Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Juni 2002 wird auf Kosten des Streithelfers der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 169.377,71
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/02 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2002 wird auf Kosten des Streithelfers der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 169.377,71 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes- sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung von Vermögensgefährdung und Vermögensschaden sowie zu den rechtlichen Grenzen der Schadenseinheit auf der Grundlage der hierzu ergangenen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei beantwortet. Der entschiedene Einzelfall wirft keine neuen Rechtsfragen auf. 2 Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 18.04.2001 -20 527/00 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2002 - 24 U 102/01 -