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BGH · IX ZR 164/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 164/68

Eine Wiedereinsetzung gegen die Versämung der Anmeldefrist des § 189 a Abs. 1 BEG ist nicht statthaft. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. September 1966 erhob sie erstmalig Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden und bat gleichzeitig tim Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, da die Klägerin unbestritten seit langem an Migräne, Gastritis, Varicosis und vegetativen Störungen leide, habe ihr Entschädigungsanspruch, wenn die Schäden verfolgungsbedingt seien, schon vor dem 31. Die Frist des § 189 Abs. 1 BEG sei versäumt; eine Wiedereinsetzung sehe das Gesetz nicht vor. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Heilverfahren, Mindestrente (§ 32 Abs. 1 BEG) und KapitalentSchädigung. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klägerin ihre vielfältigen, seit Jahren bestehenden Gesundheitsschäden von jeher auf die Verfolgung zurückgeführt hat und nicht erst durch eine ärztliche Untersuchung im Jahre 1966 auf diesen Zusammenhang hingewiesen worden ist. daß sie 1966 erstmalig über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfälligkeit unterrichtet worden sei und die Folgerung habe ziehen können, daß ihr nach §§ 31 Abs.1, 36 BEG Rente und Kapitalentschädigung zustünden. Die Aufklärung der Klägerin darüber, daß die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit 25 i» oder mehr betrage, gehört nicht zu den Tatsachen im Sinne des § 189 a Abs. 2 Satz 1 BEG, auf welche der Anspruch gestützt wird. Mit Recht hat der Bermfungsriohter eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG versagt. Mit Recht hebt das Berufungsurteil hervor, daß die Forderung des Gesetzes, bestehende oder vermutete Einzelansprüche bei Gefahr des Ausschlusses bis zu dem 51• Dezember 1965 anzu demelden, für solche Geschädigten nicht unbillig war, die ein Entschädigungsverfahren betrieben und dabei schon andere Einzelansprüche verfolgt hatten. Nur ausnahmsweise konnte der Fall eintreten, daß ein Geschädigter nach mehr als zehnjährigem Lauf der Anmeldemöglichkeit ohne Verschulden auch bis zu dem gesetzlichen Stichtag noch nicht in der Lage war, einen bestimmten bereits bestehenden Anspruch zu erkennen und zu erheben.

Zitierte Normen: § 189a BEG
RechtWiedereinsetzungBEGMünchenAnspruchErwerbsfähigkeitKlägerinEinzelansprücheRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk* ja BGHZ:	nein
BEG § 189 a
Eine Wiedereinsetzung gegen die Versämung der Anmeldefrist des § 189 a Abs. 1 BEG ist nicht statthaft.
BGH, Urt. v. 17. April l%q T
^ * IX ZR 164/68 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 164-/68	URTEIL	Verkündet	am
17. April 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Yvonne
Str. •,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter MaaB, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1969 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 24. April 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei} die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1925 geborene Klägerin hat einen jüdischen Vater. Nach dem Schulabschluß trat sie im Frühjahr 1945 in den Dienst der	G.m.b.H. in B^HA und
 gab diese Stellung im Herbst 1943 wieder auf. Über den 1955 angemeldeten Anspruch wegen Berufsschadens hat sie sich im Oktober 1966 mit der Behörde verglichen.
Am 29. September 1966 erhob sie erstmalig Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden und bat gleichzeitig tim Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG. Sie sei erst vor kurzem
 
durch ihren Hausarzt darüber aufgeklärt worden, daß ihre Erwerbsfähigkeit verfolgungsbedingt um mindestens 25 # gemindert sei. Bisher sei sie als Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen; nach einer Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse habe sie erstmals ihre Erwerbsfähigkeit untersuchen lassen.
Die Behörde hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, da die Klägerin unbestritten seit langem an Migräne, Gastritis, Varicosis und vegetativen Störungen leide, habe ihr Entschädigungsanspruch, wenn die Schäden verfolgungsbedingt seien, schon vor dem 31. Dezember 1964 bestanden (§ 189 a Abs. 2 Satz 1 BEG). Die Frist des § 189 Abs. 1 BEG sei versäumt; eine Wiedereinsetzung sehe das Gesetz nicht vor.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Heilverfahren, Mindestrente (§ 32 Abs. 1 BEG) und KapitalentSchädigung. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entsoheidungsgründe t
Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klägerin ihre vielfältigen, seit Jahren bestehenden Gesundheitsschäden von jeher auf die Verfolgung zurückgeführt hat und nicht erst durch eine ärztliche Untersuchung im Jahre 1966 auf diesen Zusammenhang hingewiesen worden ist. Die Berufung der Klägerin war in der Tat nur darauf gestützt,
 
