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BGH · ix zr 164/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 164/71

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Die Behörde lehnte nach vertrauensärztlicher Untersuchung den Antrag ab, weil in Ermangelung von Brückenattesten der Nachweis fehle, daß das Herz- und das Wirbelsäulenleiden der Klägerin auf die Verfolgung zurückzuführen seien. Den 1966 von der Klägerin gestellten Angleichungsan-trag lehnte die Behörde als unzulässig ab, weil bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Die Behörde teilte der Klägerin durch formlos übersandtes Schreiben vom 15. Mai 1970 die Stellungnahme des Prüfarztes mit dem Bemerken mit, somit sei eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich. Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits. Damit habe sie zu erkennen gegeben, daß sie das Verwaltungsverfahren für beendet halte Der begehrten Abhilfe stehe auch nicht entgegen, daß die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. Dabei sei zu unterscheiden zwischen einem sogenannten ”Zweitbescheid”, der die Frage zu dem Gegenstand habe, ob die Behörde überhaupt in ein erneutes Verfahren eintrete, und einem "Drittbescheid”, der die im erneuten Verfahren vorgenommene abschließende Sachentscheidung darstelle. Vorliegend handele es sich um einen "Zweit-bescheid", da die Entscheidung der Behörde nur auf einer kurzen ärztlichen Stellungnahme ohne erneute Untersuchung der Klägerin beruhe. Sie stehen nicht in Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zu dem Abhilfeverfahren entwickelt hat (BGH RzW 1972, 341, 344, 346; 1975, 185). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1965 versagte der Klägerin Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, weil sie nicht zu dem nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. diese Begründung nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem sogenannten "refugie sur place” (BGH RzW 1968, 571) noch zutrifft, untersucht das Oberlandesgericht nicht.

Zitierte Normen: § 160 BEG
BehördeBEGStellungnahmeErmessensfehlerfrühKlägerin

Volltext der Entscheidung

2505 095
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
ix zr 164/71	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
k. März 1976 G ü n t h , Justizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Bajla
t
, Frankreich,
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1897 in Warschau geborene jüdische Klägerin lebt seit 1923 in Paris. Während der deutschen Besetzung mußte sie den Judenstern tragen und sich versteckt halten. Ihr Mann wurde verhaftet und kam in einem Lager um.
 
Die Klägerin beantragte 1956 unter anderem Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Die Behörde lehnte nach vertrauensärztlicher Untersuchung den Antrag ab, weil in Ermangelung von Brückenattesten der Nachweis fehle, daß das Herz- und das Wirbelsäulenleiden der Klägerin auf die Verfolgung zurückzuführen seien. Die Klage gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg. Alle Gerichte - zuletzt der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 17. Dezember 1965 - verneinten die Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG.
Den 1966 von der Klägerin gestellten Angleichungsan-trag lehnte die Behörde als unzulässig ab, weil bei Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 27. November 1969 bat die Klägerin um erneute Überprüfung wegen der geänderten Rechtsprechung zu § 160 BEG. Die Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme ihres Prüfarztes ein. Dieser schloß sich der früheren, ablehnenden Stellungnahme des Gutachterdienstes an. Die Behörde teilte der Klägerin durch formlos übersandtes Schreiben vom 15. Mai 1970 die Stellungnahme des Prüfarztes mit dem Bemerken mit, somit sei eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich.
Die auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Rente gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits.
Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus:
Die Klage sei zulässig. Die Behörde habe eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nicht bereit sei, dem Abhilf eantrag stattzugeben. Damit habe sie zu erkennen gegeben, daß sie das Verwaltungsverfahren für beendet halte
 Der begehrten Abhilfe stehe auch nicht entgegen, daß die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1965, verlangt werde. Für den verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutz gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt spiele es keine Rolle, ob ein früheres Verfahren durch rechtskräftiges Urteil oder durch unanfechtbaren Bescheid beendet worden sei, zu demal das Abhilfeverfahren einen ande ren Streitgegenstand habe als der frühere Rechtsstreit.
Insoweit hat der Berufungsrichter richtig entschieden.
Er fährt fort:
Die Klage führe nur zu einer auf Ermessensfehler beschränkten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Dabei sei zu unterscheiden zwischen einem sogenannten ”Zweitbescheid”, der die Frage zu dem Gegenstand habe, ob die Behörde überhaupt in ein erneutes Verfahren eintrete, und einem "Drittbescheid”, der die im erneuten Verfahren vorgenommene abschließende Sachentscheidung darstelle.
Der ”Zweitbescheid” sei nur auf Ermessensfehler, der ”Drittbescheid” dagegen in vollem Umfang gerichtlich
 
überprüfbar. Vorliegend handele es sich um einen "Zweit-bescheid", da die Entscheidung der Behörde nur auf einer kurzen ärztlichen Stellungnahme ohne erneute Untersuchung der Klägerin beruhe. Die getroffene wZweitentscheidungw lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Die Stellungnahme des Prüfarztes sei sachlich gehalten. Seine Überlegungen stünden im Einklang mit in anderen Verfahren gewonnenen Erfahrungen des Berufungsgerichts. Daß es sich um einen Fall des § l60 BEG handele, ändere nichts. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers gewesep, unter dem Eindruck des Wandels der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Rechtsweg neu zu eröffnen.
Diese Erwägungen tragen das Berufungsurteil nicht.
Sie stehen nicht in Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zu dem Abhilfeverfahren entwickelt hat (BGH RzW 1972, 341, 344, 346; 1975, 185).
Die Entschädigungsbehörde muß allerdings Abhilfe verweigern, wenn die frühere Entscheidung nicht unrichtig ist. Dabei kommt es auf die das frühere Verfahren abschließende Entscheidung an. Das war - wie das Berufungsgericht richtig annimmt - das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1965. Der Bescheid der Behörde vom 6. Februar 1968 lehnte lediglich eine Angleichung als unzulässig ab, berührte also die vorangegangene rechts kräftige Sachentscheidung nicht in ihrem Rechtsbestand.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1965 versagte der Klägerin Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, weil sie nicht zu dem nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Ob
J,
t
 
diese Begründung nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem sogenannten "refugie sur place” (BGH RzW 1968, 571) noch zutrifft, untersucht das Oberlandesgericht nicht. Im Revisionsrechtszug ist deshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie nach § 160 BEG anspruchsberechtigt ist. Dennoch könnten medizinische Gründe, auf die sich die Behörde beruft, das damalige klageabweisende Urteil tragen. Es könnte sich als aus anderem Grunde im Ergebnis richtig herausstellen. Ob das der Fall ist, steht nicht im Ermessen der Entschädigungsbehörde (BGH RzW 1975, 185). Auf die Klage hin haben die Entschädigungsgerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob ein anderer Grund die frühere Klageabweisung im Ergebnis rechtfertigt. Das verkennt das Berufungsgericht, indem es sich darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid daraufhin zu überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt.
Henkel
 Mai
Fuchs
 Zorn
Dr. Lang