohne Erfolg, Mit der Revision verfolgt er seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entgeheidungsgründe
 Der Berufungsrichter verneint einen Anspruch nach § 150 BEG. Der Kläger beherrsche zwar die deutsche Sprache. Jedoch fehle es an der auf Herkunft, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhenden Bindung an den deutschen Sprach-und Kulturkreis. Er stamme aus Presov oder Kaschau, Ostslowakei, und habe bis 1932 in Kaschau gelebt# Die Bevölkerung dieser bis 1921 ungarischen Orte sei nicht überwiegend deutschsprachig gewesen. Die Eltern stammten aus Gorlice/Galizien.
Sie hätten später in Kaschau gelebt. Gegen die behauptete deutsche Umgangssprache im Elternhaus bestünden daher erhebliche Bedenken. Die slowakische Unterrichtssprache der Volksschule in Kaschau spreche mehr gegen als für ihn.
Die Bevölkerung von Engerau sei zwar überwiegend deutschsprachig gewesen. Sieben Jahre dort genügten jedoch nicht für eine Angleichung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis. Zwar bekundeten mehrere Zeugen, die Umgangssprache des Klägers sei deutsch gewesen. Diese Angaben bezögen sich aber nur auf die Zeit in Engerau, also auf einen Zeitraum von etwa sieben Jahren. Aus ihnen ergebe sich angesichts der Tatsache, daß der Kläger die deutsche Sprache beherrscht und sich damals in einer überwiegend deutsch-
 
sprachigen Bevölkerung aufgehalten und beruflich betätigt habe, kein entscheidender Hinweis für seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis.
Diese Beurteilung wird § 150 Aba. 1 BBG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes nicht gerecht. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 503 Nr. 20 hängt die Entschädigungsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises davon ab, ob sich der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbreich und nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke, des Deutschen bediente. Verwendete er im persönlichen Lebensbreich mehrere Sprachen, so kommt es darauf an, ob er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebrauchte.
Daß der Kläger in einer nicht überwiegend deutschsprachigen Umgebung aufgewachsen und bis 1932 gelebt hat, ist somit nicht ausschlaggebend. Diese Umstände schließen es nicht aus, daß er im grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt des endgültigen Verlassene des Vertreibungsgebietes in seinem persönlichen Lebensbreich ausschließlich oder überwiegend die deutsche Sprache verwendete. Der Berufungsrichter prüft das nicht abschließend und trifft hierzu keine ausreichenden Feststellungen. Insbesondere würdigt er nicht die Angaben der Zeugen über die Umgangssprache
 
des Klägers ln Engerau. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Mai
 Henkel
Puchs
 Dr. Thumm
 Portmann