daß sie 1966 erstmalig über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfälligkeit unterrichtet worden sei und die Folgerung habe ziehen können, daß ihr nach §§ 31 Abs. 1, 36 BEG Rente und Kapitalentschädigung zustünden. Auch die Revision bringt nichts anderes vor; sie bekämpft die Verweigerung der Wiedereinsetzung aus Rechtsgründen.
Es handelt sich um eine Nachmeldung des Einzelanspruchs wegen Gesundheitsschadens im Sinne des § 189 a Abs. 1 BEG. Wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt, sind nach dem 31« Dezember 1964 keine den Anspruch begründende Tatsachen neu eingetreten. Die Aufklärung der Klägerin darüber, daß die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit 25 i» oder mehr betrage, gehört nicht zu den Tatsachen im Sinne des § 189 a Abs. 2 Satz 1 BEG, auf welche der Anspruch gestützt wird. Der Anspruch bestand unabhängig davon, ob er von der Klägerin oder von einer anderen Person erkannt war. Die Vorschrift eröffnet, soweit es sich um die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens handelt, eine weitere Frist nur für die Anmeldung von Spätschäden, die nach dem Stichtage entstehen.
Mit Recht hat der Bermfungsriohter eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG versagt.
Zutreffend verweist er darauf, daß im Absatz 2 der Vorschrift unter bestimmten Bedingungen Wiedereinsetzung zugelassen werde, während Absatz 1 sie nicht vorsehe.
Die Fassung des Gesetzes ist eindeutig. Die Frage der
 
Wiedereinsetzung hat, wie von Schüler RzW 1966, 57 dargetan, im Gesetzgebungsverfahren zu unterschiedlichen Vorschlägen geführt. Der Gesetzgeber ist der Auffassung des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages nicht gefolgt, daß sämtliche Fristen des § 189 a BEG Ausschlußfristen sein sollten; er hat vielmehr - unter Beseitigung der Widersprüchlichkeit des Ausschußvorschlags - die Regelung des Regierungsentwurfs wiederhergestellt, nach der Absatz 1 keine Wiedereinsetzung gestattet und Absatz 2 eine solche ausdrücklich vorsieht.
Für die unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen besteht auch ein sachlicher Grund. Mit Recht hebt das Berufungsurteil hervor, daß die Forderung des Gesetzes, bestehende oder vermutete Einzelansprüche bei Gefahr des Ausschlusses bis zu dem 51• Dezember 1965 anzu demelden, für solche Geschädigten nicht unbillig war, die ein Entschädigungsverfahren betrieben und dabei schon andere Einzelansprüche verfolgt hatten. In aller Regel mußte eine alsbaldige Nachprüfung des Schadenskomplexes durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten zur Feststellung der restlichen Einzelansprüche führen, die überhaupt in Betracht kamen. Nur ausnahmsweise konnte der Fall eintreten, daß ein Geschädigter nach mehr als zehnjährigem Lauf der Anmeldemöglichkeit ohne Verschulden auch bis zu dem gesetzlichen Stichtag noch nicht in der Lage war, einen bestimmten bereits bestehenden Anspruch zu erkennen und zu erheben. Es verstößt nicht gegen übergeordnete Grundsätze der Gerechtigkeit, wenn unter so extremen Bedingungen eine Nachmeldung ausgeschlossen wird.
 
Es war eine Frage gesetzgeberischen Ermessens, ob gegen die Versäumung der Jahresfrist für die Anmeldung seit dem 1. Januar 1965 neu entstehender Einzelansprüche (§ 189 a Abs. 2 BEG) Wiedereinsetzung vorgesehen werden solle. An sich war durch das Schlußgesetz (vgl. insbesondere Art. VIII) klargestellt, daß auch die Anmeldung neuer Ansprüche beendet werden sollte. Wenn insoweit wiederum, mit der Schranke des Art. VIII BEG-SchlußG, Nachsicht möglich ist, so kann daraus für die Altansprüche im Sinne des § 189 a Abs. 1 BEG nichts hergeleitet werden.
Die Angriffe der Revision gegen weitere Überlegungen des Berufungsurteils können auf sich beruhen, da die erörterten Gesichtspunkte die Entscheidung tragen.
Uai	Uaaß	von der Mühlen
 Zorn	Bundesrichter	Henkel
 ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben.
Uai