Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. Die Geschäftsstelle hat dem Kläger zu Recht nur Abschriften der Senatsbeschlüsse übersandt. Gemäß § 541 Abs. 2, § 565 ZPO sind die Berufungs- und Revisionsgerichte nur verpflichtet, beglaubigte Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizufügen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die nach § 573 Abs. 1, 3 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Geschäftsstelle hat dem Kläger zu Recht nur Abschriften der Senatsbeschlüsse übersandt. Sein Einsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf die Prozessakten. Für die Berufungs- und Revisionsinstanz gibt es im 3. Buch der Zivilprozessordnung dazu gesonderte Vorschriften. Gemäß § 541 Abs. 2, § 565 ZPO sind die Berufungs- und Revisionsgerichte nur verpflichtet, beglaubigte Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizufügen. Entsprechend den jeweiligen Aktenordnungen können die Entscheidungsurschriften bei dem jeweiligen Rechtsmittelgericht aufbewahrt werden. Über die Einsicht in die entsprechenden Senatshefte entscheidet die zuständige Justizverwaltungsbehörde. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2006 -40 373/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -