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BGH · IX ZR 163/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 163/08

Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 30. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Masse konnte hier aus diesem Grunde nicht bestehen, auch nicht nach der Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB. Da die Klägerin diesen Vortrag nicht fallengelassen hat, ist ihre alternative Berufung auf ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO im Falle wirksamer Pfändung infolge fortdauernder Treuhänderstellung des Vollstreckungsschuldners nicht geeignet, Grundsätzliche Bedeutung hätte die Rechtssache nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung nur dann haben können, wenn die Rechtsstellung der Klägerin zu ihrem Treuhänder in einer Weise verstärkt gewesen wäre, die erheblich über den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB hinausging. Zu diesem Zweck wäre insbesondere eine aufschiebend bedingte Abtretung des Gesellschaftsanteils vorstellbar gewesen, welche die Erwerbsanwartschaft der Klägerin nach § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Zwangsvollstreckung von Treuhändergläubigern geschützt hätte (vgl.

Zitierte Normen: § 816 BGB
BGBRaebelRechtssacheGesellschaftsanteilsZPOKlägerinKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 163/08
vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 30. Juni 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 172.339,46 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die
 Klage ist mit ihrer Hauptbegründung, die Pfändung des Gesellschaftsanteils durch die Gemeinschuldnerin sei ins Leere gegangen, unschlüssig. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Masse konnte hier aus diesem Grunde nicht bestehen, auch nicht nach der Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB. Da die Klägerin diesen Vortrag nicht fallengelassen hat, ist ihre alternative Berufung auf ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß § 771 ZPO im Falle wirksamer Pfändung infolge fortdauernder Treuhänderstellung des Vollstreckungsschuldners nicht geeignet,
 
die Klage zu dem Erfolg zu führen. Die hierauf bezogene Grundsatzrüge der Beschwerde betrifft deshalb schon keinen entscheidungserheblichen Punkt.
2	Selbst	wenn	man	jedoch	das Gegenteil unterstellt, würde die Beschwer-
de nicht durchdringen. Grundsätzliche Bedeutung hätte die Rechtssache nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung nur dann haben können, wenn die Rechtsstellung der Klägerin zu ihrem Treuhänder in einer Weise verstärkt gewesen wäre, die erheblich über den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB hinausging. Zu diesem Zweck wäre insbesondere eine aufschiebend bedingte Abtretung des Gesellschaftsanteils vorstellbar gewesen, welche die Erwerbsanwartschaft der Klägerin nach § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Zwangsvollstreckung von Treuhändergläubigern geschützt hätte (vgl. dazu Raebel in Schuschke/Walker, ZPO 4. Aufl. § 771 Rn. 20 a.E.). Sachvor-trag zu dieser oder anderen Verstärkungsformen der Treugeberstellung der Klägerin fehlt jedoch. Die Rechtssache bietet mithin von daher gleichfalls keine Gelegenheit, die mangels Vormerkungsfähigkeit der Anteilsübertragung im
 
Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks nicht unmittelbar einschlägige Senatsrechtsprechung des Urteils vom 24. Juni 2003 (IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 233 f) weiterzuentwickeln.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2007 -80 259/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2008 - 3 U 2/08 -