Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Klägerin nur ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG in Betracht komme, weil sie die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt und einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 189 Abs.3 BEG nicht gestellt habe. Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG. Dieses setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu ihren Gunsten behoben haben. mit der Rechtsstellung, die ihr Art. 1 BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 362 Nr. 28; 1971, 40 Nr. 34; 1974, 93 Nr. 27)* Ein Neuantrag ist nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen der Klägerin ihren Anspruch schon nach früherem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 28; 1974, 93 Nr. 27; 181). Das Berufungsurteil enthält hierzu die weiteren Feststellungen, die Klägerin habe vorgetragen, ihr Vater sei Beamter der Deutschen Reichsbahn gewesen, in ihrer Familie sei nur deutsch gesprochen worden und erst nach dem ersten Weltkrieg, als Schwetz zu Polen gekommen sei, habe sie die polnische Sprache erlernt. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin beim Verlassen Danzigs Ende 1937 deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 150, § 4 Abs. 2 BEG aF mit §§1,6 BVFG war, selbst wenn sie 1918 die polnische Staatsangehörigkeit erworben hatte und diese auch Ende 1937 noch besaß, weil ihr Heimatort Schwetz (Swiecie) nunmehr zu Polen gehörte. Da die Klägerin auch jetzt noch die polnische Staatsangehörigkeit besitze, die polnische Sprache fließend spreche und auch heute ihre Schwester noch in Danzig lebe, hätte das Berufungsgericht aufklären müssen, ob die Klägerin ohne die durch Verfolgungsmaßnahmen verursachte Auswanderung tatsächlich von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden sei oder im Vertreibungsgebiet geblieben wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1963, 76 Nr. 24) ist Vertriebener im Sinne dieser Vorschrift, wer von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vorher im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Auf Grund ihrer Angaben bis zur letzten Tatsachenverhandlung sind Anhaltspunkte dafür, daß sie nicht vertrieben worden wäre, nur ihre polnische Staatsangehörigkeit, die Beherrschung der polnischen Sprache und der derzeitige Wohnsitz ihrer Schwester in Polen. Das weitere tatsächliche Vorbringen der Klägerin hierzu im Revisionsverfahren kann nach § 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die polnische Staatsangehörigkeit der Klägerin und die Beherrschung der polnischen Sprache reichen für sich allein nicht dafür aus, um ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen zu können, die Klägerin wäre nach 1945 nicht aus Danzig vertrieben worden. Denn diese Umstände trafen auf die meisten aus Polen vertriebenen Deutschen zu, wenn man unterstellt, daß der polnische Staat 1939 nicht zu bestehen aufgehört und damit auch die polnische Staatsangehörigkeit der früher im polnischen Staatsgebiet wohnhaften Personen fortbestanden hat. Für die Anwendung des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG reicht es nicht aus, daß tatsächliche Zweifel an der Vertreibung der Klägerin bestehen mögen (BGH RzW 1971, 40). Wenn demnach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß die Klägerin schon nach § 150 BEG aF an-spruchsberechtigt gewesen wäre, so scheiden eine erstmalige Anspruchsbegründung durch Art. I Nr. 1 BEG-SchlußG mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG und damit auch ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG aus. Der Klägerin steht auch kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG zu. Wie bereits in BGH RzW 1971, 423 ausgeführt und in BGH RzW 1974, 93 Nr. 27 ausdrücklich bestätigt worden ist, hat Art. I BEG-SchlußG für die deutschsprachigen Danziger (§§ 150 ff BEG) wegen ihres Berufsschadens nicht erstmalig einen Entschädigungsanspruch begründet, wie dies Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG verlangt. Da die Änderung des § 154 Abs. 2 BEG zugunsten der Klägerin nicht eingreift, stand ihr dieser Einzelanspruch schon nach bisherigem Recht zu und ist nicht erstmalig durch Art. I BEG-SchlußG begründet worden. Ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil ihr nach bisherigem Recht kein Anspruch wegen BerufsSchadens zuerkannt worden ist. Von Art. Ill Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG wird bewußt der Fall nicht erfaßt, daß ein bisheriger Anspruch nicht rechtswirksam angemeldet, aber durch Art. I BEG-SchlußG erweitert worden ist.
2.47 ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 163/73 URTEIL Verkündet am ----- 17. April 1975 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Francesca H B, Rue de la geh. $ >/F Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt flHHHB/B* - gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsennt des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 197? wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1904 in Schwetz bei Danzig geborene nichtjüdische Klägerin besuchte dort bis zu ihrem 14. Lebensjahr eine deutsche Schule. Nach dem Besuch einer Fortbildungsschule und der Ausbildung als Kinderpflegerin war sie seit 1925 in Danzig als Kinderpflegerin tätig. Von 1930 an arbeitete sie bei der jüdischen Familie in Z^m^ zuletzt als Hausdame. Ende 1937 wanderte sie zusammen mit dieser Familie nach Nizza aus, wo sie seitdem lebt. Die Klägerin meldete erstmals am 26. August 1966 Entschädigungsansprüche nach dem BEG aus eigenem Recht an, u.a. wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Dabei machte sie geltend, daß sie durch die Flucht mit der Familie Anfang 1938 ihr bisheriges Arbeitseinkom- men von etwa 40 Gulden monatlich verloren habe, weil Herr ihr in Nizza wegen der veränderten finanziellen Verhältnisse nur noch Unterkunft, Verpflegung und ein Taschengeld habe gewähren können. Die Behörde lehnte den Anspruch durch Bescheid vom 8. Februar 1971 ab; die Klägerin habe nur einen geringfügigen, nicht entschädigungsfähigen Berufsschäden erlitten. Die Klage auf Zahlung von 40.000 DM Kapitalentschä-digung wies das Landgericht ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter und begehrt zusätzlich Zinsen gemäß §169 BEG. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidunfcsgründe Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag Zinsen gemäß § 169 BEG verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisionsrechtszug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467). Im übrigen ist die Revision zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Klägerin nur ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG in Betracht komme, weil sie die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt und einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 189 Abs. 3 BEG nicht gestellt habe. Die Revision ist zwar der Ansicht, die Behörde habe durch ihren Sachbescheid vom 8. Februar 1971 nach § 189 Abs. 3 BEG stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Hieran seien die Entschädigungsgerichte nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gebunden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Annahme einer stillschweigenden Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG für die Behörde rechtlich bedeutungslos war, weil sie die Zulässigkeit des Antrages unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt bejahte (BGH RzW 1973» 395). Das ist hier der Fall; die Behörde hat im Bescheid vom 8. Februar 1971 die Zulässigkeit der Anmeldung ausdrücklich auf Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG gestützt und deshalb zur Sache entschieden. § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG ist daher nicht anwendbar. Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG. Dieses setzt voraus, daß Änderungen des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Entschädigungsanspruch der Klägerin begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zu ihren Gunsten behoben haben. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Vergleich der Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes - R _ mit der Rechtsstellung, die ihr Art. 1 BEG-SchlußG verschafft hat (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28; 1970, 362 Nr. 28; 1971, 40 Nr. 34; 1974, 93 Nr. 27)* Ein Neuantrag ist nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen der Klägerin ihren Anspruch schon nach früherem Recht begründete (BGH RzW 1970, 409; 1971, 78; 1972, 434 Nr. 28; 1974, 93 Nr. 27; 181). Der Berufungsrichter führt hierzu aus, die Klägerin sei nach ihrem tatsächlichen Vorbringen schon nach altem Recht, nämlich nach §§ 150, 154 BEG aF, entschädigungsberechtigt gewesen. Nach ihren eingehenden und glaubhaften Angaben sei sie als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises anzusehen, denn sie habe eine deutsche Erziehung genossen, eine deutsche Volksschule besucht und sich stets der deutschen Sprache als der Umgangssprache bedient. Das Berufungsurteil enthält hierzu die weiteren Feststellungen, die Klägerin habe vorgetragen, ihr Vater sei Beamter der Deutschen Reichsbahn gewesen, in ihrer Familie sei nur deutsch gesprochen worden und erst nach dem ersten Weltkrieg, als Schwetz zu Polen gekommen sei, habe sie die polnische Sprache erlernt. Trotzdem habe sie weiterhin die deutsche Sprache als Umgangssprache benutzt und sich auch bei der Familie nur der deutschen Sprache bedient. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin beim Verlassen Danzigs Ende 1937 deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 150, § 4 Abs. 2 BEG aF mit §§1,6 BVFG war, selbst wenn sie 1918 die polnische Staatsangehörigkeit erworben hatte und diese auch Ende 1937 noch besaß, weil ihr Heimatort Schwetz (Swiecie) nunmehr zu Polen gehörte. Die Revision stellt im einzelnen auch nicht in Frage, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe ohne ausreichende Begründung angenommen, sie sei auch im Sinne von § 1 BVFG vertrieben worden. Da die Klägerin auch jetzt noch die polnische Staatsangehörigkeit besitze, die polnische Sprache fließend spreche und auch heute ihre Schwester noch in Danzig lebe, hätte das Berufungsgericht aufklären müssen, ob die Klägerin ohne die durch Verfolgungsmaßnahmen verursachte Auswanderung tatsächlich von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden sei oder im Vertreibungsgebiet geblieben wäre. Das Berufungsurteil enthält hierzu zwar keine näheren Angaben, sondern stellt nur allgemein fest, daß'die Klägerin Ende 1937/Anfang 1938 die Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erlangte. Die hierauf gestützte Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch, weil das Berufungsurteil nicht darauf beruht. Das Revisionsgericht nimmt den nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG erforderlichen Rechtslagenvergleich auf Grund der vom Tatsachengericht getroffenen Feststellungen selbst vor. Danach bestehen keine