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BGH · IX ZR 164/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 164/12

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen. Die angefochtene Entscheidung weist die geltend gemachten symptomatischen und die Wiederholungsgefahr begründenden Rechtsfehler nicht auf.Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KayserNichtzulassungsbeschwerdeMöhringZPOHammRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 164/12
vom 27. März 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 27. März 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 91.803 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Zulassungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 -VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8) liegen nicht vor. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen. Die angefochtene Entscheidung weist die geltend gemachten symptomatischen und die Wiederholungsgefahr begründenden Rechtsfehler nicht auf. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
 
2	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 15.09.2011 - 18 0 260/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.2012 -1-33 U 13/11 -