Der Entschädigungsanspruch steht den Kindern des Geschädigten nur zu, wenn dessen Ehegatte gestorben 1st, nicht aber, wenn die Ehe ln anderer Welse als durch Tod aufgelöst worden 1st. Auf die Revision der Beklagten wird das am 25* Mai 1972 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts geändert, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist. Ein Schreiben des Vormunds des Anton vom 14, Januar 1976 belegt den Tod, Der Senat berücksichtigt ihn trotz § 561 ZPO (§ 209 Abs, 1 BEG), denn er ist zwischen den Parteien außer Streit, nachgewiesen und Verfahrens- wie sachlich-rechtlich bedeutsam, Seine Nichtbeachtung würde die Erledigung des Verfahrens verzögern. Da der ursprüngliche Kläger durch einen postulationsfähigen (§ 224 Abs.4 BEG) Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten war» hat sein Tod den Rechtsstreit nicht unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 239 Abs, 1, 246 Abs, 1 ZPO). Die Parteistellung des Erblassers ist auf seinen Erben Ubergegangen, Eine Sonderrechtsnachfolge nach Art, VI Nr, 1 Abs, 6 BEG-SchlußG hat, wie noch dargelegt wird, nicht stattgefunden. Den Tod des ursprünglichen Klägers kann das Revisionsgericht auch bei der sachlichen Prüfung des Klageanspruchs berücksichtigen (BGH RzW 1971> 407; BGH, Urteil vom 26, September 1974 - IX ZR 64/74). Diesen Grundsatz des alten Rechts (§ 168 Abs.4 BEG aF) hat die Neuregelung übernommen (Art. VI Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG), Sie gewährt jedoch in Art. VI Nr. 1 Abs.6 BEG-SchlußG den Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen einen zwar abgeleiteten, aber selbständigen Anspruch auf die Entschädigung, wenn der Geschädigte nach dem 17* September 1965 gestorben ist (BGH RzW 1970, 332). Der Entschädigungsanspruch steht dem Ehegatten allein und im Palle von dessen Tod den Kindern des Geschädigten zu. Auch die vier Kinder, die nach dem klägerischen Vortrag ebenfalls in die USA ausgewandert sind und deren Aufenthalt unbekannt ist, können nicht Gläubiger des Entschädigungsanspruchs sein. Diese klar gefaßte Ausnahmevorschrift darf der Richter über ihren Wortlaut hinaus nicht dahin erweitern, daß den Kindern des verstorbenen Geschädigten der Anspruch auch dann zusteht, wenn der in erster Linie als Alleininhaber des abgeleiteten Anspruchs berufene Ehegatte auf andere Weise als durch Tod, etwa wie hier durch Scheidung, weggefallen war. Bundestages Im Frühjahr 1965 gelangte man, den Wünschen der Geschädigten Schritt für Schritt entgegenkommend, zunächst dazu, den abgeleiteten Anspruch nach Art, VI Nr, 1 Abs, 6 dem Ehegatten des verstorbenen Geschädigten, dann auch dessen minderjährigen Kindern und schlleBllch dessen Kindern allgemein ohne Rücksicht auf deren Minder- oder Volljährigkeit einzuräumen. Februar, 17, März und 5* Mai 1965)* So wurde die Regelung Gesetz, Sie nimmt zwei genau umschriebene Fälle, deren Eintritt man offenbar öfter erwartete, von der allgemeinen Regel des Art. VI Nr, 1 Abs. 5 BEG-SchlußG aus, daß der Anspruch auf Entschädigung nach Art. VI Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG beim Tode des Geschädigten nicht auf dessen Erben übergeht. Für den Gedanken, daß dieser Anspruch bei vorausgegangener Auflösung der Ehe auch dem früheren Ehegatten oder bei dessen Ausscheiden in anderer Weise als durch Tod den Kindern des Geschädigten zustehen sollte, findet sich weder im Gesetz noch sonst, insbesondere auch nicht in dem Bericht des Abgeordneten Hirsch (BT-Drucks, IV/3423 S. Die Beschränkung des Übergangs eines grundsätzlich imvererblichen Anspruchs des Geschädigten auf seinen Ehegatten und bei dessen Tod auf seine Kinder, also auf die offensichtlich als öfter eintretend erwarteten Fälle, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht* Sie ist nicht willkürlich, sondern hält sich in den Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, die im Bereich des Entschädigungsrechts besonders groß ist (BVerfG RzW 1977, 21)*