Bedenken, im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zu bejahen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1963, 76 Nr. 24) ist Vertriebener im Sinne dieser Vorschrift, wer von der Vertreibung erfaßt worden wäre, wenn er nicht vorher im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung das Vertreibungsgebiet verlassen hätte. Dabei ist für Gebiete, aus denen wie aus Danzig eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden hat, davon auszugehen, daß ein deutscher Staatsänge- höriger oder Volkszugehöriger ohne die Auswanderung das Schicksal der Vertreibung erlitten hätte. Die Vertriebe-neneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist nur dann nicht gegeben, wenn ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund des bekannten Sachverhalts, insbesondere auf Grund der tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse des Verfolgten nach seiner Auswanderung, feststand, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre. Als solche Fälle sind insbesondere der Tod des Verfolgten vor Beginn der Vertreibung und die Rückkehr nach Abschluß der Verfolgung in das Vertreibungsgebiet angesehen worden. So liegt der Fall der Klägerin nicht. Auf Grund ihrer Angaben bis zur letzten Tatsachenverhandlung sind Anhaltspunkte dafür, daß sie nicht vertrieben worden wäre, nur ihre polnische Staatsangehörigkeit, die Beherrschung der polnischen Sprache und der derzeitige Wohnsitz ihrer Schwester in Polen. Das weitere tatsächliche Vorbringen der Klägerin hierzu im Revisionsverfahren kann nach § 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die polnische Staatsangehörigkeit der Klägerin und die Beherrschung der polnischen Sprache reichen für sich allein nicht dafür aus, um ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen zu können, die Klägerin wäre nach 1945 nicht aus Danzig vertrieben worden. Denn diese Umstände trafen auf die meisten aus Polen vertriebenen Deutschen zu, wenn man unterstellt, daß der polnische Staat 1939 nicht zu bestehen aufgehört und damit auch die polnische Staatsangehörigkeit der früher im polnischen Staatsgebiet wohnhaften Personen fortbestanden hat. Auch aus der Nichtver- treibung der Schwester der Klägerin kann nichts für ihr eigenes Vertreibungsschicksal hergeleitet werden. Es bedürfte hierfür weiterer Ermittlungen, um feststellen zu f können, warum die Schwester der Klägerin nicht vertrieben worden ist und ob dieselben VorausSetzungen im Falle der Klägerin gegeben wären. Für die Anwendung des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG reicht es nicht aus, daß tatsächliche Zweifel an der Vertreibung der Klägerin bestehen mögen (BGH RzW 1971, 40). Der Begriff des Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG war rechtlich nicht zweifelhaft. Wenn demnach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß die Klägerin schon nach § 150 BEG aF an-spruchsberechtigt gewesen wäre, so scheiden eine erstmalige Anspruchsbegründung durch Art. I Nr. 1 BEG-SchlußG mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG und damit auch ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG aus. Die Rechtslage beim Verhältnis von § 150 BEG aF zu § 4 BEG nF ist insoweit nicht anders als bei der Neuregelung des § 150 BEG im Verhältnis zu § 160 BEG (vgl. BGH RzW 1974, 93 Nr. 27). Der Klägerin steht auch kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG zu. Wie bereits in BGH RzW 1971, 423 ausgeführt und in BGH RzW 1974, 93 Nr. 27 ausdrücklich bestätigt worden ist, hat Art. I BEG-SchlußG für die deutschsprachigen Danziger (§§ 150 ff BEG) wegen ihres Berufsschadens nicht erstmalig einen Entschädigungsanspruch begründet, wie dies Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG verlangt. Diese Verfolgten hatten vielmehr schon nach der Rechtslage am 17. September 1965 gemäß §§ 154 bis 157 BEG einen Anspruch auf Kapitalent- Schädigung oder Rente, wenn sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden sind (§§ 154 Abs* 1, 65 BEG). Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Entschädigungsanspruch aus einem einheitlichen Schadenstatbestand. Die Unterschiede in der rechtlichen Anknüpfung und im Umfange der gesetzlichen Leistungen lassen die Zuordnung zu dem einheitlichen Schadenstatbestand unberührt und begründen keine besonderen, rechtlich selbständigen Ansprüche auf Entschädigung für Berufsschäden. Da die Änderung des § 154 Abs. 2 BEG zugunsten der Klägerin nicht eingreift, stand ihr dieser Einzelanspruch schon nach bisherigem Recht zu und ist nicht erstmalig durch Art. I BEG-SchlußG begründet worden. Ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil ihr nach bisherigem Recht kein Anspruch wegen BerufsSchadens zuerkannt worden ist. Der eindeutige Gesetzeswortlaut läßt auch zugunsten der Danziger Emigranten keine Ausnahme zu. Von Art. Ill Nr. 1 und 2 BEG-SchlußG wird bewußt der Fall nicht erfaßt, daß ein bisheriger Anspruch nicht rechtswirksam angemeldet, aber durch Art. I BEG-SchlußG erweitert worden ist. Dabei handelt es sich aber um keine Überleitung im Sinne von Art. III BEG-SchlußG, sondern um die Versäumung der Antragsfrist nach § 189 BEG. Hierfür sieht das Gesetz bei unverschuldeter Fristversäumnis nach § 189 Abs. 3 BEG die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Eine solche hat die Klägerin nicht beantragt. Nur im Rahmen dieses Verfahrens 10 - hätte geprüft werden können, ob ihre Gründe für die Nichtanmeldung des Berufsschadensanspruchs entschuldbar waren. Mai Zorn Henkel Fuchs Portmann