Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Gegenstandswert wird auf 35.099,39 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Besonderheit des Anschlussbeitragsrechts gestützt, wonach Ansprüche - unabhängig von der materiellen Beitragspflichtigkeit - nur auf Grund eines gegen alle Schuldner gerichteten Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könnten. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt hierzu weder die Grundsätzlichkeit der Sache noch einen anderen durchgreifenden Zulassungsgrund auf.2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Detlev Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 35.099,39 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das angefochtene Urteil betrifft die Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in einem besonders gelagerten Einzelfall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Besonderheit des Anschlussbeitragsrechts gestützt, wonach Ansprüche - unabhängig von der materiellen Beitragspflichtigkeit - nur auf Grund eines gegen alle Schuldner gerichteten Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könnten. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt hierzu weder die Grundsätzlichkeit der Sache noch einen anderen durchgreifenden Zulassungsgrund auf. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.11.2005 -30 468/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 5 U 159/05 -