Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr* Graf, von der Mühlen, Zorn und Puchs für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger. März 1958 eingegangenen Formularantrag hatte der Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsan-walt weitere Ansprüche, insbesondere auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf, verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück und ließ die Revision zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, über den 1964 eingegangenen Antrag sei aufgrund des § 189 a Abs. 1 BEG sachlich zu entscheiden, ist, wie die Revision zutreffend rügt, mit dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht vereinbar. Die Rücknahme vom Januar 1959 hat das den Einzelanspruch betreffende Verfahren erledigt, wie wenn ein rechtskräftiger Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen wäre. September 1966 wiederholten Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nochmals zu befinden, wenn der Anspruch auf Gesundheitsschadensrente aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Diese Bestimmung findet gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung, sofern der Anspruch aus §§ 28 ff BEG durch Vergleich, Abfindung oder Verzicht, dem die Rücknahme des Anspruchs gleichsteht (BGH RzW 1969, 358 BTr. 40), geregelt worden ist. 1. November 1953 hinaus bestanden habe, daß der Gesundheitsschadensanspruch aber aus medizinischen Gründen nicht durchzusetzen sei* Wenn der Kläger zur Begründung seines ersten Antrags bestimmte, näher umschriebene Leiden vorgebracht und auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeführt hätte, so wäre zu seinen Gunsten zu unterstellen, daß für die auch den Rentenanspruch erledigende Rücknahme des Antrags auf Entschädigung des GesundheitsSchadens diese Überlegungen maßgebend waren (BGH RzW 1969» 358 Nr. 40). Darüber hinaus hat der Kläger der im Bescheid vom 5* Juni 1967 getroffenen Feststellung, daß es offensichtlich an einer Rücknahme aus medizinischen Gründen fehle, im gerichtlichen Verfahren nicht widersprochen.
2462 067 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 164/69 URTEIL Verkündet am 4. Juni 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenhehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr gegen Argentinien, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II Instanzx Dr. Rechtsanwalt amgaix A\\ Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr* Graf, von der Mühlen, Zorn und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 1969 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. April 1968 wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 15. November 1928 in Düsseldorf geborene Kläger wanderte 1933 oder 1934 mit seinen Eltern nach Argentinien aus. Durch Bescheid vom 17. Oktober 1967 erkannte ihm die Entschädigungsbehörde wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung von 5.000 DM zu, die am 28. Februar 1966 auf 10.000 DM erhöht wurde. Mit dem am 28. März 1958 eingegangenen Formularantrag hatte der Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsan-walt weitere Ansprüche, insbesondere auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Obwohl die Behörde am H. Oktober 1958 angefragt hatte, wurden die Ansprüche nicht begründet; Rechtsanwalt nahm sie vielmehr mit Schreiben vom 19* Januar 1959» eingegangen am 23. Januar 1959» zurück. Am 26. November 1964 meldete der Kläger den Gesundheitsschaden erneut an. Er behauptete, mindestens seit 1952 leide er an chronischem Rheumatismus, Arthritis der Knie, Bronchitis, Atembeschwerden, Psychoneurose und Angstzuständen. Den am 25. Oktober und 13. Dezember 1965 wiederholten Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde als unzulässig ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf, verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück und ließ die Revision zu. Mit ihr verfolgt das beklagte Land die Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Die landgerichtliche Entscheidung muß wiederhergestellt werden. Die 1964 wiederholte Anmeldung des Anspruchs, Schaden an Körper oder Gesundheit zu entschädigen, ist verspätet; sie hat die Prist des § 189 Abs. 1 BEG nicht gewahrt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, über den 1964 eingegangenen Antrag sei aufgrund des § 189 a Abs. 1 BEG sachlich zu entscheiden, ist, wie die Revision zutreffend rügt, mit dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht vereinbar. Die in § 189 a Abs. 1 BEG eröffnete Möglichkeit, die Anmeldung eines Einzelanspruchs nachzuholen, ist dem Kläger verschlossen. Der Bundesgerichtshof (RzW 1969, 275 Nr. 26; 506 Nr. 53; 505 Nr. 52) hat entschieden, daß jedenfalls ein nach dem 1. April 1958 zurückgenommener Entschädigungsanspruch nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG erneut angemeldet werden kann. Die Rücknahme vom Januar 1959 hat das den Einzelanspruch betreffende Verfahren erledigt, wie wenn ein rechtskräftiger Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen wäre. Dann aber läßt das BEG-Schluß-gesetz ein erneutes Verfahren zur sachlichen Prüfung dieses Anspruchs nur unter den Voraussetzungen des Art. III oder des Art. IV zu. Gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ist über einen bis 30. September 1966 wiederholten Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nochmals zu befinden, wenn der Anspruch auf Gesundheitsschadensrente aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Diese Bestimmung findet gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung, sofern der Anspruch aus §§ 28 ff BEG durch Vergleich, Abfindung oder Verzicht, dem die Rücknahme des Anspruchs gleichsteht (BGH RzW 1969, 358 BTr. 40), geregelt worden ist. Der Kläger hat jedoch kein Recht auf Angleichung. Es ist nur gegeben, wenn er sich Lm Zeitpunkt der Rücknahme vorgestellt hatte, daß eine srhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit über den 1. November 1953 hinaus bestanden habe, daß der Gesundheitsschadensanspruch aber aus medizinischen Gründen nicht durchzusetzen sei* Wenn der Kläger zur Begründung seines ersten Antrags bestimmte, näher umschriebene Leiden vorgebracht und auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeführt hätte, so wäre zu seinen Gunsten zu unterstellen, daß für die auch den Rentenanspruch erledigende Rücknahme des Antrags auf Entschädigung des GesundheitsSchadens diese Überlegungen maßgebend waren (BGH RzW 1969» 358 Nr. 40). Nach dem Sach-und Streitstand, insbesondere auch nach dem Vortrag des Klägers fehlen diese Voraussetzungen: Die Anmeldung des Gesundheitsschadens vom 28. März 1958 bezeichnet keine Krankheitszustände. Bis zur Rücknahme am 23- Januar 1959 sind keine Angaben zu der formelhaften Anmeldung gemacht worden. Darüber hinaus hat der Kläger der im Bescheid vom 5* Juni 1967 getroffenen Feststellung, daß es offensichtlich an einer Rücknahme aus medizinischen Gründen fehle, im gerichtlichen Verfahren nicht widersprochen. Die KostenentScheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Senatspräsident Mai Graf ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben Graf von der Mühlen Zorn Puchs