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BGH · rx ZR 164/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rx ZR 164/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Rer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht bejaht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1968, 571 Nr. 34; 1969, 493 Ur. 41) die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG. Es verneint aber den Anspruch, weil die Maßnahmen, die den Gesundheitsschaden verursacht haben könnten, keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG und diesen auch nicht gleichzuachten seien. Diese Feststellungen, die die Revision nicht mit einer Rüge nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs.3 Nr. 2 b ZPO angreift, schließen es aus, daß die Unrechtsmaßnahnen gegen die Klä gerin gemäß § 2 BEG unmittelbar dem Deutschen Reich als Staatsunrecht zugerechnet werden und aus diesem Grund einen Entschädigungsanspruch rechtfertigen. Das hat das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 9. Der Tatrichter sieht, von der Revision unbeanstandet, auch keinen Anhalt dafür, daß die geltend gemachten Gesundheitsstörungen der Klägerin bis zur Befreiung durch sowjetische Truppen im März 1944 oder während der folgenden acht Monate hervorgetreten seien. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind jedoch dann, wenn die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht eingreift, Gesundheitsschäden nicht zu entschädigen, die eine von einem ausländischen Staat angeordnete, aber von der deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht hat. Der durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DEO- verursachte Gesundheitsschaden ist zu entschädigen, gleichgültig wann die Gesundheitsstörungen .hervorgetreten sind. Das gilt im Er st verfahren ohne Einschränkung im Angleichungsverfahren dann, wenn die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG zulässig ist. Das Berufungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob das im gerichtlichen Verfahren allein vorgetragene psychische Leiden und die in einem Gutachten bescheinigte Ischialgie samt Rückenschmerzen überhaupt vorliegen und gegebenenfalls auf eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG, der die Tatbestände des

Zitierte Normen: § 160 BEG
BEGRevisionZRBerufungsgerichtrumänisch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
rx ZR 164/70	URTEIL	Verkündet	am
-------------------------------------------------------  27.	-April 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
t
- Pro ze Bevollmächtigt er:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Pr
 gegen
Land Rh einland-Pfalz,
 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Ü^H^platz
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht she is hat ohne nür.ö-liche Verhandlung am 9. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Muchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Januar 1970 aufgehoben.
Rer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1917 geborene jüdische Klägerin war rumänische Staats angehörige. Sie mußte nach ihren Angaben in Wijintza (Bukowina) seit 1. August 1941 den Judenstern tragen und ab Oktober 1941 Zwangsarbeit leisten. Anfang November 1941 wurde sie nach Ataki, dann nach Mogilew, Nasarniz und schließlich im Januar 1942 in das Lager Lukhinetz (Transnistrien) verbracht. Dort hatte sie bis zur Befreiung im März 1944 Zwangs arbeit zu verrichten. Ende 1946 verließ sie Rumänien und wanderte nach Südamerika aus. Seit März 1948 wohnt sie in .Buenos Aires; I960 erwarb sie die argentinische Staatsangehörigkeit .
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Die Klägerin verlangt .EntSchädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Behörde gewährte durch Bescheid vom 19. Juni 1964 Heilverfahren für einen allgemeinen Erschöpfungszustand bis 31. Dezember 1949 und 1900 DM Kapitalentschädigung* lehnte aber weitergehende Ansprücne ab* weil über diesen Zeitpunkt hinaus keine verfolgungsbedingten Schäden bestünden.
Mit der Klage machte die Klägerin geltend, sie leide an einer verfolgungsbedingten tiefgreifenden Depression, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 °!<> verursache; sie fordert eine höhere Kapitalentschädigung und Rente. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils. Das beklagte Land ist im Revi-sionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht bejaht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1968, 571 Nr. 34; 1969, 493 Ur. 41) die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG. Es verneint aber den Anspruch, weil die Maßnahmen, die den Gesundheitsschaden verursacht haben könnten, keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG und diesen auch nicht gleichzuachten seien.
1. Der Tatrichter stellt fest: Die Nordbukowina sei nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges wieder dem rumänischen Staatsgebiet einverleibt worden. Nicht deutsche, sondern rumänische Dienststellen hätten in der Bukowina Maßnahmen gegen
 die Juden ergriffen. .Auch Transnistrien habe seit ?0, August 1941 der rumänischen Zivilverwaltung unterstanden.
Die Lager in diesem Gebiet seien von rumänischen Dienststellen geleitet und verwaltet worden, ohne daß sich ein Einfluß deutscher Dienststellen feststellen ließe. Rumänien sei ein vom Deutschen Reich unabhängiger Staat gewesen, der für die gegen Juden gerichteten Maßnahmen völkerrechtlich die Verantwortung trage.
Diese Feststellungen, die die Revision nicht mit einer Rüge nach § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO angreift, schließen es aus, daß die Unrechtsmaßnahnen gegen die Klä gerin gemäß § 2 BEG unmittelbar dem Deutschen Reich als Staatsunrecht zugerechnet werden und aus diesem Grund einen Entschädigungsanspruch rechtfertigen. Das hat das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 9. Dezember 1971 -IX ZR 189/70) zutreffend dargelegt.
2. Der Tatrichter sieht, von der Revision unbeanstandet, auch keinen Anhalt dafür, daß die geltend gemachten Gesundheitsstörungen der Klägerin bis zur Befreiung durch sowjetische Truppen im März 1944 oder während der folgenden acht Monate hervorgetreten seien.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind jedoch dann, wenn die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht eingreift, Gesundheitsschäden nicht zu entschädigen, die eine von einem ausländischen Staat angeordnete, aber von der deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht hat. Der Tatrichter weicht damit bewußt von den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 121 ab. Er be-
gründet seine Rechtsansieht aus dem fort laut
 Ent-
stehungsgeschichte der Angleichungsvorschrift des Art. IV Kr. 1 Abs. 3 BEG- SchlußG.
Der Senat halt demgegenüber an seinem Rechtsstandpunkt fest, den er in RzW 1968, 121 dargelegt und in den Entscheidungen RzV 1970, 542 Nr. 9; 1941» 184 Nr. 25; 208 Nr. 5 und den Urteilen vom 23. April 1968 - IX SR 2J2/66;
4. Juni 1970 - IX ZR 291/67; 9. Dezember 1971 - IX ZR 189/70 bestätigt bat:
Der durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DEO- verursachte Gesundheitsschaden ist zu entschädigen, gleichgültig wann die Gesundheitsstörungen .hervorgetreten sind. Das gilt im Er st verfahren ohne Einschränkung im Angleichungsverfahren dann, wenn die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zulässig ist. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im heute verkündeten Urteil - IX ZR 70/70 nochmals näher begründet. Darauf wird verwiesen.
Die Feststellungen des Tatrichters reichen nicht aus, den erstmals erhobenen Anspruch aus §§ 28 ff 3EG abzulehnen. Das Berufungsgericht hat bisher nicht entschieden, ob das im gerichtlichen Verfahren allein vorgetragene psychische Leiden und die in einem Gutachten bescheinigte Ischialgie samt Rückenschmerzen überhaupt vorliegen und gegebenenfalls auf eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG, der die Tatbestände des
v o ni 9 ♦ D 0 z 0 n—
§ 43 Abs. 3 BEG gleichsteben (BGH Urteil her 1971 - IX ZR 189/70), zurückzuführen sind, wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Deshalb
Henkel
 Puchs