* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 164/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 164/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Gegenstandswert wird auf 35.099,39 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Besonderheit des Anschlussbeitragsrechts gestützt, wonach Ansprüche - unabhängig von der materiellen Beitragspflichtigkeit - nur auf Grund eines gegen alle Schuldner gerichteten Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könnten. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt hierzu weder die Grundsätzlichkeit der Sache noch einen anderen durchgreifenden Zulassungsgrund auf.2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeKayserZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 164/06
vom 27. September 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Detlev Fischer
 am 27. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juli 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 35.099,39 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das angefochtene Urteil betrifft die Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in einem besonders gelagerten Einzelfall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Besonderheit des Anschlussbeitragsrechts gestützt, wonach Ansprüche - unabhängig von der materiellen Beitragspflichtigkeit - nur auf Grund eines gegen alle Schuldner gerichteten Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könnten. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt hierzu weder die Grundsätzlichkeit der Sache noch einen anderen durchgreifenden Zulassungsgrund auf.
2	Von	einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Cierniak	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.11.2005 -30 468/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 5 U 159/05 -