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BGH · IX ZR 163/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 163/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Einen Anspruch auf eine bestimmte Würdigung des Vorbringens einer Partei begründet Art. 103 Abs. 1 GG nicht (BGH, Beschluss vom 19. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtssatzabweichungen bestehen nicht. Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
NichtzulassungsbeschwerdeVorbringenKölnZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 163/12
vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 10. Oktober 2013 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.663,13 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544	Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
2	1.	Die	geltend	gemachte	Gehörsverletzung	liegt	nicht vor. Das Beru-
fungsgericht hat sich ausdrücklich mit dem Vorbringen der Klägerin zu der von ihr angestrebten Teilschuld auseinandergesetzt. Es hat damit den angeblich übergangenen Vortrag nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch erwogen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Würdigung des Vorbringens einer Partei begründet Art. 103 Abs. 1 GG nicht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
 
3	2.	Auch	sonst	bedarf es einer Zulassung der Revision zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung nicht. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtssatzabweichungen bestehen nicht.
4	3.	Von	einer	weitergehenden	Begründung	wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill	Lohmann	Fischer
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 0 277/11 -OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2012 - 22 U 204/11 -