2ö69 003 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. VI Nr. 1 Abs. 6 Der Entschädigungsanspruch steht den Kindern des Geschädigten nur zu, wenn dessen Ehegatte gestorben 1st, nicht aber, wenn die Ehe ln anderer Welse als durch Tod aufgelöst worden 1st. BGH, Urt. v. 24. März 1977 - IX ZR 163/72 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 163/72 URTEIL Verkündet am 24. März 1977 P o h 1 , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, • Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Erben des Anton B zuletzt wohnhaft gewesen im Pflegeheim der Barmherzigen BrUder, flBlA|HHHHIIBB^Oberbayern, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, ^^j^giwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 25* Mai 1972 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 10. Februar 1971 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts geändert, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Anton BMHBp, der ursprüngliche Kläger, lebte seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges als heimatloser Ausländer im Bundesgebiet* Er verlangte Rente, Kapitalentschädigung und Heilverfahren und trug vor, er sei in Treblinka, Auschwitz und Flossenbürg wegen seiner polnischen Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte gesundheitlich geschädigt worden* Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab, weil Anton ^■■•Anfang 1946 durch ein amerikanisches Militärgericht zu zehn Jahren Freiheitsentzug wegen Raufhandels (§ 227 StGB) verurteilt worden sei* Das Landgericht war demgegenüber der Auffassung, die Verurteilung durch das Mittlere Militärgericht stehe dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen* Es sprach eine Rente nach Art* VI Nr* 1 Abs. 4 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG zu und wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Auf die Anschlußberufung des ursprünglichen Klägers verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung der Altersmindestrente (§32 Abs. 2 BEG) ab 1. Mai 1965. Mit der Revision bittet die Beklagte um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der ursprüngliche Kläger kündigte den Antrag an, die Revision zurückzuweisen. Während des Revisionsverfahrens teilte sein Prozeßbevollmächtigter mit, sein Mandant sei am 28. Dezember 1975 gestorben. Er begrenzt den Entschädigungsanspruch auf die Zeit bis zu dessen Tod und beantragt in erster Linie, die Beklagte zu verurteilen, die entsprechenden Beträge an Frau Jadwiga (Hedwig) PHB» die geschiedene Ehefrau des ursprünglichen Klägers, und im Falle von deren Tod an vier namentlich genannte Kinder Anton BÜHHBs zu zahlen. Alle seien 1936 in die USA ausgewandert, ihr Aufenthalt nicht ermittelt. Entscheidungsgründe Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, daß Anton BflHIV801 28 • Dezember 1973» während des Revisionsverfahrens, gestorben ist. Davon geht auch die Beklagte aus. Ein Schreiben des Vormunds des Anton vom 14, Januar 1976 belegt den Tod, Der Senat berücksichtigt ihn trotz § 561 ZPO (§ 209 Abs, 1 BEG), denn er ist zwischen den Parteien außer Streit, nachgewiesen und Verfahrens- wie sachlich-rechtlich bedeutsam, Seine Nichtbeachtung würde die Erledigung des Verfahrens verzögern. Sie verstieße gegen den Grundsatz der beschleunigten Verfahrensabwicklung (vgl, zur Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsrechtszug BGHZ 53» 128 * LM ZPO § 361 Nr, 38 mit Anmerkung von Johannsen; BGH LM ZPO § 561 Nr. 39; BGH RzW 1971» 407; BGH Urteile vom 26. September 1974 - IX ZR 64/74 - und vom 24. Juni 1976 - IX ZR 118/71). Da der ursprüngliche Kläger durch einen postulationsfähigen (§ 224 Abs. 4 BEG) Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten war» hat sein Tod den Rechtsstreit nicht unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 239 Abs, 1, 246 Abs, 1 ZPO). Die Aussetzung des Verfahrens ist nicht beantragt worden. Die Parteistellung des Erblassers ist auf seinen Erben Ubergegangen, Eine Sonderrechtsnachfolge nach Art, VI Nr, 1 Abs, 6 BEG-SchlußG hat, wie noch dargelegt wird, nicht stattgefunden. Der Feststellung, wer Erbe ist, bedarf es zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht. Den Tod des ursprünglichen Klägers kann das Revisionsgericht auch bei der sachlichen Prüfung des Klageanspruchs berücksichtigen (BGH RzW 1971> 407; BGH, Urteil vom 26, September 1974 - IX ZR 64/74). Der Klageanspruch ist, sein früheres Bestehen zugunsten des Klägers unterstellt, durch den Tod des Anton BfllHKuntergegangen. Der Anspruch auf Entschädigung der aus Gründen der Nationalität Geschädigten ist nicht vererblich. Diesen Grundsatz des alten Rechts (§ 168 Abs. 4 BEG aF) hat die Neuregelung übernommen (Art. VI Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG), Sie gewährt jedoch in Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG den Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen einen zwar abgeleiteten, aber selbständigen Anspruch auf die Entschädigung, wenn der Geschädigte nach dem 17* September 1965 gestorben ist (BGH RzW 1970, 332). