* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix ZR 163/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 163/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Cierniak, Vill und die Richterin Lohmann am 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt dazu im wesentlichen einen Teil der Begründung des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 17. Das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts lag dem Berufungsgericht vor.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
17NichtzulassungsbeschwerdeProzeßBerufungsgerichtDarlegungZPOBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix ZR 163/03
BESCHLUSS
vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Cierniak, Vill und die Richterin Lohmann
 am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 310.323,51 €festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen das Grundrecht des rechtlichen Gehörs - der im übrigen nur die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 4 beträfe - unterlaufen ist; denn es fehlt an der unverzichtbaren Darlegung (vgl. dazu BGHZ152, 182, 194), daß das
 
angefochtene Urteil auf der Grundrechtsverletzung beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt dazu im wesentlichen einen Teil der Begründung des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 17. Februar 1998 - 8 U 226/97 - wieder, welches in dem Prozeß der Klägerin gegen den im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung tätig gewordenen Notar ergangen ist. Welcher rechtliche Gesichtspunkt hiermit - für diesen Prozeß - vorgetragen werden soll, dessen Darlegung wegen des fehlenden Hinweises des Berufungsgerichts unterblieben ist, wird daraus nicht erkennbar. Das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts lag dem Berufungsgericht vor. Über das im Berufungsurteil S. 9 f Abgehandelte gehen die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinaus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann