* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 163/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 163/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Die Pflichtverletzung der Beklagten folgt bereits aus der Nichtbeachtung der Verweisung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG aF auf den am 15. Diese Pflichtverletzung hat § 34 Abs. 10b KStG nicht nachträglich entfallen lassen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 17 KStG § 302 AktG
KStGPapeZPOPflichtverletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 163/13
vom 5. Februar 2015 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 5. Februar 2015 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.196.682,86 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zudem richtig entschieden. Die Pflichtverletzung der Beklagten folgt bereits aus der Nichtbeachtung der Verweisung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG aF auf den am 15. Dezember 2004 in Kraft getretenen § 302 Abs. 4 AktG, dessen Einbeziehung schon aus dem Gebot des sichersten Weges erforderlich war. Diese Pflichtverletzung hat § 34 Abs. 10b KStG nicht nachträglich entfallen lassen. Beides ist nicht klärungsbedürftig.
2	Von	einer	weiteren	Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2012 - 99 O 122/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2013 - 23 U 125/12 -