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind eng umschrieben. Zunächst ist notwendig, daß vor dem Tode des Antragstellers amtsärztlich oder vertrauensärztlich ein schädigungsbedingter dauernder Schaden an Körper oder Gesundheit festgestellt worden ist. Dieses Erfordernis mag hier erfüllt sein. Die Beurteilung des ärztlichen Dienstes der Entschädigungsbehörde ergab als Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung, daß die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht widerlegt werden könne. Der Entschädigungsanspruch steht dem Ehegatten allein und im Palle von dessen Tod den Kindern des Geschädigten zu. Danach scheidet Jadwiga (Hedwig) PfliHl als Inhaberin des Anspruchs aus. Der ursprüngliche Kläger hat schon im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgetragen und sein Prozeßbevollmächtigter hat Jetzt bestätigt, daß die Ehe zwischen beiden vor Jahren geschieden worden ist. Jadwiga Pfl^Bwar daher beim Tod des ^ursprünglichen Klägers nicht mehr dessen Ehefrau. Auch die vier Kinder, die nach dem klägerischen Vortrag ebenfalls in die USA ausgewandert sind und deren Aufenthalt unbekannt ist, können nicht Gläubiger des Entschädigungsanspruchs sein. Ihnen stünde er nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG nur im Falle des Todes des Ehegatten zu. Diese klar gefaßte Ausnahmevorschrift darf der Richter über ihren Wortlaut hinaus nicht dahin erweitern, daß den Kindern des verstorbenen Geschädigten der Anspruch auch dann zusteht, wenn der in erster Linie als Alleininhaber des abgeleiteten Anspruchs berufene Ehegatte auf andere Weise als durch Tod, etwa wie hier durch Scheidung, weggefallen war. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem Zusammenhang zwischen Art. VI Nr. 1 Abs. 3 und Abs. 6 BEG-SchlußG. Bei den Beratungen des BEG-Schlußgesetzes im Wiedergutmachungsausschuß des Deutschen Bundestages Im Frühjahr 1965 gelangte man, den Wünschen der Geschädigten Schritt für Schritt entgegenkommend, zunächst dazu, den abgeleiteten Anspruch nach Art, VI Nr, 1 Abs, 6 dem Ehegatten des verstorbenen Geschädigten, dann auch dessen minderjährigen Kindern und schlleBllch dessen Kindern allgemein ohne Rücksicht auf deren Minder- oder Volljährigkeit einzuräumen. Für die Kinder wurde der Anspruch jedoch nur im Falle des Todes des an erster Stelle allein bedachten Ehegatten vorgesehen (44,, 50. und 53* Sitzung des Wiedergutmachungsausschusses am 18. Februar, 17, März und 5* Mai 1965)* So wurde die Regelung Gesetz, Sie nimmt zwei genau umschriebene Fälle, deren Eintritt man offenbar öfter erwartete, von der allgemeinen Regel des Art. VI Nr, 1 Abs. 5 BEG-SchlußG aus, daß der Anspruch auf Entschädigung nach Art. VI Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG beim Tode des Geschädigten nicht auf dessen Erben übergeht. Für den Gedanken, daß dieser Anspruch bei vorausgegangener Auflösung der Ehe auch dem früheren Ehegatten oder bei dessen Ausscheiden in anderer Weise als durch Tod den Kindern des Geschädigten zustehen sollte, findet sich weder im Gesetz noch sonst, insbesondere auch nicht in dem Bericht des Abgeordneten Hirsch (BT-Drucks, IV/3423 S. 24, 25)# irgendein Anhalt, obwohl der Gesetzgeber in anderem Zusammenhang die Auflösung der Ehe eines Verfolgten ln anderer Weise als durch Tod bedacht hat. Das Fehlen eines solchen Anhalts und die Ungewißheit, wo bei Zulassung weiterer Ausnahmen von dem grundsätzlich ausgeschlossenen Übergang des Anspruchs nach Art. VI Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG die Grenze zu ziehen ist, verwehrt dem Richter eine erweiternde Auslegung des Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG. Die Beschränkung des Übergangs eines grundsätzlich imvererblichen Anspruchs des Geschädigten auf seinen Ehegatten und bei dessen Tod auf seine Kinder, also auf die offensichtlich als öfter eintretend erwarteten Fälle, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht* Sie ist nicht willkürlich, sondern hält sich in den Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, die im Bereich des Entschädigungsrechts besonders groß ist (BVerfG RzW 1977, 21)* Zorn Mai Portmann Dr* Lang Fuchs