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BGH · TX ZR 163/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 163/69

Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Oktober 1971 unter Mitwirkung des SenatspräsIdenten Mai und der Bundesrlehter Maaß, Zorn, Fuchs und Br« Thumm für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 in Oberhessen geborene jüdische Kläger war in seiner Heimat Viehhändler« 1937 wanderte er nach Palästina aus« Auf seine Verfolgungserlebnisse und die ungünstigen Lebensbedingungen dort bis zur Rückkehr nach Hessen 1937 führt er verschiedene Leiden zurück« Die Entschädigungsbehörde lehnte seinen Antrag ab, Ihn hierfür zu entschädigen« Auf seine Klage sprach ihm das Landgericht Heilverfahren für Otosklerose und Zahnverlust zu, verneinte jedoch den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung, well die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfählgkelt nicht mehr ala 10 $ betrage. In Übereinstimmung mit dem Landgericht führte es aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die ErwerbB-fählgkelt des Klägers durch die Verfolgung, wenn überhaupt, um weit weniger als 25 1> gemindert. Nach dieser Urteilsbegründung ist der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit im Sinne des Art. XV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SohluBG aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Die Erwägungen, aus denen der Berufungerlohter das Angleichungsbegehren sachlich für unbegründet erachtet hat, stehen im Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesgerichtshof s, die das Oberlandeagerloht zu dem Teil nooh nicht berücksichtigen konnte. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1969, 74 Nr. 23 im einzelnen dargelegt hat, kann sich die durch eine verfolgungsbedingte Schädigung hervorgerufene Erwerbsminderung unter derartigen Umständen auoh erhöhen« Nach dem übrigen Sachund Streitstand 1st nicht auszuschließen, daß die Erwerbsfählgkelt des Klägers durch traumatischen Ohrsohaden links verfolgungsbedingt um mindestens 23 beeinträchtigt ist (§§ 31 Abs« 1, 36 BEG). 3« Bel der erneuten Prüfung wird der Tatrichter sich nicht damit begnügen dürfen, den Minderungsgrad eines einzelnen Leidens festzustellen, wie er es für den traumatischen Ohrsohaden links getan hat« Vielmehr muß der Einfluß aller festycestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit des Geschädigten im Erwerbsleben unabhängig von der Zuordnung zu bestimmten Leiden ermittelt werden. Der Richter hat Insbesondere den Sachverhalt festzulegen, von dem der Sachverständige in seinem Gutachten aus— gehen soll (BGH RzW 1966, 40 Nr. 39)« Bas Berufungsgericht wird daher nicht offen lassen können, ob der Kläger 1937 in der von ihm behaupteten Welse mißhandelt wurde.

Zitierte Normen: § 31 BEG
medizinischErwerbsminderungWegVerfolgungSchwerhörigkeitverfolgungsbedingteErwägungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2421 064
t c
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 163/69
URTEIL
Verkündet am
28. Oktober 1971
Amt8Inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtestreit
 Alfred
9
traBe 0,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dolf
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, L^^straße#,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Oktober 1971 unter Mitwirkung des SenatspräsIdenten Mai und der Bundesrlehter Maaß, Zorn, Fuchs und Br« Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgärichts ln Frankfurt/Main vom 17« Januar 1969 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die auBerge-rlebtliehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen«
Da8 Revisionsverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1906 in Oberhessen geborene jüdische Kläger war in seiner Heimat Viehhändler« 1937 wanderte er nach Palästina aus« Auf seine Verfolgungserlebnisse und die ungünstigen Lebensbedingungen dort bis zur Rückkehr nach Hessen 1937 führt er verschiedene Leiden zurück« Die Entschädigungsbehörde lehnte seinen Antrag ab, Ihn hierfür zu entschädigen« Auf seine Klage sprach ihm das Landgericht Heilverfahren für Otosklerose und Zahnverlust zu, verneinte jedoch den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung, well die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfählgkelt nicht
 mehr ala 10 $ betrage. In diesem Umfang sei eine linksseitige Schwerhörigkeit auf die Verfolgung zurUoksufiihren, Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht 1961 zurück. In Übereinstimmung mit dem Landgericht führte es aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die ErwerbB-fählgkelt des Klägers durch die Verfolgung, wenn überhaupt, um weit weniger als 25 1> gemindert. Kapitalentschädigung und Rente stünden dem Kläger deshalb nicht zu. Außerdem könne auch nicht als einwandfrei erwiesen angesehen werden, daß der Kläger vor seiner Auswanderung tatsächlich so schwer mißhandelt worden sei, wie er behaupte. Baß er zunächst von Zahnverlust und Schwerhörigkeit nichts habe verlauten lassen, deute darauf hin, daß diese Schäden sich erst später gezeigt hätten oder der Kläger anfangs selbst der Überzeugung gewesen sei, sie hätten mit der Verfolgung nichts zu tun.
Im Bezember 1965 beantragte der Kläger, über den ße-sundheits8chadensansprueh nach Art. IV BEß-Schlußß neu zu entscheiden. Bie Entschädigungsbehörde sprach ihm nach medizinischer Überprüfung Heilverfahren wegen prothetisoh ausgeglichenen Zahnverlusts und linksseitiger Hörsohwäohe zu9 lehnte aber weitere Leistungen wiederum ab. Bie Klage auf Kapitalentsehädigung und Rente wegen traumatischen ßehörsohadens blieb ln zwei Rechtszügen ohne Erfolg. Hit der Revision verfolgt der Kläger dieses Begehren weiter. Bas beklagte Land hat sieh nicht vertreten lassen.
Entacheldungsgründe
 Die Revision iat begründet.
1.	Die Auffassung dee Berufungariehtera, der Anglelchungs-antrag nach Art. IV Nr. 1 Aba. 1 a BEG-SchluBG sei zulässig, ist zutreffend. DaB das Oberlandeagerloht im früheren Verfahren die Abweisung der Klage nicht allein auf medi-zinische Gründe gestützt, sondern daneben das behauptete und den medizinischen Gutachten zugrunde gelegte Verfol-gungs- und Kranicheltsschicksal bezweifelt hat, steht der Zulässigkeit der Angleichung nicht im Wege. Die Auslegung der Entseheidungsgründe ergibt, daB diese niohtmedisl-nischen Erwägungen nicht als selbständiger Ablehnungsgrund anzusehen, sondern nooh hinzugefügt worden sind.
Nach dieser Urteilsbegründung ist der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit im Sinne des Art. XV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SohluBG aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Dies hat der Senat ln RzW 1972, 36 Nr. 26 näher begründet; hierauf wird verwiesen.
2.	Die Erwägungen, aus denen der Berufungerlohter das Angleichungsbegehren sachlich für unbegründet erachtet hat, stehen im Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesgerichtshof s, die das Oberlandeagerloht zu dem Teil nooh nicht berücksichtigen konnte.
Die Überprüfung eines Gesundheitsschadensanspruchs im Wege der Anglelehung nach Art. XV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SohluBG setzt keine Änderung medizinischer Auffassungen oder der Rechtsprechung voraus.1 (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24).
 
Aber auch die Hilfsbegründung trägt das Berufungaurteil nicht. Bas Oberlandesgericht hat gemeint, bei neuer Sach-Prüfung lasse sich nicht feststellen, daß der allein noch umstrittene Gehörschaden eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 & verursache«
Es hat im Anschluß an Gutachten des Sachverständigen Br. Boetzel angenommen, die Verfolgung habe beim Kläger eine leichte Schwerhörigkeit links entstehen lassen« Hierauf habe sich später eine beiderseitige anlagebedingte Otcsklerose aufgepflanzt, die im Laufe der Jahre ihrem Wesen gemäß schlimmer geworden sei und au immer stärkerer Schwerhörigkeit geführt habe« Biese Entwicklung beruhe aber allein auf der Otosklerose und stehe ln keinem Zusammenhang mit der verfolgungsbedingten Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr« Demnach, so helfit es im Berufungsurteil weiter, könne sich die Höhe der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 10 # durch eine weiter zunehmende Schwerhörigkeit nicht erhöhen, sondern allenfalls durch die Zunahme der verfolgungsunabhängigen Schwerhörigkeit mindern«
Dieses Ergebnis kann von unzutreffenden Erwägungen zu der für das Entsohädlgungsrecht maßgebenden Ursachenlehre beeinflußt sein« Das angefochtene Urteil läßt nicht eindeutig erkennen, ob es insoweit eine - mögliche -tatriohterliche Würdigung der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Balles enthält oder die Ansicht des Berufungsrlohters Über die Festsetzung des verfolgungsbedingten Erwerb8mlnderungsgradea bei verfolgungsunabhängigem Nachschaden an paarigen Organen wiedergibt« Diese Rechtsansicht wäre ln solcher Allgemeinheit mit den Grund-
 
aätzen der adäquaten Verursachung nicht zu vereinbaren«
Wie der Bundesgerichtshof RzW 1969, 74 Nr. 23 im einzelnen dargelegt hat, kann sich die durch eine verfolgungsbedingte Schädigung hervorgerufene Erwerbsminderung unter derartigen Umständen auoh erhöhen«
Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben. Nach dem übrigen Sachund Streitstand 1st nicht auszuschließen, daß die Erwerbsfählgkelt des Klägers durch traumatischen Ohrsohaden links verfolgungsbedingt um mindestens 23 beeinträchtigt ist (§§ 31 Abs« 1, 36 BEG).
3« Bel der erneuten Prüfung wird der Tatrichter sich nicht damit begnügen dürfen, den Minderungsgrad eines einzelnen Leidens festzustellen, wie er es für den traumatischen Ohrsohaden links getan hat« Vielmehr muß der Einfluß aller festycestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit des Geschädigten im Erwerbsleben unabhängig von der Zuordnung zu bestimmten Leiden ermittelt werden. Auf Grund dieser Gesamtsohau 1st unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dann zu entscheiden, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung 1st«
Der Richter hat Insbesondere den Sachverhalt festzulegen, von dem der Sachverständige in seinem Gutachten aus— gehen soll (BGH RzW 1966, 40 Nr. 39)« Bas Berufungsgericht wird daher nicht offen lassen können, ob der Kläger 1937 in der von ihm behaupteten Welse mißhandelt wurde. Bie hieran im früheren Berdfungsurteil geäußerten Zweifel stehen einer neuen Überzeugungsbildung im Angleichungs-
verfahren nicht im Wege* Da Feststellungen seinerzeit nicht getroffen worden sind, ist ihre Nachholung zulässig (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24).
Mai	Maaß	Zorn
 Fuchs
Dr. Thumm